Gefährdungsbeurteilung für Schulen, Hochschulen und Forschungsbereiche

SARS-CoV-2: Empfehlungen für Schulen, Hochschulen und Forschungsbereiche

  • 7. Schul-Corona-Verordnung - 7. SchulCoronaVO M-V (Stand: 01.10.2022)

    Siebte Verordnung zur Eindämmung der Atemwegserkrankung COVID19/Übertragung von SARS-CoV-2 im Bereich von Schule

    vom 1.Oktober 2022

    Online gestellt und eilverkündet am 1. Oktober 2022 aufgrund des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Eilverkündung von Rechtsverordnungen in Gefahrenlagen und die Aufhebung erledigter Rechtsverordnungen

     

    Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 sowie mit den §§ 28b und 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nummer 5 der Corona-LVO M-V vom 26. September 2022 (GVOBl. M-V S. 526) verordnet das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport:

     

    § 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung

    (1) Sofern die Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt diese Verordnung für alle Schulen im Anwendungsbereich des Schulgesetzes für das Land MecklenburgVorpommern mit Ausnahme der Musikschulen sowie der Kinder- und Jugendkunstschulen.

    2) Im Sinne dieser Verordnung ist
    1. ein Selbsttest ein von der Person selbst oder ihrer sorgeberechtigen Person vorgenommener Test auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, der nicht älter als 24 Stunden ist,
    2. ein Nukleinsäurenachweis eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, zum Beispiel PCR, PoC-NAAT, der nicht älter als 48 Stunden ist,
    3. eine Mund-Nase-Bedeckung ist ein Gegenstand aus Stoff oder anderem Material, mit welchem der Mund und die Nase gleichzeitig bedeckt werden.

     

    § 2 Betretungsverbot, anlassbezogene Testpflicht

    (1) An COVID-19 erkrankte Personen dürfen auch im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen die Schule nicht betreten.

    (2) Bei Vorliegen von mit COVID-19 zu vereinbarenden Symptomen, wie zum Beispiel Husten, Fieber, Schnupfen und Kopfschmerzen, ist eine Testung in der Häuslichkeit mittels eines Selbsttests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchzuführen. Bei anhaltenden Symptomen ist eine erneute Testung an jedem weiteren zweiten Tag notwendig. Nach einem negativen Testergebnis ist das Betreten der Schule und der schulischen Anlagen gestattet.

    (3) Sofern das Testergebnis eines entsprechend Absatz 2 durchgeführten Selbsttests positiv ausfällt, ist das Betreten der Schule und der schulischen Anlagen nur nach einem negativen Nukleinsäurenachweis gestattet. Nach Beendigung einer Absonderung gemäß § 4 Absatz 1 Corona-LVO M-V ist kein negativer Nukleinsäurenachweis zum Betreten der Schule und der schulischen Anlagen notwendig. § 3 Mund-Nase-Bedeckung auf Schulwegen Allen Schülerinnen und Schülern wird empfohlen, auf dem Schulweg bei größeren Gruppen, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Weitergehende Regelungen für den öffentlichen Personennahverkehr oder die Schülerbeförderung bleiben unberührt.

     

    § 4 Schulische Veranstaltungen

    Für schulische Veranstaltungen gemäß Teil 7 SchulG M-V der öffentlichen Schulen oder schulische Veranstaltungen, die der Umsetzung der Pflicht aus § 117 Satz 2 SchulG M-V der Schulen in freier Trägerschaft dienen, finden die Regelungen der Corona- LVO M-V für Veranstaltungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

     

    § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

    (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.

     

     

    Schwerin, den 1. Oktober 2022                 


    Die Ministerin für Bildung und Kindertagesförderung
    Simone Oldenburg

     

    Download Siebte Verordnung zur Eindämmung der Atemwegserkrankung COVID19
    /Übertragung von SARS-CoV-2 im Bereich von Schule vom 01.10.2022

  • Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung in Schulen

    (Stand: Oktober 2021)

    1

    Formular Angaben zur Schule

    Vorwort und Hinweise zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung 

    Inhaltsverzeichnis

    Sicherheitsorganisation

    Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren

    Mutterschutz

    Brandschutz

    Persönliche Schutzausrüstung für Beschäftigte

    Besondere Schulveranstaltungen auf dem Schulgelände

    Unterricht an außerschulischen Orten
     

     

    2  Allgemeine Anforderungen an bauliche Einrichtungen:

    Treppen, Geländer, Umwehrungen, Brüstungen 

    Verkehrswege, Böden  (Unterrichtsräume, Flure,..) 

    Wände, Stützen, Einrichtungen (Unterrichtsräume, Flure,...)

    Fenster, Türen (Unterrichtsräume, Flure,...)

    Verglasungen (Unterrichtsräume, Flure, ...)

    Flucht- und Rettungswege, Notausgänge 

     

    3  Anforderungen an Unterrichtsräume

    Einrichtungen in Unterrichtsräumen

    Fachräume Allgemein, z.B. Chemie, Physik,. Biologie, Hauswirtschaft 

    Fachbereich Chemie

    Fachbereich Werken, Technik

    Lehrküche, Hauswirtschaft

    Fachbereich Physik (inkl. Vorbereitungsraum)

    Fachbereich Biologie

    Fachbereich Informatik/ Digitales Klassenzimmer

     

    4 Sportanlagen, Sporteinrichtungen

    Sporthallen

    Sportplatz, Sportanlage

    Sportunterricht

    Künstliche Kletteranlagen in der Sporthalle und im Freien

    Schwimmhallen oder Therapiebäder

     

    5 Zusätzliche Anforderungen an sonstige Einrichtungen/ Arbeitsplätze

    Bibliothek

    Aula, Bühne und Szenenflächen

    Büro und Bildschirmarbeitsplätze (Beschäftitgte des Bildungsministeriums)

    Lehrkraftzimmer, Teeküche

     

    6 Außenbereich

    Außenanlagen

    Spielplätze

    Wasseranlagen

    Schulbushaltestellen auf dem Schulgelände

     

    7 Tierhaltung an Schulen

     

    Umgang mit Arbeitsmittel, Prüfungen

     

    9Raumklima

     

    10Sanitärräume

     

    11 leeres Formblatt

     

    12Abkürzungsverzeichnis

     

    Anlagen

    Anlage 1 Tätigkeitsschwerpunkte

    Anlage 2 Gefahrstoffverzeichnis

    Anlage 3 Prüfpflichtige Anlagen, Einrichtungen, Arbeitsmittel und Ausrüstungen an Schulen

    Anlage 4 Unterweisungsschwerpunkte für Beschäftige

    Anlage 5 Unterweisungsschwerpunkte für Chemielehrkräfte

    Anlage 6 Unterweisungsschwerpunkte für AWT-Lehrkräfte

    Anlage 7 Verzeichnis hilfreicher Internetadressen

     

     

     

     

     

     

  • FAQ: Antigen-Schnelltests

    (Stand: 22. März 2021)

    Umsetzung der Corona-ArbSchV in Schulen: Antigen-Schnelltests

    Laut Beschluss der Bund-Länder-Konferenz vom 03.03.2021 ermöglichen die Länder für einen sicheren Schulbetrieb und eine sichere Kinderbetreuung, dass das Personal in Schulen und in der Kinderbetreuung sowie alle Schülerinnen und Schüler pro Präsenzwoche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest erhalten. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis erfolgen.

    Wie sollen Schnelltests in der Schule eingesetzt werden?

    Verbindliche Testkonzepte legen die zuständigen Länderministerien fest. Darüber hinaus ist die Corona-Schutzverordnung bzw. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des jeweiligen Bundeslandes zu beachten.

    Grundsätzlich wird der Einsatz von Antigen-Schnelltests in Bildungseinrichtungen als ein zusätzlicher Mosaikbaustein zu den bisherigen SARS-CoV-2 Schutzmaßnahmen (AHA+L+A) befürwortet, wenn die Inzidenzlage dies für sinnvoll erscheinen lässt (zielgerichteter Ressourceneinsatz!).

    Für den Einsatz von Schnelltests und den Umgang mit positiven Ergebnissen sollten Prozessabläufe festgelegt werden, d. h. sinnvolle Testungsstrategien und Quarantänemaßnahmen konzipiert sowie entsprechende Schutz- und Durchführungsmaßnahmen beschlossen werden. Testungen sind sinnvoll, wenn diese entsprechend der Inzidenzlage und vor dem Hintergrund eines sinnvollen Ressourceneinsatzes konsequent (keine Ausnahmen), regelmäßig und niedrigschwellig durchgeführt werden, um die Chance zu erhöhen, asymptomatisch erkrankte Personen zu identifizieren, Nachverfolgungen sicher zu stellen, Hotspots entgegenzuwirken und die Ausbreitung des Virus zu verhindern.

    Wer darf Antigen-Schnelltests in der Schule durchführen?

    Hinsichtlich der Anwendung von Antigen-Schnelltests für den professionellen Gebrauch ist der Beschluss 6/2020 in der Fassung vom 8. Februar 2021 des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) zu beachten. Dort sind die wesentlichen Arbeitsschutzmaßnahmen beschrieben, um die probenehmende Person vor einer Infektion zu schützen. Es handelt sich bei der Probenahme und Durchführung der Tests um vergleichbare Tätigkeiten wie in der TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ zum Gesundheitsdienst beschrieben.

    Die Probenahme für den direkten SARS-CoV-2-Nachweis erfolgt in aller Regel aus den Atemwegen. Sie ist von nachweislich fachkundigen Personen (z. B. durch eine abgeschlossene Ausbildung im medizinischen Bereich) durchzuführen. Abweichend kann sie unter Aufsicht einer fachkundigen Person erfolgen, die probenehmende Person ist dann vor Aufnahme der Tätigkeit, auf Grundlage der durch die tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung erstellten Betriebsanweisung, mündlich zu unterweisen.

    Welche Schutzmaßnahmen sind bei der Durchführung der Antigen-Schnelltests umzusetzen?

    Antigen-Schnelltests mit Probeentnahme durch fachkundiges/unterwiesenes Personal

    • Bei der Durchführung des Testabstrichs muss die probenehmende Person mindestens FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken, geeignete Schutzhandschuhe sowie Schutzkittel und Schutzbrille oder Visier tragen. Die Testdurchführung muss in geeigneten Räumlichkeiten unter Einhaltung der geltenden Hygieneregelungen stattfinden.

