Sicherheit und Gesundheit in der Schule

Sicherheit und Gesundheit in der Schule Anforderungen an temporär genutzte Räume für den schulischen Unterricht

Immer wieder sind Schulträger gefordert, temporär Räume für den schulischen Unterricht einzurichten, die nicht als Unterrichtsräume geplant waren und daher nicht über die entsprechende Ausstattung und Einrichtung verfügen. Hierbei kann es sich sowohl um Container auf dem Schulgelände als auch um Veranstaltungsräume, Hallen, Aulen o.ä. außerhalb des Schulgeländes handeln. Gründe hierfür können Baumaßnahmen sein, die das Schulgebäude unbenutzbar machen. Aber auch die Ereignisse der letzten zwei Jahren wie z. B. die Corona-Pandemie, die Flutkatastrophe in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen oder auch die Welle der Flüchtenden aus der Ukraine erfordern ein (schnelles) flexibles Handeln unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben. Unabhängig davon, ob vorhandene Räume im Schulgebäude umgewidmet oder Räume außerhalb des Schulgeländes genutzt werden, um Unterricht zu ermöglichen, müssen die Vorgaben zur Sicherheit und Gesundheit sowohl für die Schülerinnen und Schüler als auch für die Beschäftigten berücksichtigt werden.

Eine grundlegende Voraussetzung für die Bewertung eines potenziellen Unterrichtsraumes ist die Gefährdungsbeurteilung. Diese sollte in enger Abstimmung zwischen Sachkostenträger und Schulleitung durchgeführt werden, da die räumlichen Voraussetzungen und die Inhalte des Unterrichts in Zusammenhang stehen. Unterstützende Hinweise sind im Internetportal www.sichere-schule.de zu finden. Für konkrete Fragen stehen die zuständigen Unfallkassen bzw. Berufsgenossenschaften zur Verfügung.

Verantwortung und Zuständigkeit

Der Sachkostenträger ist zuständig für den sogenannten äußeren Schulbereich, z. B. die sichere Gestaltung und Unterhaltung der Schulgebäude, der schulischen Freiflächen, der Einrichtungen sowie der Lern- und Lehrmittel. Er ist verantwortlich für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten wie Schulverwaltungspersonal und Hausmeisterinnen und Hausmeister, von Ehrenamtlichen sowie Schülerinnen und Schülern.

Sachkostenträger:   - verantwortlich für den äußeren Schulbereich
                                 - verantwortlich für die Sicherheit und Gesundheit u.a. der Schülerinnen und Schüler       

Der Schulhoheitsträger (Bildungs- oder Kultusministerium, Senatsverwaltung) ist zuständig für die Sicherheit und Gesundheit der Lehrkräfte1 . Der Schulhoheitsträger hat die Aufgaben in Zusammenhang mit der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, der Verhütung von schul-/arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie einer wirksamen Ersten Hilfe in der Regel über länderspezifische Schulgesetze auf die Schulleitung übertragen. Die Schulleitung ist im sogenannten inneren Schulbereich verantwortlich für die Organisation des Schulbetriebs, z. B. die Umsetzung der Schulvorschriften und curricularen Vorgaben, Regelungen der Aufsichtsführung, Gestaltung des Unterrichts. Im Schul- und Unterrichtsbetrieb übt sie außerdem für den Schulsachkostenträger das Hausrecht in der Schulanlage aus.

Schulhoheitsträger: - zuständig für den inneren Schulbereich
                                  - verantworllich für die Sicherheit und Gesundheit der Lehrkräfte

Rechtsgrundlagen

Für den Sachkostenträger sind das staatliche Arbeitsschutzrecht sowie die Vorschriften der Unfallversicherungsträger verbindlich. Die DGUV Vorschrift 81 „Schulen“ bezieht sich auf den äußeren Schulbereich und konkretisiert die schülergerechte Gestaltung von baulichen Anlagen und Einrichtungen allgemeinbildender Schulen und – bei vergleichbaren Anlagen und Einrichtungen – berufsbildender Schulen. Den rechtlichen Rahmen für die Aufgaben und Verpflichtungen der Schulleiterinnen und Schulleiter im inneren Schulbereich bilden das staatliche Arbeitsschutzrecht sowie die Schulgesetze und nachgeordneten Schulvorschriften der Länder.

Verbindlich:  -  DGUV Vorschrift 81 „Schulen“
                      -  Arbeitsstättenverordnung und nachgeordnete Verordnungen
                      -  Länderspezifische Regelungen

Die formale Trennung von innerem und äußerem Schulbereich und die damit verbundenen Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche sind in der täglichen Arbeit kaum voneinander abgrenzbar, so dass eine Zusammenarbeit von Sachkostenträger und Schulleitung zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit in der Schule notwendig ist.

Gefährdungsbeurteilung

Der Sachkostenträger hat im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu bewerten, ob temporär als Unterrichtsraum vorgesehene Räume für die schulische Nutzung geeignet sind. Grundsätzlich ist auch der Unterricht außerhalb des Schulgebäudes möglich, allerdings müssen alle Anforderungen aus der DGUV Vorschrift 81 „Schulen“ und der Arbeitsstättenverordnung so eingehalten werden wie im Schulgebäude. Dies betrifft unter anderem die sichere Gestaltung von Fluchtwegen, Verkehrswegen oder Einrichtungsgegenständen, ausreichende Beleuchtung oder passende Raumtemperaturen, Verhinderung von Absturzgefahr, akustische Maßnahmen, ausreichende Lüftungsmöglichkeiten. Ebenso müssen Zugänge zu den Räumen oder Gebäuden sicher gestaltet sein. In Abstimmung mit dem Schulhoheitsträger sind weitere Gefährdungen, die sich aus der schulischen Nutzung ergeben (z. B. Wechsel von Unterrichtsorten, Aufenthalt im (provisorischen) Außengelände o.ä.) zu ermitteln und zu bewerten.

Eine Abstimmung zwischen Sachkostenträger und Schulhoheitsträger (Schulleitung) ist erforderlich!

 

1 In öffentlichen Schulen sind die Beschäftigten, d. h. Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal, in der Regel Landesbedienstete, also Bedienstete des Schulhoheitsträgers. Bei Schulen in freier Trägerschaft handelt es sich um Bedienstete des Schulsachkostenträgers.

 

Quelle: DGUV Fachbereich Bildungseinrichtungen, Sachgebeit "Allgemeinbildende Schulen"