    Antigen-Schnelltest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests)

    • Für eine sichere Durchführung der Selbsttests sind die Herstellerangaben in der Gebrauchsanweisung zu beachten.

      Die korrekte Durchführung der Selbsttests entsprechend der Gebrauchsanweisung ist essentiell für ein korrektes Testergebnis. Der Test darf weder in zu kalten noch zu heißen Räumen durchgeführt werden. Der Probenabstrich muss korrekt durchgeführt werden und die Ablesezeit muss exakt eingehalten werden. Das sichere Ablesen schwacher Testreaktionen kann für medizinische Laien schwierig sein. Die Testdurchführung muss in geeigneten Räumlichkeiten unter Einhaltung der geltenden Hygieneregelungen stattfinden.
      Bei Verwendung von Selbsttests in Bildungseinrichtungen wird eine Unterstützung und Begleitung von fachkundigem Personal empfohlen.

    Können Beschäftigte, Kinder, Schülerinnen und Schüler verpflichtet werden, sich testen zu lassen oder sich selbst zu testen?

    Der Arbeitgeber/Unternehmer kann seine Beschäftigten grundsätzlich nicht zu einem Test auf SARS-CoV-2 zwingen. Die Corona-Schutzverordnung bzw. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des jeweiligen Bundeslandes ist zu beachten.
    Minderjährige dürfen ohne Einverständnis der Personensorgeberechtigten nicht getestet werden.

    Sind Bildungseinrichtungen verpflichtet, ihren Beschäftigten, Schülerinnen und Schülern sowie Kindern in Kintertageseinrichtungen Antigen-Schnelltests anzubieten?

    Laut Beschluss der Bund-Länder-Konferenz vom 03.03.2021 stellen die Länder im Rahmen von Testkonzepten sicher, dass das Personal in Schulen und Kinderbetreuung sowie alle Schülerinnen und Schüler pro Präsenzwoche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest erhalten. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis erfolgen. Verbindliche Testkonzepte legen demnach die zuständigen Länderministerien fest. Die Corona-Schutzverordnung des jeweiligen Bundeslandes ist zu beachten.

    Wer trägt die Kosten für Selbsttests oder Schnelltests im Bildungsbereich?

    Die Kostenübernahme für Antigen-Schnelltests in Bildungseinrichtungen ist derzeit noch nicht geklärt. Der Beschluss der Bund-Länder-Konferenz vom 03.03.2021 trifft dazu keine Aussage.
    Für den schulischen Bereich hat die Kultusministerkonferenz am 01.03.2021 beschlossen, dass die Finanzierung durch den Bund erfolgt.

    Wo sind weitere Informationen zum Thema Antigen-Schnelltests abrufbar?

    Welche Arten von Antigen-Schnelltests gibt es?

    Es werden derzeit zwei Arten von Antigen-Schnelltests unterschieden, die sogenannten Point-of-Care-Antigen-Schnelltests für den professionellen Gebrauch ("Schnelltests") und die Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung durch Laien ("Selbsttests").

    Was können Antigen-Schnelltests leisten und was nicht?

    Antigen-Schnelltests stellen eine ergänzende Maßnahme im betrieblichen Infektionsschutz dar. Sie können dazu beitragen, SARS-CoV-2-Infektionen frühzeitig zu erkennen und somit die Verbreitung des Virus abschwächen. Aufgrund ihrer geringeren Sensitivität und temporären Aussagekraft können und dürfen PoC-Schnelltests und Selbsttests weder PCR-Tests ersetzen noch zu einer Umgehung der geltenden Infektionsschutzmaßnahmen führen. Zudem gilt weiterhin, dass Personen mit Symptomen einer Atemwegserkrankung mit Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion der Arbeitsstätte fernbleiben müssen. Besteht der Verdacht auf eine SARS-CoV-2- Infektion, welcher sich insbesondere durch Fieber, Husten und Atemnot ergeben kann, sind die betroffenen Personen durch den Arbeitgeber aufzufordern, die Arbeitsstätte unverzüglich zu verlassen und sich gegebenenfalls in ärztliche Behandlung zu begeben.

    Ein positives Ergebnis mit einem Antigen-Schnelltest stellt zunächst nur den Verdacht auf eine SARS­CoV­2­Infektion dar. Es ist jedoch noch keine Diagnose einer SARS­CoV­2­Infektion. Die Diagnose wird erst durch den nachfolgenden PCR-Test sowie die ärztliche Beurteilung gestellt.

    Die positiv getestete Person muss sich umgehend in Isolation begeben und unverzüglich eine Überprüfung mittels PCR-Test und ärztlicher Beurteilung veranlassen (z. B. durch den Hausarzt / die Hausärztin oder ein Testzentrum). Dies ist im Sinne der positiv getesteten Person wichtig, da einerseits nur so eine sichere Diagnose gestellt werden kann und andererseits im Falle eines falsch positiven Ergebnisses dieses zügig widerlegt wird.

    Ein negatives Testergebnis ist immer nur eine Momentaufnahme. Es darf nicht zu einem falschen Sicherheitsgefühl und der Vernachlässigung von Schutzmaßnahmen führen.

    Auch die Aussagekraft eines negativen Schnelltest-Ergebnisses ist begrenzt. Die Empfindlichkeit der Testverfahren reicht nicht aus, um eine vollständige Abwesenheit von Viren zu beweisen. Die Aussage bedeutet eher: Die getestete Person ist im Augenblick der Probenahme nicht hoch infektiös. Aufgrund der raschen Zunahme der Virusmenge zu Beginn einer Infektion kann sich dies innerhalb kurzer Zeit ändern. Deswegen ist die "Gültigkeit" eines negativen Testergebnisses zeitlich sehr begrenzt. Bei intensivem Kontakt ist auch bei noch gerade eben negativem Schnelltestergebnis eine Übertragung auf andere Personen nicht auszuschließen.

    Die Durchführung von Schnelltests erlaubt deshalb auf keinen Fall die Schutzmaßnahmen des Hygienekonzeptes auszusetzen. Es muss innerbetrieblich gut darüber aufgeklärt werden, dass auch wiederholte Testungen mit negativem Ergebnis nicht zu einer Vernachlässigung der notwendigen Schutzmaßnahmen führen dürfen.

    Die Antigen-Schnelltests eignen sich nicht zur Anwendung bei Kontaktpersonen, um in eigener Verantwortung eine Quarantäne zu umgehen oder zu verkürzen.

    Weitere Informationen:

    Quelle: DGUV

  • FAQ: Schulen und Corona: Umsetzung der Corona-ArbSchV in Schulen

    (Stand: 22. März 2021)

    Umsetzung der Corona-ArbSchV in Schulen

    Im Zeitraum vom 27.01.2021 bis zum 30.04.2021 (Geltungsbereich der Corona-ArbSchV) empfehlen wir:

    • Ersatz der Mund-Nase-Bedeckung (MNB) durch mindestens Mund-Nase-Schutz (MNS)
    • Tragen von Masken auch für Schülerinnen und Schülern in Grundschulen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

    Für wen gilt die Corona-ArbSchV in Schulen?

    Die Corona-ArbSchV richtet sich an den Arbeitgeber und dient dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten. Im Gültigkeitszeitraum vom 27.01.2021 bis zum 30.04.2021 gilt sie somit für die Beschäftigten in Schulen, nicht aber für Schülerinnen und Schüler. Mit den Empfehlungen in dem aktuell ergänzten SARS-CoV-2 Schutzstandard Schule der DGUV soll darauf hingewirkt werden, dass ein zur Arbeitswelt gleichwertiges Schutzniveau auch für Schülerinnen und Schüler erreicht wird.

    Was ist konkret zu tun, um die Corona-ArbSchV in Schulen umzusetzen?

    • Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung, dazu sollen die branchenspezifischen Konkretisierungen der Unfallversicherungsträger – im konkreten Fall der SARS-CoV-2-Schutzstandard Schule der DGUV – zu Rate gezogen werden (Stand der Technik, der bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen ist; siehe ArbSchG und SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel)
    • Ableitung und Umsetzung aller geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren
    • Ableitung von personenbezogenen Maßnahmen
    • bei der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung soll gerade bei Fragen des Infektionsschutzes der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin beratend mitwirken.

    Wann sollen aufgrund der DGUV-Empfehlungen Masken in Schulen getragen werden?

    Masken sollen in Schulen getragen werden, wenn die Anforderungen an die Raumbelegung (§ 2 Corona-ArbSchV) nicht eingehalten werden können, oder der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann oder Wege vom und zum Arbeitsplatz innerhalb von Gebäuden zurückgelegt werden. Im Präsenzunterricht empfiehlt die DGUV

    • für Schüler und Schülerinnen aller Jahrgangsstufen: medizinische Gesichtsmasken (=Mund-Nase-Schutz, MNS).
    • für Lehrkräfte: mindestens MNS oder höherwertige Schutzmasken (z. B. FFP2-Masken).

    Ob FFP2-Masken für Lehrkräfte notwendig sind, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. FFP2-Masken können dann sinnvoll sein, wenn ein Schutz der Beschäftigten durch Mund-Nase-Schutz nicht ausreichend ist und Masken mit der Funktion des Eigenschutzes notwendig sind. Dabei sind auch Vorgaben der örtlichen Gesundheitsbehörden zu beachten.

    Ist es notwendig, dass Schülerinnen und Schüler in der Schule FFP2-Masken tragen?

     Da die Corona-ArbSchV nicht für Schülerinnen und Schüler gilt, kann das Tragen von FFP2-Masken für Schülerinnen und Schüler in der Schule nur durch die Schulleitung (z. B. im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung) festgelegt werden, oder es wird allgemein im Land durch den Rahmenhygieneplan / das zuständige Kultusministerium / oder das zuständige Gesundheitsministerium / das Gesundheitsamt festgelegt. Ob ein Einverständnis der Eltern notwendig ist, sollte von der Schule mit den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden und dem zuständigen Kultusministerium vorab geklärt werden.

    Grundsätzlich gilt: Bei der Festlegung und Umsetzung des schulischen Maßnahmenkonzeptes ergibt sich die Rangfolge der Schutzmaßnahmen aus den Grundsätzen des § 4 ArbSchG (TOP-Prinzip): technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen und diese wiederum Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen. Die Schutzmaßnahmen sind zudem sachgerecht miteinander zu verknüpfen (Paketlösung). Masken zählen zu personenbezogenen Maßnahmen. Das verpflichtende Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbarem Atemschutz in der Schule sollte erst in Betracht gezogen werden, wenn alle anderen technischen und organisatorischen Maßnahmen (z. B. Abstand, Klassenteilung, Distanzunterricht, Lüften etc.) umgesetzt sind und das Tragen von medizinischen Gesichtsmasken für nicht ausreichend gehalten wird. Wenn es im Einzelfall im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist, dann sollten die FFP2-Masken auch den Schülerinnen und Schülern zur Verfügung gestellt werden. Für Grundschulkinder wird das Tragen von FFP2-Masken nicht empfohlen.

    Was ist beim Tragen von Masken zu beachten?

    In Schulen sind Regelungen zum Tragen von und zum richtigen Umgang mit Masken (inkl. Tragepausen) festzulegen. Diese Regelungen sind den Schülerinnen, Schülern und den Lehrkräften im Rahmen einer Unterweisung nahezubringen. Sie gelten auch, wenn Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte FFP2-Masken privat mitbringen.

    Bei der Nutzung einer FFP2-Maske oder einer vergleichbaren Atemschutzmaske hat der Arbeitgebende den Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten, wenn die Masken regelmäßig länger als 30 min pro Arbeitstag getragen werden.

    Wer muss die Masken zur Verfügung stellen?

    Für die Beschäftigten sind die länderbezogenen Regelungen zu beachten!

    Wenn entschieden wird, dass Schülerinnen und Schüler FFP2-Masken tragen müssen, sollten diese seitens des Sachkostenträgers zur Verfügung gestellt werden. Es wird empfohlen, dass der Sachkostenträger auch medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellt.

    Haben Schülerinnen und Schüler Anspruch auf eine Wunsch- bzw. Angebotsvorsorge, wenn sie in der Schule FFP2- Masken tragen müssen?

    Nein, Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch. Im inneren Schulbereich gelten die Regelungen des staatlichen Arbeitsschutzrechts mit wenigen Ausnahmen (z. B. Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung) nur für die Beschäftigten der Schule, nicht jedoch für die Schülerinnen und Schüler.

    Was sollen Schülerinnen und Schüler mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen beachten, wenn sie FFP2-Masken tragen sollen?

    Wenn Schülerinnen und Schüler mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen FFP2-Masken tragen sollen, wird den Eltern / Personensorgeberechtigten empfohlen, den behandelnden Arzt zu konsultieren.

    Welche Hilfen zur Unterweisung für den richtigen Umgang mit Masken gibt es?

    Die DGUV stellt folgende Informationen zur Verfügung:

    Des Weiteren gibt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) auf dem Portal "Kindergesundheit" Hinweise zur korrekten Nutzung von Masken bei Kindern oder unter www.infektionsschutz.de.

    Wie lange sollen Masken getragen und wann müssen sie gewechselt werden?

    Der Arbeitgebende hat im Rahmen der (tätigkeitsbezogenen) Gefährdungsbeurteilung Tragezeiten und Erholungszeiten festzulegen. Hierbei sollten Faktoren wie z. B. die Arbeitsschwere, Arbeitsbedingungen sowie persönliche Faktoren der Trägerin bzw. des Trägers berücksichtigt und ein Arbeitsmediziner bzw. eine Arbeitsmedizinerin in die Beurteilung mit einbezogen werden. Bei der Nutzung von Masken soll darauf geachtet werden, dass ausreichende Erholungszeiten vorgesehen werden.

    • Medizinische Gesichtsmasken (=Mund-Nase-Schutz, MNS): Zum Tragen von MNS gibt es in der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" keine Anhaltswerte für Tragezeiten und Erholungszeiten, da diese Masken keine Atemschutzgeräte sind. Die DGUV hat jedoch als Hilfestellung zur Festlegung der Tragezeiten und Erholungszeiten von Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) und MNS eine
      Empfehlung zur Tragezeitbegrenzung (PDF, 636 kB) sowie eine
      Erläuterung des Koordinierungskreises für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) (PDF, 826 kB) veröffentlicht, an der sich auch Schulen orientieren können, wenn sie ihre Trage- und Erholungszeiten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung – möglichst in Zusammenarbeit mit einer Arbeitsmedizinerin bzw. eines Arbeitsmediziners – festlegen. Für gesunde Erwachsene mit körperlich leichter Arbeit wird als Ausgangswert für die Gefährdungsbeurteilung eine Tragezeit bis zu drei Stunden empfohlen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss geprüft werden, ob aufgrund der Arbeitsschwere (Atemminutenvolumen), durch Umgebungseinflüsse (Lufttemperatur, Luftfeuchte, Wärmestrahlung) oder auch aufgrund individueller Dispositionen der Beschäftigten eine geänderte Tragedauer angezeigt ist. In der schulischen Praxis ist es außerdem oft möglich, situationsbedingt öfter für kurze Zeit den MNS abzunehmen, ohne dabei sich und andere zu gefährden. In diesen Fällen sollte in der Regel bereits eine ausreichende Erholung möglich sein.
    • FFP2-Masken: Anhaltswerte für Tragezeiten von FFP2-Masken gibt die DGUV-Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" an der sich auch Schulen orientieren können, wenn sie ihre Trage- und Erholungszeiten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung – möglichst in Zusammenarbeit mit einer Arbeitsmedizinerin bzw. einem Arbeitsmediziner – festlegen. Hieraus ableitend wird für gesunde Erwachsene bei mittlerer Aktivität eine Tragezeit von 75 Minuten und eine Tragepause von jeweils 30 min empfohlen. Bei leichter Arbeit (Atemminutenvolumen von ca. 15 l/min) ist eine Verlängerung der Tragedauer auf zwei Stunden möglich. Weiterhin gilt es die Herstellerangaben zu beachten. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss geprüft werden, ob aufgrund der Arbeitsschwere (Atemminutenvolumen), durch Umgebungseinflüsse (Lufttemperatur, Luftfeuchte, Wärmestrahlung) oder auch aufgrund individueller Dispositionen der Beschäftigten eine geänderte Tragedauer angezeigt ist.

    Der Wechsel einer Maske sollte nach maximal einer Arbeitsschicht erfolgen; mindestens sollte aber ein täglicher Wechsel gewährleistet sein. Ggf. ist ein früherer Wechsel erforderlich, wenn die Maske durchfeuchtet, kontaminiert oder verschmutzt ist.

    Weitere Fragen & Antworten zu Pandemie-PSA des IFA

     

  • Hinweisschreiben des Bildungsministeriums zur Schulorganisation an öffentlichen Schulen v. 06.01.2021

    (Stand: 06.01.2021)

    An die Schulleiterinnen und Schulleiter
    der öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen

     

    Sehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter,

    am 5. Januar 2021 wurde im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin beschlossen, die bereits im Dezember für die Schulen gefassten Beschlüsse fortzuführen. Das schließt den Appell an die Eltern der Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 ein, wenn sie nicht das Betreuungsangebot aus beruflichen Gründen in Anspruch nehmen müssen, die Kinder zu Hause zu betreuen.

    Für Mecklenburg-Vorpommern bedeutet dies für die Organisation des Unterrichts in den Wochen vom 11. Januar 2021 bis zum 31. Januar 2021, dass die Präsenzpflicht für alle Jahrgangsstufen der allgemein bildenden und beruflichen Schulen aufgehoben bleibt.

    Der Präsenzunterricht für die Abschlussklassen der allgemein bildenden und beruflichen Schulen hat oberste Priorität, um die Lebenskarrieren der Jugendlichen auch unter Pandemiebedingungen zu sichern. Mit Erleichterung kann ich Ihnen mitteilen, dass für die Abschlussklassen Unterricht in Präsenz möglich ist. Ziel dieses Unterrichts unter den gegebenen Bedingungen ist die danach bestmögliche Prüfungsvorbereitung unter gleichzeitiger Wahrung des Gesundheitsschutzes. Dazu sind die räumlichen, sächlichen und schulorganisatorischen Möglichkeiten vor Ort auszuschöpfen. Hierunter fallen ausdrücklich auch die Möglichkeit der Abweichung von der Kontingentstundentafel bis hin zur Konzentration auf die Kern- bzw. Prüfungsfächer, der Einsatz der Lehrkräfte oder die Nutzung von Räumlichkeiten.

    Im Bereich der dualen Ausbildung können auch die Entzerrung von Blockunterricht oder ähnliche Maßnahmen in Frage kommen, soweit dies vor Ort mit den Unternehmen abgestimmt ist. Die Schulleitungen informieren die Schulöffentlichkeit über die getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen.

    Die im vorstehenden Absatz erläuterten Möglichkeiten und Maßgaben gelten für:

    - Jahrgangsstufe 10 der Mittleren Reife an Regionalen Schulen und Gesamtschulen im Bildungsgang der Mittleren Reife,
    - Jahrgangsstufe 12 an den Gymnasien und den Gesamtschulen,
    - Jahrgangsstufe 13 an Abendgymnasien,
    - alle 10. Jahrgangsstufen der Mittleren Reife an den überregionalen Förderzentren (ÜFZ),
    - Jahrgangsstufen 9 und 10 der Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen,
    - alle Abschlussklassen an beruflichen Schulen. Als Abschlussklassen an den beruflichen Schulen sind die Klassen zu betrachten, in denen nach Maßgabe der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung des jeweiligen Bildungsganges im Schuljahr 2020/2021 eine Abschlussprüfung vorgesehen ist. Weiterhin wird Präsenzunterricht in den Ausbildungs- und BvB-Klassen in der Justizvollzugsanstalt Neustrelitz erteilt. Grundsätzlich bleiben die bestehenden Turnuspläne der Schulen erhalten, soweit keine abweichenden Vereinbarungen mit den Unternehmen getroffen wurden.

    Für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 sowie für alle Schülerinnen und Schüler der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und der Schule mit dem Förderschwerpunkt Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler bleiben die Schulen geöffnet. Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6, die nicht zuhause betreut werden können, werden in der Schule durch Lehrkräfte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben begleitet. Für eine Inanspruchnahme des Begleitungsangebotes von Schülerinnen und Schülern muss von den Eltern eine Selbsterklärung abgegeben werden. Ein entsprechendes Formblatt wird in einem weiteren Hinweisschreiben an die Schulen zur Weitergabe an die Erziehungsberechtigten versandt.

    Ab der Jahrgangsstufe 7 und für alle Bildungsgänge der Beruflichen Bildung wird Distanzunterricht erteilt. Das Distanzlernen erfolgt auf der Grundlage der Hinweisschreiben Nummer 83. und 99.

    Abschlussprüfungen für Schülerinnen und Schüler der beruflichen Bildung finden auch weiterhin in Präsenz unter Beachtung aller notwendigen Hygienemaßnahmen statt. Schülerbetriebspraktika im Rahmen der beruflichen Orientierung oder Langzeitpraktika im Rahmen der Flexiblen Schulausgangsphase finden nicht statt.

    Es sind keine Schulfahrten oder andere Formen des Lernens am anderen Ort gestattet.

    Praktischer Sportunterricht einschließlich Schwimmen findet nicht statt. Spezialgymnasien können in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt gesonderte Regelungen für das jeweilige Spezialisierungsgebiet treffen. Im Rahmen des Präsenzunterrichts und auch sonst im Schulgebäude gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (MNB) für alle Personen, auch für Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen, soweit nicht eine Ausnahme nach der Verordnung zur Eindämmung der Atemwegserkrankung COVID19/Übertragung von SARS-CoV-2 im Bereich von Schule (Schul-Corona-Verordnung M-V) in der jeweils geltenden Fassung vorliegt. Das Tragen einer MNB gilt im Freien auf dem Schulgelände überall dort, wo der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

    Im Dezember des letzten Jahres konnten für die öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen sowie für die Schulen in freier Trägerschaft insgesamt 100.000 Mund-Nase-Bedeckungen zur Verfügung gestellt werden. Vorrangig werden diese Masken an Lehrkräfte, an Referendarinnen und Referendare sowie an die unterstützenden pädagogischen Fachkräfte ausgegeben.

    Diese Mund-Nase-Bedeckung weist eine mit einer FFP2-Masken vergleichbare Schutzwirkung auf und bieten sowohl einen Selbst- als auch einen Fremdschutz. Der Nachweis dieser Schutzwirkung wurde durch ein geeignetes Prüflabor erbracht.

    Solange und sobald die Inzidenzen in Landkreisen oder kreisfreien Städten in Mecklenburg-Vorpommern verlässlich unter 50 liegen, wird ab dem 18. Januar 2021 geprüft, ob eine Beschulung für die Grundschulen in Präsenzform möglich ist. Der Präsenzunterricht ist für die Schülerinnen und Schüler dieser Altersgruppe besonders wichtig, weil Lernen in Distanz die nötige Bindung im Klassenverband nicht ersetzen kann.

    Mit freundlichen Grüßen

    Im Auftrag gez. Dr. Birgit Mett

     

    Das Hinweisschreiben als PDF-Download

  • SARS-CoV-2: Aktuelle Informationen, DGUV-Quellenhinweise und Artikel zum Thema

    (Stand: 29.10.2020)

    www.rki.de
    Detaillierte Darstellung der übermittelten COVID-19-Fälle in Deutschland nach Landkreis und Bundesland

    COVID-19-Dashboard (https://corona.rki.de)
    Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)

    https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/merkel-dankt-pflegenden1804746
    Bundeskanzlerin Merkel hat auf den außerordentlichen Einsatz der Pflegerinnen und Pfleger während der Corona-Pandemie aufmerksam gemacht. "Ich denke, wir alle sind uns einig, dass sich im Umgang mit den Schwächeren in unserer Gesellschaft auch zeigt, wie solidarisch diese Gesellschaft ist und wie menschlich diese Gesellschaft ist", so die Kanzlerin. (Video)

    https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html
    Die Nationale Impfstrategie regelt die faire Verteilung von Corona-Impfstoffen in zwei Phasen: In der ersten Phase können sich Risikogruppen und exponierte Teile der Bevölkerung (z. B. Krankenhauspersonal) impfen lassen. In der zweiten Phase steht die Impfung der Gesamtbevölkerung offen.

    https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/zweite-corona-welle-was-oekonomen-zueinem-lockdown-light-sagen/26313344.html
    Was Ökonomen zu einem Lockdown light sagen: Wissenschaftler blicken differenziert auf die Debatte um einen Lockdown light. Infektionsketten sollten zwar unterbrochen, dafür aber nicht die gesamte Wirtschaft lahmgelegt werden. Die meisten Ökonomen blicken seit vergangener Woche, als die Zahl der Neuinfektionen erstmals über 10.000 pro Tag stieg, mit Sorge auf die Entwicklung. „Es kann keine wirtschaftliche Erholung geben, wenn die Pandemie nicht unter Kontrolle ist. Es besteht kein Konflikt zwischen gesundheits- und wirtschaftspolitischen Anliegen“, sagt Ifo-Präsident Clemens Fuest.

    https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/ifo-beschaeftigungsbarometer-trotz-coronaoptimismus-auf-dem-arbeitsmarkt-haelt-an/26313788.html
    Trotz Corona: Optimismus auf dem Arbeitsmarkt hält an: Das Ifo-Beschäftigungsbarometer steigt weiter – wenn auch weniger stark als zuletzt. Die Industrie baut immer noch Jobs ab.

    https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/117733/COVID-19-Extrem-hohes-Sterberisiko-vonMenschen-mit-Trisomie-21
    Für Menschen mit Trisomie 21 (Down-Syndrom) endet eine Infektion mit SARS-CoV2 häufig tödlich. Die Analyse einer Datenbank in den Annals of Internal Medicine (2020; DOI: 10.7326/M20-4986) weist auf ein deutlich erhöhtes Sterberisiko hin, das sich nur teilweise auf die bekannten Risikofaktoren zurückführen ließ. 

    https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/117761/15-Prozent-der-COVID-19-Todesfaelle-koennten-auf-Luftverschmutzung-zurueckgehen
    Rund 15 Prozent der COVID-19-Todesfälle weltweit könnten auf das Konto von Luftverschmutzungen gehen. Zu diesem Ergebnis kommen Forscher aus Deutschland und Zypern in einer heute veröffentlichten Studie in Cardiovascular Research (2020; DOI: 10.1093/cvr/cvaa288), in der die möglichen Gesundheitsrisiken für COVID-19 durch Treibhausgasemissionen untersucht werden. 

    https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/117767/Labore-erneut-am-Anschlag-Nur-bei-medizinischer-Notwendigkeit-testen
    Die zweite Pandemiewelle bringt die Labore in Deutschland erneut an ihre Grenzen: Bundesweit liegt die Auslastung bei 89 Prozent, in einigen Bundesländern ist die maximale Kapazität an durchführbaren SARS-CoV-2-PCR-Tests bereits überschritten. „Die Diagnostik muss entsprechend der Nationalen Teststrategie auf das medizinisch Notwendige reduziert werden“, forderte Michael Müller, 1. Vorsitzender des Verbandes der Akkreditierten Labore in der Medizin (ALM) heute bei einer Online-Pressekonferenz. Sowohl das Personal in den Laboren als auch die erforderlichen Testmaterialien seien „keine unendlich steigerungsfähigen Ressourcen“, warnte er.

    https://www.aerztezeitung.de/Nachrichten/Neue-Corona-Studien-Remdesivir-Lockdown-Folgen-Masken-et-al-410212.html
    Auch T-Zellen von Rekonvaleszenten eignen sich einer Studie zufolge für eine Immuntherapie zum Schutz vulnerabler Patienten. Außerdem haben deutsche Forscher einen Score entwickelt, mit dem Arbeitsmediziner das individuelle Risiko eines Beschäftigten für einen schweren COVID-19-Verlauf abschätzen können.

    International
    https://www.tagesspiegel.de/politik/maskenpflicht-im-freien-ausgangssperren-lockdown-sostellen-sich-deutschlands-nachbarn-gegen-das-coronavirus/26313340.html
    Maskenpflicht im Freien, Ausgangssperren, Lockdown / Deutschlands Nachbarn ergreifen in der Pandemie neue Gegenmaßnahmen: In Frankreich stehen weitere Einschränkungen an, in Tschechien kommt eine Ausgangssperre.

    https://www.tagesspiegel.de/politik/drei-gesundheitsminister-innerhalb-eines-monats-diecorona-situation-in-tschechien-spitzt-sich-weiter-zu/26312854.html
    Drei Gesundheitsminister innerhalb eines Monats
    Die Corona-Zahlen steigen und steigen. Nun steht Tschechien auch noch ohne Gesundheitsminister da - weil er sich nicht an seinen eigenen Lockdown gehalten hat. Die Corona-Pandemie in Tschechien spitzt sich weiter zu. Am Dienstag meldeten die Gesundheitsbehörden mehr als 1150 neue Fälle pro eine Million Einwohner - die mittlerweile mit Abstand meisten in Europa. Das sind mehr als doppelt so viele wie in Frankreich und gar dreimal so viele wie in Spanien. Deutschland misst im Vergleich dazu nur rund 130.

    https://www.handelsblatt.com/politik/international/pandemie-die-coronakrise-verschaerft-dielage-auf-dem-spanischen-arbeitsmarkt/26313678.html Die Coronakrise verschärft die Lage auf dem spanischen Arbeitsmarkt: Die Arbeitslosigkeit ist im dritten Quartal zwar noch deutlich niedriger als während der Finanzkrise gewesen. Die Lage droht sich jedoch weiter zuzuspitzen.

    https://www.aerztezeitung.de/Politik/Aerzte-und-Pflegekraefte-arbeiten-trotz-Corona-Infektion-414089.html
    Ärzte und Pflegekräfte arbeiten trotz Corona-Infektion: In Belgien ist die CoronaLage praktisch außer Kontrolle. Infizierte, aber symptomfreie Pflegekräfte werden zur Versorgung von COVID-19-Patienten eingesetzt, weil beim Personal Notstand herrscht.

    https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/gesundheit/coronavirus/personalnot-in-franzoesischen-krankenhaeusern-17022840.html
    „Wenn das so weitergeht, fahren wir gegen die Wand“: in Pariser Kliniken werden immer mehr Intensivbetten von Corona-Patienten belegt. Nun aber wird das Personal knapp. Präsident Emmanuel Macron steht unter Druck – und ein Arzt schlägt Alarm.

     

  • SARS-CoV-2: Schutzstandard Schule

    (Stand: 22.05.2020)

    Lehren und Lernen in der Pandemie – mehr Sicherheit und Gesundheit in der Schule

    Grundlage für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in Zeiten der Corona-Pandemie bildet der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Der vorliegende Schutzstandard konkretisiert die dort formulierten Arbeitsschutzmaßnahmen sowohl für allgemeinbildende als auch berufsbildende Schulen.

    Fragen zur Bekämpfung der Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) sind an die für den Infektionsschutz zuständigen Gesundheitsämter, -behörden und -ministerien der einzelnen Bundesländer zu richten. Bei der Umsetzung konkreter Maßnahmen in Schulen sind die landesspezifischen Empfehlungen und Vorgaben der Schulbehörden bzw. Bildungsministerien zu berücksichtigen. In vielen Bundesländern stellen die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ebenfalls landesspezifische Hilfen zur Verfügung:

    Ziel der vorliegenden Schutzmaßnahmen ist es, die Sicherheit und Gesundheit aller am Schulleben Beteiligten zu gewährleisten, durch Unterbrechung der Infektionsketten die Bevölkerung zu schützen, den Schulbetrieb unter Berücksichtigung der besonderen Hygiene- und Schutzmaßnahmen in sinnvollen Schritten wiederaufzunehmen und zugleich einen mittelfristig andauernden Zustand flacher Infektionskurven herzustellen.

    Um diese Ziele zu erreichen, gelten zwei Grundsätze:

    • Unabhängig vom schulischen Maßnahmenkonzept sollen in Zweifelsfällen, bei denen der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nase-Bedeckungen getragen werden.
    • Personen mit Atemwegssymptomen (sofern nicht vom Arzt z.B. abgeklärte Erkältung) oder Fieber sollen sich generell nicht auf dem Schulgelände aufhalten. Die Schule hat (z. B. im Rahmen von „Infektions-Notfallplänen“) ein Verfahren zur Abklärung von Verdachtsfällen (z. B. bei Fieber; siehe RKI-Empfehlungen) festzulegen. Bei akuten Atemwegssymptomen ist das Verlassen der Einrichtung zu veranlassen. Im Rahmen der Aufsichtspflicht hat die Schule in Abhängigkeit von der Schwere der Erkrankung und dem Alter der erkrankten Schülerin bzw. des Schülers eine Betreuung sicherzustellen und eine Abholung durch eine erziehungsberechtige Person zu veranlassen.

    Die folgenden Schutzmaßnahmen richten sich an alle in der Schule befindlichen Personen wie Beschäftigte (Lehrpersonal, Verwaltungsangestellte, Hausmeisterinnen und Hausmeister), Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte und Ehrenamtliche sowie externe Personen, die sich in der Schule aufhalten. Für Kinder in Horten sollen in Abhängigkeit von den räumlichen Voraussetzungen und der organisatorischen Einbindung die altersgerechten Regelungen aus den Schutzstandards Kindertagesbetreuung oder Schule umgesetzt werden. Die Rangfolge der beschriebenen Schutzmaßnahmen geht dabei von technischen über organisatorische bis zu personenbezogenen Maßnahmen.

    In Schulen mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind aufgrund der unterschiedlichen Ausrichtungen und des zum Teil damit verbundenen Pflegebedarfs besondere Maßnahmen abzuleiten. Die Maßnahmen sind auf Grundlage der länderspezifischen Reglungen und unter Berücksichtigung der jeweiligen Förderbedarfe zu treffen.

     

  • SARS-CoV-2: Empfehlungen für Forschungseinrichtungen und Hochschulen

    (Stand: 22.05.2020)

    Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 16.04.2020 beschreibt die generellen Standards für den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit.

    Die folgenden Hinweise für die Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung konkretisieren diese Standards für Hochschulen und Forschungseinrichtungen unter Einbeziehung der bisherigen Erkenntnisse im Umgang mit SARS-CoV-2. Die Muster-Gefährdungsbeurteilung als „Branchenstandard Hochschulen und Forschungseinrichtungen“ wird auf der Grundlage von aktuellen wissenschaftlichen und politischen Entwicklungen ständig angepasst.

    Für Forschungseinrichtungen gelten die folgenden Hinweise analog.

    Ansprechpartner und weitere Informationen Ihrer zuständigen Unfallversicherungsträger finden Sie hier:

    Die folgende Grafik zeigt die grundsätzliche Vorgehensweise der Verantwortlichen in Hochschulen bei der Informationsermittlung und Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung in den Hochschulen in Bezug auf SARS-CoV-2. 

     

    Rechtliche Grundlagen

    Verantwortlich für die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten, Studierenden und weiteren Personen in den Hochschulen und Forschungseinrichtungen sind grundsätzlich die Hochschulleitungen bzw. die Leitung der jeweiligen Forschungseinrichtung.

    Rechtliche Grundlage bilden im Wesentlichen :

    • das staatliche Arbeitsschutzrecht und
    • die Vorschriften der Unfallversicherungsträger.

    Selbstverständlich lässt sich die Hochschulleitung auch bei der Umsetzung der Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit im Rahmen des Infektionsschutzes von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und von dem Betriebsarzt / der Betriebsärztin beraten. Die betrieblichen Interessensvertretungen (Personalrat etc.) haben wie bei allen Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz ein Mitbestimmungsrecht und eine Unterstützungspflicht.

    Im Hinblick auf den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen ist das Infektionsschutzgesetz zu beachten. Die Bundesländer treffen in eigener Zuständigkeit Regelungen zur Umsetzung der Maßnahmen (s. Länderseiten zu Infektionsschutzmaßnahmenverordnung oder Corona-Verordnung, Gesundheitsressorts). Zuständig für den Vollzug sind die örtlichen Gesundheitsämter.

    Allgemeine Empfehlungen zum Umgang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 liefern insbesondere das Robert-Koch-Institut (RKI) und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) (Links s. "Weitere Informationen").

    Das Arbeitsschutzgesetz und die DGUV Vorschrift 1 („Grundsätze der Prävention“) verpflichten den Arbeitgeber bzw. Unternehmer zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit eine Gefährdungsbeurteilung für Beschäftigte bzw. Versicherte, d. h. auch für Studierende durchzuführen.

    Dies schließt die Verantwortung für die Umsetzung zusätzlicher Infektionsschutzmaßnahmen ein. Neben dem Ermitteln und Bewerten der Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit sind insbesondere die Festlegung und Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung ein wesentlicher Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung.

    Um die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen, reicht es aus, die Hygienemaßnahmen einzuhalten, wie sie im SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard beschrieben sind. Ergänzt und konkretisiert wird dieser Standard durch branchenspezifischen Hilfestellungen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, wie sie hier für den Bereich der Hochschulen in Form der Muster-Gefährdungsbeurteilung und einer Musterbetriebsanweisung vorliegt. Ein darüber hinausgehendes "Hygienekonzept" als eigenständiges Dokument ist für die Betriebe nicht erforderlich.

     

    Vorgehensweise

    Als praktische Handlungshilfe für die Hochschulleitungen sowie die weiteren verantwortlichen Personen in Forschung, Lehre und Verwaltung haben Expertinnen und Experten aus dem Verein zur Pflege und Weiterentwicklung des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzmanagements e. V. (AGUM e.V.) gemeinsam mit dem Sachgebiet Hochschulen, Forschungseinrichtungen der DGUV die Muster-Gefährdungsbeurteilung für den Schutz gegen die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Hochschulen entwickelt:

    Sie dient als Grundlage und muss auf die hochschul- bzw. standortspezifischen Bedingungen angepasst werden. Die für die Anpassung und Umsetzung notwendige fachkundige Beratung soll durch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte vor Ort erfolgen.

     

     

  • Muster-Gefährdungsbeurteilung Hochschulen

    Muster-Gefährdungsbeurteilung für den Schutz gegen die Ausbreitung von Krankheitserregern und die Auferechterhaltung des Interimsbetriebs der Hochschulen, gültig für Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Pandemie)

    Verfasser: AGUM e.V. in Zusammenarbeit mit dem Sachgebiet Hochschulen udn Forschungseinrichtungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
    Stand:      23.04.2020

    Einleitung

    Diese Muster-Gefährdungsbeurteilung wurde vom AGUM e.V. (Federführung Frau Jubelius, Unterstützung Frau Bürgener) in Zusammenarbeit mit der Hochschule Esslingen (Frau Schwarz), Universität Bielefeld (Herr Rüscher) und dem Sachgebiet Hochschulen und Forschungseinrichtungen der DGUV (Herr Dr. Grumbach, Frau Dr. Wimmer) sowie der Unfallkasse NRW (Herr Busse, Frau Dr. Steinmann) erstellt.

    Diese Muster-Gefährdungsbeurteilung soll die Fachkräfte für Arbeitssicherheit bei ihren Beratungsaufgaben unterstützen. Die Muster-Gefährdungsbeurteilung ist nicht dafür gedacht und geeignet, dass Führungskräfte diese direkt anwenden! Sie muss auf die Belange der jeweiligen Hochschule angepasst werden. Über einen Verweis auf die Quelle wären wir dankbar.

    Die Aspekte der Veröffentlichung „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 16.04.2020 sind in die Muster-Gefährdungsbeurteilung eingeflossen. Sofern der Standard „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ verändert wird, wird die Muster-Gefährdungsbeurteilung überprüft und ggf. aktualisiert.

    Sollten die Fachkräfte für Arbeitssicherheit bei der Anpassung dieser Muster-Gefährdungsbeurteilung Verbesserungsvorschläge erarbeiten, bitten wir um eine zeitnahe Rückmeldung, damit alle Hochschulen davon profitieren können.

    Anwendung der Gefährdungsbeurteilung

    Diese Gefährdungsbeurteilung dient als Ergänzung der bereits vorhandenen Gefährdungsbeurteilungen, insbesondere der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (sog. nicht gezielte Tätigkeiten nach Biostoffverordnung).

    Diese Gefährdungsbeurteilung sollte spätestens dann angewendet werden, wenn die Hochschulleitung dazu auffordert (z.B. bei sich abzeichnenden Epidemien oder Pandemien).

    Sie dient in der vorliegenden Fassung dazu zu überprüfen, ob alle Maßnahmen getroffen werden

    1. die dem Schutz gegen die Ausbreitung der Coronavirus SARS-CoV-2 dienen,
    2. die für die Aufrechterhaltung des reduzierten Hochschulbetriebs während der Pandemie notwendig sind,
    3. die wichtig für die Durchführung des sog. Online-Semesters sind.

    Erläuterung zum Ausfüllen der Tabelle

    Tabelle 1

    Hier wird der Gültigkeitsbereich festgelegt (Aufgabe der Führungskräfte).

    Tabelle 2

    • Die Tabelle ist in 8 thematische Blöcke unterteilt: Arbeitsschutzorganisation, Notfallorganisation, physischer Kontakt mit Menschen, Tätigkeiten in Laboren und sonstigen experimentellen Bereichen, Tierhaltung/Pflanzenbau, Instandsetzung/Facility Management, Bibliotheken und psychische Belastung.
    • Lfd. Nr: dient dazu, die Maßnahmen Personen zuordnen zu können
    • Überschrift „gängige bzw. vorgeschriebene Schutzmaßnahmen“: Hier werden die Schutzmaßnahmen beschrieben. Kontinuierlich zu beachtenden Schutzmaßnahmen sind mit „werden“, einmalig festzulegende Schutzmaßnahmen mit „sind bzw. ist“ beschrieben.
    • Überschrift „Maßnahme umgesetzt?“: Kreuzen Sie ja, nein oder entfällt an
    • Überschrift „Hinweise/Bemerkungen zur Umsetzung der Schutzmaßnahmen“: Hier finden Sie beispielhafte Schutzmaßnahmen. Bitte überprüfen Sie, ob diese für Ihren Bereich zutreffen. Wenn nicht, streichen Sie diese und ergänzen Sie die Maßnahmen, die Sie festgelegt haben
    • Unter jedem thematischen Block finden Sie 2 Zeilen: „Es sind weitere Maßnahmen erforderlich“: Zutreffendes ankreuzen. Falls ja, Zeilen „weitere Schutzmaßnahmen“ entsprechend ergänzen.

    Tabelle 3:

    In dieser Tabelle wird festgelegt wer für die Umsetzung der Maßnahmen verantwortlich ist und welcher Zeitrahmen vorgesehen ist.

    Unterschriften

    Die Führungskräfte können Beschäftigte mit der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung beauftragen. Die Führungskräfte sollen die Gefährdungsbeurteilung jedoch in Kraft setzen.

     

    Tabelle 1

    Gültigkeitsbereich

    Einrichtung/Institut/Abteilung:

     

    Gebäude:

     

    Raum/Raumverantwortlicher:

     

    Arbeitsplatz/Tätigkeit:

     

    Tätigkeitsbeschreibung:

     

     

     

    Tabelle 2

    Gefährdung durch Kontakt mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei Tätigkeiten an Hochschulen

    Vermeidung von Infektionen mit Coronavirus SARS-CoV-2 bei Beschäftigten, Studierenden und weiteren Personen in Hochschulen sowie Vermeiden von sekundären Gefährdungen durch den eingeschränkten Betrieb der Hochschule

    Lfd. Nr.

    gängige bzw. vorgeschriebene Schutzmaßnahmen

    Maßnahme umgesetzt?

    Hinweise/Bemerkungen zur Umsetzung der Schutzmaßnahmen (ggf. bitte löschen oder ergänzen)

    ja

    nein

    Ent-fällt

     
    1. Arbeitsschutzorganisation
     

    1.1

    Sind alle Vorgaben der Hochschulleitung, die aufgrund der Vorgaben der Behörden auf die Hochschule übertragen wurden (z.B. Verhalten bei Krankheitssymptomen, Aufenthalte im Ausland) bekannt?

     

     

     

     
    • Grundsätzlich Bringschuld der HS-Leitung
    • Konkret seitens der Hochschulleitung festzulegen:
      • Konkrete Umsetzung der Schutzstandards des BMAS
      • Übertragung der Vorgaben des geänderten Arbeitszeitgesetzes auf die Hochschule
      • Ggf. Änderung von Prüffristen für Arbeitsmittel
      • Veränderung der Gebäudereinigung
      • Bereitstellung von Schutzausrüstung und sonstiger Schutzmittel
      • Erlass besondere Regelungen für zentrale Bereiche mit Publikumsverkehr erlassen (Studierendensekretariat, CIP/PC-Pools etc.)
      • Klärung der Erfassung von Kontaktdaten (Anwesenheitslisten) um im Falle einer Erkrankung Infektionsketten zu unterbrechen
    • Internetseite der Hochschule (ggf. hier direkt verlinken)
    • Plakate zu Nießetikette, Hygienemaßnahmen etc. (s. www.kommmitmensch.de)
    • kein Händeschütteln, Umarmen etc.
    • bei Verdacht auf eine CoVid-19-Infektion zuhause bleiben (typische Krankheitssymptome)
    • Kontakt zu niesenden, hustenden Personen bzw. erkrankten Personen vermeiden
    • Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung, Desinfektionsmittel, sonstige Schutzmaterialien
    • mind. 1,5 Abstand halten
    • Händewaschen oder Hände desinfizieren
     

    1.2

    Ist festgelegt, wer sich regelmäßig über die unter 1.1 genannten Maßnahmen informiert und diese dann umsetzt?

     

     

     

     
    • zeitnahe Anpassung der GBU an veränderte Bedingungen
    • konkreten Zeitplan und Zuständigkeit festlegen (s. Tabelle 3)

     

    1.3

    Sind alle hochschulinternen Ansprechpartner und Zuständigkeiten für diese besondere Situation bekannt?

     

     

     

     
    • Kontaktdaten Koordinations- /Krisenstab der Hochschulleitung
    • Internetseite, FAQ, zentrale E-Mail-Adresse
    • Ansprechpartner Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte/Betriebsärztinnen
     

    1.4

    Wird nochmals ausdrücklich auf die Arbeitsmedizinischen Vorsorge hingewiesen? (Angebots- und ggf. Pflichtvorsorge?

     

     

     

     
    • bei besonderen Gefährdungen aufgrund der individuellen Disposition.
    • Hilfestellung bei Ängsten und psychischen Belastungen
    • Gefährdungen für die Haut durch häufige Hautreinigung oder das Tragen von Handschuhen (s. 3.13)
     

    1.5

    Wird die Gefährdungsbeurteilung allen Personen zur Verfügung gestellt?

     

     

     

     
    • E-Mail
    • Ausdruck
    • Aushang
     

    1.6

    Werden Arbeitsanweisungen zeitnah ergänzt oder gänzlich neu verfasst?

     

     

     

     
    • besondere Betriebsanweisungen
    • ergänzte Betriebsanweisungen
    • E-Mails/Aushänge mit Anweisungen
     

    1.7

    Sind Anweisungen für die Hygiene und den Hautschutz vorhanden?

     

     

     

     
    • allgemeiner Hygieneplan
    • besondere Hygienepläne (z.B. bestimmten Arbeitsverfahren (s. Auch Kapitel 4 bis 6)
    • Hautschutzpläne in allen Sanitärräumen vorhanden
     

    1.8

    Werden alle Personen über die besonderen Maßnahmen unterwiesen und wird dies schriftlich dokumentiert?

     

     

     

     
    • Inhalt
    • Unterschrift
     

    1.9

     

     

     

     

     
    •  
     

    1.10

    Es sind weitere Maßnahmen erforderlich.

     

     

     

     

    Weitere Schutzmaßnahmen (bitte ergänzen)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     
    1. Notfallorganisation
     

    2.1

    Ist die Notfallorganisation für diese besondere personelle Situation angepasst?

     

     

     

     
    • reduzierte Anzahl an Personen, Schichtbetrieb
    • ausreichend Ersthelfer während des reduzierten Betriebs
    • Sicherstellen der Rettungskette
    • Verhalten im Gefahrfall
     

    2.2

    Sind besondere Schutzmaßnahmen für die Erste-Hilfe festgelegt?

     

     

     

      

    2.3

    Es sind weitere Maßnahmen erforderlich.

     

     

     

     

    Weitere Schutzmaßnahmen (bitte ergänzen)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     
    1. Physischer Kontakt mit Menschen
     

    3.1

    Sind alle Arbeitsabläufe, bei denen Kontakt zu Menschen bestehen, bekannt?

     

     

     

     
    • Betreuung von Studierenden
    • Besucher/Fremdfirmen Empfang
    • Mehrpersonenbüros
    • Dienstleistungen innerhalb der Hochschule
     

    3.2

    Sind die Personengruppen, die besonders geschützt werden müssen bekannt?

     

     

     

     

     
    • Einteilung der Risikogruppen nach Vorerkrankung, Alter, Häufigkeit und Nähe des Kontakts zu Menschen (Datenschutz beachten!)
    • ggf. Einzelregelungen in Abstimmung mit den Betriebsärzten/Betriebsärztinnen treffen.
    • Empfehlungen der behandelnden Ärzte berücksichtigen
     

    3.3

    Werden für diese Personengruppen die Schutzmaßnahmen festgelegt?

     

     

     

     

     
    • Homeoffice, Freistellung, Beschäftigungsverbot (z.B. bei Schwangeren aufgrund einer unverantwortbaren Gefährdung) oder Übertragung anderer Aufgaben
    • bei stufenweiser Aufhebung der besonderen Maßnahmen sollten diese auch stufenweise zurückgenommen werden (first out, last in)
     

    3.4

    Werden für Beschäftigte, die für die Bearbeitung essentieller Aufgaben und Aufrechterhalten des Betriebes zuständig sind (sog. Schlüsselpositionen), besondere Regelungen getroffen? Beispiele Schlüsselpositionen: Betriebstechnik, Versorgen von Tieren, Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (z.B. regelmäßige Kontrolle von Gefahrstofflägern in Sommermonaten), Rechenzentrum (Aufrechterhaltung der IT-Strukturen), besondere verwaltungstechnische Aufgaben?

     

     

     

     
    • Ziel: Kontakt mit anderen reduzieren, z. B. besondere Angebote, wie Dienstfahrzeug (Vermeidung ÖPNV), eigenes Büro
    • besondere persönliche Schutzausrüstung (Atemschutzmasken, Desinfektionsmittel)
    • Arbeitsplätze verlagern (z.B. in freie Vorlesungsräume)
    • zusätzliche Vertretungsregelungen treffen, wenn doch jemand ausfällt, ggf. Schichtbetrieb, eine Woche Homeoffice, eine Woche Dienst im Tierstall
    • bei gefährlichen Tätigkeiten die Regelungen zur Vermeidung von Alleinarbeit berücksichtigen.

     

    3.5

    Sind, sofern möglich, Tätigkeiten ins Homeoffice verlagert?

     

     

     

     
    • insbesondere anzuwenden, wenn die Schutzabstände in Räumen nicht eingehalten werden können.
    • personalrechtliche Regelungen der Hochschulleitung beachten
    • Arbeitsschutz im Homeoffice (www.inqa.de)
    • Versicherungsschutz im Homeoffice
     

    3.6

    Werden Persönliche Besprechungen und Sitzungen nur in absolut notwendigen Maße und unter strenger Beachtung der Hygienemaßnahmen durchgeführt?

     

     

     

     
    • Abstandsgebot, Zahl der Besucher begrenzen
    • Nach Möglichkeit persönliche Besprechungen zu vermeiden
    • Informationsaustausch per E-Mail, Videokonferenz oder Telefon
     

    3.7

    Werden bei Tätigkeiten in Arbeitsräumen der Hochschule ohne Publikumsverkehr die Abstandsregelungen eingehalten (mind. 1,50 m)?

     

     

     

     

     
    • Kennzeichnungen anbringen.
    • Abtrennungen (z. B. Plexiglas, Duschvorhang)
    • die Anzahl der in einem Arbeitsbereich zeitgleich tätigen Personen so organisieren, dass ein ausreichender Abstand zueinander möglich ist
    • Mehrfachbelegungen in Räumen vermeiden.
    • wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann, Teams aufteilen (z.B. lehrstehende Seminarräumen nutzen) oder im Schichtsystem arbeiten
    • bei gefährlichen Tätigkeiten die Regelungen zur Vermeidung von Alleinarbeit berücksichtigen
    • Mund-Nase-Bedeckungen wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann
    • Hinweise der BAuA für Arbeiten im Büroumfeld
     

    3.8

    Werden in Arbeitsräumen mit Publikumsverkehr geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um eine Ansteckung zu vermeiden?

     

     

     

     
    • Kennzeichnungen anbringen.
    • Anbringung von sog. Spuckschutz bei Kontakt mit Publikumsverkehr (z. B. Plexiglas, Duschvorhang)
    • Verändern von Verkehrswegen, Abstand einhalten, Umorganisation von Arbeitsabläufen
    • je nach Größe des Raumes Zugangsregelung festlegen (1 bis x Personen)
     

    3.9

    Werden in Arbeitsräumen mit Publikumsverkehr die Abstandsregelungen auch im Wartebereich eingehalten?

     

     

     

     
    • Kennzeichnungen anbringen
    • Bänke, Stühle mit ausreichend Abstand aufstellen
     

    3.10

    Werden die Abstandsregelungen auch während der Pausenzeiten eingehalten?

     

     

     

    Sofern in eigenen Räumlichkeiten (z.B. Teeküchen):

    • Kennzeichnungen anbringen, Personenzahl reduzieren, Teams aufteilen, versetzte Pausenzeiten.
    • je nach Größe des Raumes Zugangsregelung festlegen (1 bis x Personen).
    • weitere Maßnahmen wie getrenntes Geschirr, Geschirrspüler, Handtücher häufiger waschen

    Sofern die Hochschule eigene Kantinen/Mensen betreibt

    •  ebenfalls Maßnahmen ermitteln und umsetzen

    Wenn die Kantinen/Mensen von Dritten in Hochschulgebäuden betrieben werden

    • Maßnahmen abstimmen (Aufgabe der HS-Leitung)
     

    3.11

    Werden die Abstandsregelungen auch auf Fluren, Gehwegen, in Aufzügen, an Ein- und Ausgängen eingehalten?

     

     

     

     
    • Kennzeichnungen anbringen
    • Verändern von Verkehrswegen
    • Umorganisation von Arbeitsabläufen
     

    3.12

    Werden die Abstandsregelungen und die Hygienemaßnahmen auch innerhalb von Fahrzeugen eingehalten?

     

     

     

     
    • soweit möglich Einzelfahrten
    • Fahrzeuge Personen zuordnen
    • ggf auch Regelungen für die Nutzung des eigenen PKW für dienstliche Zwecke
    • Regelungen für mitfahrende Personen treffen
    • ggf. Mund-Nase-Schutz bei Fahrten mehrerer Personen im Fahrzeug
    • Reinigung der Fahrzeuge nach Benutzung
    • zusätzliche Utensilien zur Handhygiene und Desinfektion sowie Papiertücher und Müllbeutel zur Verfügung stellen
    • bei Planung der Touren Möglichkeit zur Nutzung sanitärer Einrichtungen berücksichtigen
     

    3.13

    Stehen die allgemeinen Hygienemaßnahmen uneingeschränkt zur Verfügung?

     

     

     

     

     
    • fließendes Wasser
    • Waschlotion und Einmalhandtücher
    • wirksames Hautpflegeprodukt
    • ggf. notwendig sind Desinfektionsmittel, Atemschutzmasken, Mund-Nase-Bedeckung, Verwendung von Schutzhandschuhen sollte immer im Einzelfall geprüft werden
     

    3.14

    Werden neben den Abstandsregelungen zusätzliche technische Maßnahmen ergriffen?

     

     

     

     
    • technisch belüftete Bereiche: z.B. Veränderung der Betriebszeiten der Lüftungsanlage, wenn durch Schichtbetrieb die Arbeitszeiten verändert werden (Verkürzung der Nachtabsenkung)
     

    3.15

    Werden neben den Abstandsregelungen zusätzliche organisatorische Maßnahmen ergriffen?

     

     

     

     
    • regelmäßiges Lüften zur Gewährleistung der Hygiene und der Reduzierung möglicherweise in der Luft vorhandener Erreger
    • Anzahl der Stoßlüftung: 3-10 Minuten, im Büro nach 60 Minuten, in Besprechungsräumen nach 20 Minuten
    • Dauer der Stoßlüftung: im Sommer: 10 Minuten, im Frühling/Herbst: 5 Minuten, im Winter (Außentemperatur < 6°C) 3 Minuten
     

    3.16

    Werden Vorlesungen, Seminare und Praktika hinsichtlich der Durchführbarkeit bewertet?

     

     

     

     
    • Bewertung anhand einer sog. Risikomatrix
    • Zahl der Teilnehmenden definieren
    • Einhalten aller Regelungen zur Reduzierung der Infektionsgefahr (Abstand, Hygiene etc.)
    • Anwesenheitslisten führen um im Falle einer Erkrankung Infektionsketten zu unterbrechen
    • Versicherungsschutz - s. AGUM-Seite
     

    3.17

    Werden Praktika, Exkursionen und Dienstreisen hinsichtlich der Durchführbarkeit bewertet?

     

     

     

     
    • neben den hochschulinternen auch die behördlichen Regelungen beachten
    • Nutzung technischer Alternativen
    • bei Präsenzveranstaltungen: siehe 3.16
     

    3.18

    Es sind weitere Maßnahmen erforderlich.

     

     

     

     

    Weitere Schutzmaßnahmen (bitte ergänzen)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     
    1. Tätigkeiten in Laboratorien und sonstigen experimentellen Bereiche
     

    4.1

    Sofern in Laboratorien, Forschungsbereiche, technische Anlagen temporär nicht bzw. nur eingeschränkt genutzt werden: Werden zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Sicherung der Laboratorien und Anlagen getroffen?

     

     

     

     
    • besondere Schutzmaßnahmen für einen reduzierten Betrieb festlegen
    • Apparaturen/Versuche/technische Anlagen herunterfahren und so sichern, dass keine Gefährdungen davon ausgehen können (insbesondere Apparaturen mit Gefahrstoffen, Brandgefährdung, Gefährdung durch Druck, ...)
    • Aufbewahrung von Chemikalien in Sicherheitsschränken/Gefahrstofflager
    • chemische Abfälle weitgehend entsorgen bzw. fachgerecht kennzeichnen und lagern
    • bei gefährlichen Tätigkeiten die Regelungen zur Vermeidung von Alleinarbeit berücksichtigen.
    • Versorgung von Anlagen mit Betriebsstoffen (z.B. flüssiger Stickstoff) ist sichergestellt
     

    4.2

    Sofern gentechnische Laboratorien temporär nicht bzw. nur eingeschränkt genutzt werden: Werden ggf. zusätzliche Schutzmaßnahmen getroffen?

     

     

     

     
    • biologische Arbeitsstoffe (gentechnisch veränderte Organismen, pathogene Mikroorganismen) sicher aufbewahren, Abfälle autoklavieren und entsorgen bzw. fachgerecht kennzeichnen und lagern
    • die Menge der Kulturen, die zwingend regelmäßig versorgt werden muss, ist auf das kleinste Maß zu beschränken
    • Arbeiten nur bei Anwesenheit/Erreichbarkeit des Projektleiters.
    • ggf. die gentechnische Anlage ruhend melden
    • bei gefährlichen Tätigkeiten die Regelungen zur Vermeidung von Alleinarbeit berücksichtigen
    • Versorgung von Anlagen mit Betriebsstoffen (z.B. flüssiger Stickstoff) ist sichergestellt
     

    4.3

    Sofern Laboratorien, die der Strahlenschutzverordnung unterliegen nicht bzw. nur eingeschränkt genutzt werden, ggf. zusätzliche Schutzmaßnahmen getroffen?

     

     

     

     
    • Apparaturen/Versuche herunterfahren und so sichern, dass keine Gefährdungen davon ausgehen können (insbesondere Apparaturen mit radioaktiven Präparaten)
    • radioaktive Stoffe und Präparate in entsprechenden Schränken und Einrichtungen lagern
    • Arbeitsflächen auf Kontaminationsfreiheit überprüfen und die Durchführung dokumentieren
    • Arbeiten im Radionuklidlabor nur bei Anwesenheit/Erreichbarkeit der Strahlenschutzbeauftragten
     

    4.4

    Werden besondere Schutzmaßnahmen für die Verwendung von Arbeitsmitteln getroffen?

     

     

     

     
    • nach Möglichkeit Personen zuordnen, ansonsten regelmäßige Reinigung insbesondere vor Weitergabe an andere Personen
    • sofern zulässig sind Schutzhandschuhe zu benutzen, vorher Rücksprache mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit/Betriebsärzten/Betriebsärztinnen halten (s. 3.13).
     

    4.5

    Werden zusätzliche Regelungen für Arbeitsbekleidung und Persönliche Schutzausrüstung beachtet?

     

     

     

     
    • Getrennte Aufbewahrung zur Straßenkleidung
    • personenbezogene Aufbewahrung
    • regelmäßige Reinigung der Arbeitskleidung und der Persönlichen Schutzausrüstung
    • ggf. An- und Ausziehen der Arbeitskleidung zuhause ermöglichen, wenn sich daraus keine erhöhten Infektionsrisiken und oder Hygienemängel ergeben, Wichtig: unbedingt Rücksprache mit der Sifa halten
     

    4.5

    Es sind weitere Maßnahmen erforderlich.

     

     

     

     

    Weitere Schutzmaßnahmen (bitte ergänzen)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     
    1. Tätigkeiten bei Tierhaltung und Pflanzenbau
     

    5.1

    Werden Tiere und Pflanzen so versorgt, dass keine Gefährdung für die Personen bestehen?

     

     

     

     
    • besondere Schutzmaßnahmen für einen reduzierten Betrieb festlegen.
    • Vermeidung von Tier-Mensch-Übertragung
    • bei gefährlichen Tätigkeiten die Regelungen zur Vermeidung von Alleinarbeit berücksichtigen
     

    5.2

    Sind für Erntehelfer Maßnahmen getroffen?

     

     

     

    Unterbringung in Sammelunterkünften:

    • kleine, feste Teams
    • Sanitärräume, Küchen, Gemeinschaftsräume möglichst den Teams zuordnen, d.h. nicht schichtweise nutzen um zusätzliche Belastungen und notwendige Reinigung zwischen den Nutzungen zu vermeiden
    • grundsätzlich Einzelbelegung von Schlafräumen vorsehen - Mehrfachbelegung nur bei Partnern oder engen Familienangehörigen
    • Räume für die frühzeitige Isolierung möglicherweise/tatsächlich Infizierter vorsehen
    • Unterkunftsräume regelmäßig lüften und reinigen
    • Geschirrspüler in Küchen (Desinfektion des Geschirrs über 60 °C)
    • Waschmaschine zur Verfügung stellen oder regelmäßigen Wäschedienst organisieren
     

    5.3

    Werden die Arbeitsabläufe bei der Ernte so gestaltet, dass Abstands- und Hygieneregeln beachtet werden können?

     

     

     

    s. Maßnahmen Kapitel 3.

    5.4

    Werden besondere Maßnahmen für Werkzeuge und Arbeitsmittel getroffen?

     

     

     

     
    • nach Möglichkeit Personen zuordnen, ansonsten regelmäßige Reinigung besondere vor Weitergabe an andere Personen
    • sofern geplant ist Schutzhandschuhe zu benutzen, vorher Rücksprache mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit halten (s. 3.13).
     

    5.5

    Werden zusätzliche Regelungen für Arbeitsbekleidung und Persönliche Schutzausrüstung beachtet?

     

     

     

     
    • getrennte Aufbewahrung zur Straßenkleidung
    • personenbezogene Aufbewahrung
    • regelmäßige Reinigung der Arbeitskleidung und der Persönlichen Schutzausrüstung
    • ggf. An- und Ausziehen der Arbeitskleidung zuhause ermöglichen wenn sich daraus keine erhöhten Infektionsrisiken ergeben
    • Wichtig: unbedingt Rücksprache mit der Sifa halten
     

    5.5

    Es sind weitere Maßnahmen erforderlich.

     

     

     

     

    Weitere Schutzmaßnahmen (bitte ergänzen)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     
    1. Tätigkeiten in Bereich Instandsetzung/Instandhaltung, Gebäudetechnik und Facility Management
     

    6.1

    Werden Maßnahmen für Anlagen, die eine besondere Sicherung bedürfen, ergriffen?

     

     

     

     
    • ggf. besondere (Wartungs-) Maßnahmen aufgrund eines reduzierten oder erhöhten Betriebs
     

    6.2

    Werden zusätzliche Regelungen für Arbeitsbekleidung und Persönliche Schutzausrüstung eingehalten?

     

     

     

     
    • getrennte Aufbewahrung zur Straßenkleidung
    • personenbezogene Aufbewahrung
    • regelmäßige Reinigung der Arbeitskleidung und der Persönlichen Schutzausrüstung
    • ggf. An- und Ausziehen der Arbeitskleidung zuhause ermöglichen wenn sich daraus keine erhöhten Infektionsrisiken ergeben
    • Wichtig: unbedingt Rücksprache mit der Sifa halten
     

    6.3

    Werden besondere Schutzmaßnahmen für die Verwendung von Werkzeugen und Arbeitsmittel getroffen?

     

     

     

     
    • nach Möglichkeit Personen zuordnen, ansonsten regelmäßige Reinigung besondere vor Weitergabe an andere Personen
    • sofern zulässig, sind Schutzhandschuhe zu benutzen, vorher Rücksprache mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit halten (s. 3.13).
     

    6.4

    Wird der physischen Kontakt zwischen verschiedenen Fremdfirmen untereinander sowie mit Hochschulangehörigen soweit wie möglich minimiert?

     

     

     

     
    • die Aufgaben und Art der Zusammenarbeit bewerten
    • gemeinsame Anwesenheit minimieren
    • Abstands- und Hygieneregelungen beachten
    • weitere Schutzmaßnahmen: siehe Kapitel 3
     

    6.5

    Werden die Fremdfirmen in die besonderen Verhaltensregeln eingewiesen?

     

     

     

     
    • in der Regel ist dies Aufgabe der Hochschulleitung als Auftraggeber der Tätigkeiten
    • Betriebsanweisung für den Einsatz von Fremdfirmen bei Pandemie, s. Muster BAD
    • ggf. schon über Fremdfirmenrichtlinie geregelt
     

    6.6

    Werden die behördlichen Vorgaben auch durch die Fremdfirmen eingehalten?

     

     

     

     
    • Überprüfung durch den Auftraggeber, Formular zur Bestätigung vorbereiten
    • ggf. schon über Fremdfirmenrichtlinie geregelt
    • Hochschulleitung hat festgelegt, was Fremdfirmen selber mitbringen müssen
    • ggf. Bestätigung, dass Fremdfirmen auch die behördlichen Auflagen einhalten (keine erkrankten Mitarbeiter in die Hochschule entsenden)
     

    6.7

    Haben Fremdfirmen die Möglichkeit, grundlegenden Maßnahmen zur Hygiene in Räumen der Hochschule umzusetzen?

     

     

     

     
    • mindestens notwendig sind fließendes Wasser, Waschlotion und Einmalhandtücher
    • ggf. auch ein wirksames Hautpflegeprodukt
     

    6.8

    Werden für die Gebäudereinigung spezielle Anweisungen getroffen?

     

     

     

     
    • Reinigungsintervalle in Sanitärbereichen und Gemeinschaftsräumen anpassen
    • ggf. weitere Bereiche berücksichtigen
    • ggf. erweiterte Reinigungsmaßnahmen erforderlich, z.B. Desinfektion von Handläufen, Türklinken veranlassen
    • ggf. besondere Schutzmaßnahmen für die Abfallentsorgung festlegen.
     

    6.9

    Wurde die Gefährdungsbeurteilung für nicht gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen aktualisiert?

     

     

     

     
    • besondere Maßnahmen bei möglicherweise kontaminierten Arbeitsmitteln und Einrichtungen/Anlagen (z.B. Lüftungsanlagen), auch nach der Pandemie im Auge behalten (s. auch VDI 6022)
     

    6.10

    Es sind weitere Maßnahmen erforderlich.

     

     

     

     

    Weitere Schutzmaßnahmen (bitte ergänzen)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     
    1. Tätigkeiten in Bibliotheken
     

    7.1

    Werden für Tätigkeiten in Bibliotheken spezielle Maßnahmen getroffen?

    Hinweise der BAUA beachten: Generell nimmt die Infektiosität von Coronaviren auf unbelebten, trockenen Oberflächen bei Raumtemperatur bzw. höheren Temperaturen schnell ab. Auf Kupferoberflächen sind Coronaviren nur wenige Stunden, auf Karton nur unwesentlich länger und auf Kunststoff- oder Stahloberflächen wenige Tage infektiös. Bei niedrigen Temperaturen ist von einer längeren Infektiosität des Virus auszugehen. Nach derzeitigem Kenntnisstand geht keine Infektionsgefährdung von gemeinsam genutztenAkten und Papieren aus, wenn die Kontamination mehr als 24 Stunden zurückliegt.

     

     

     

     
    • Bücher ausleihen aus Magazin kann möglich sein
    • Beachtung der generellen Regelungen (siehe Kapitel 1 bis 3), insbesondere auch die Besucherregistrierung
    • Rückgabe: Annahme der Bücher mit Handschuhen
    • Einsortieren und Wiederausleihe erst nach 24-48 h
    • Handbibliothek: Nutzung nicht möglich wg. Kontaminationsverschleppung über Oberflächen und von mehreren Personen berührte Bücher

     

    7.2

    Es sind weitere Maßnahmen erforderlich.

     

     

     

     

    Weitere Schutzmaßnahmen (bitte ergänzen)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     
    1. Psychische Belastungen
     

    8.1

    Sind Beratungs- und Unterstützungsangebote vorhanden?

     

     

     

     
    • Aufgabe der Hochschulleitung, die Angebote zur Verfügung zu stellen.
    • besondere Situation kann zu Ängsten führen (ggf. höhere Arbeitsintensität, konflikthafte Kontakte zu Hochschulmitgliedern, social distancing (u.a. Arbeiten im Homeoffice)).
    • Aufgabe der Führungskraft: Sensibilität für dieses Thema, je nach Unternehmenskultur auch aktives Ansprechen
     

    8.2

    Es sind weitere Maßnahmen erforderlich.

     

     

     

     

    Weitere Schutzmaßnahmen (bitte ergänzen)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Tabelle 3

    Festlegung der Zuständigkeiten für die Umsetzung der Maßnahmen:

    Lfd. nr.

    Zuständig (Name)

    Umzusetzen bis (Datum)

    Beispiel:

    1.2

    Max Mustermann

    Jede Woche überprüfen, ob es Veränderungen gibt (z.B. Kontakt zu den Fachkräften für Arbeitssicherheit, den Betriebsärzten/ Betriebsärztinnen)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Die Prüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen erfolgt durch die regelmäßige Prüfung der Gefährdungsbeurteilung auf Aktualität. Nächste Überprüfung ______________.

     

     

     

    Erstellt durch (Name in Druckbuchstaben)

     

     

    Datum

     

     

    Unterschrift

     

     

    Geprüft und in Kraft gesetzt

    (Führungskraft, Name in Druckbuchstaben)

     

     

    Datum

     

     

    Unterschrift

     

     

     

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