• CoronaKindertagesförderungsverordnung - Corona-KiföVO M-V (Stand: 01.10.2022)

    Verordnung zum Besuch von Kindertageseinrichtungen zur Eindämmung der Atemwegserkrankung COVID-19/
    Übertragung von SARS-CoV-2

    vom 1. Oktober 2022

    Online gestellt und eilverkündet am 1. Oktober 2022 aufgrund des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Eilverkündung von Rechtsverordnungen in Gefahrenlagen und die Aufhebung erledigter Rechtsverordnungen

     

    Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 sowie mit den §§ 28b und 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 4 der Corona-LVO M-V vom 26. September 2022 (GVOBl. M-V S. 526) verordnet das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport:

     

    § 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung

    (1) Diese Verordnung gilt für alle Krippen, Kindergärten und Horte (Kindertageseinrichtungen) und Kindertagespflegestellen im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 des Kindertagesförderungsgesetzes.

    (2) Im Sinne dieser Verordnung ist

    1. ein Selbsttest ein von der Person selbst oder ihrer sorgeberechtigen Person vorgenommener Test auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, der nicht älter als 24 Stunden ist,

    2. ein Nukleinsäurenachweis eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, zum Beispiel PCR, PoC-NAAT, der nicht älter als 48 Stunden ist.

     

    § 2 Betretungsverbot, Empfehlung zur Testung, anlassbezogene Testpflicht im Hort

    (1) An COVID-19 erkrankte Personen dürfen auch im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen nicht betreten.

    (2) Bei Vorliegen von mit COVID-19 zu vereinbarenden Symptomen, wie zum Beispiel Husten, Fieber, Schnupfen und Kopfschmerzen, wird eine Testung in der Häuslichkeit mittels eines Selbsttests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 dringend empfohlen. Bei anhaltender Symptomatik soll der Antigentest alle zwei Tage wiederholt werden. Nach einem negativen Testergebnis ist das Betreten der Kindertageseinrichtung und der Kindertagespflegestellen gestattet. Ergänzend hierzu dürfen Kinder den Hort nur besuchen, wenn sie entsprechend den für den Präsenzunterricht geltenden Vorgaben nach der jeweils geltenden Schul-Corona-Verordnung getestet sind.

    (3) Sofern das Testergebnis eines entsprechend Absatz 2 durchgeführten Selbsttests positiv ausfällt, ist das Betreten der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflegestellen nur nach einem negativen Nukleinsäurenachweis gestattet. Nach Beendigung einer Absonderung gemäß § 4 Absatz 1 Corona-LVO M-V ist kein negativer Nukleinsäurenachweis zum Betreten der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflegestellen notwendig.

     

    § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

    (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.

     

    Schwerin, den 1. Oktober 2022

     

    Die Ministerin für Bildung
    und Kindertagesförderung
    Simone Oldenburg

     

     

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    Verordnung zum Besuch von Kindertageseinrichtungen zur Eindämmung der Atemwegserkrankung COVID-19/
    Übertragung von SARS-CoV-2 vom 01.10.2022

  • FAQ zum Antigen-Schnelltest

    Stand: 24.03.2021

    Warum sind Antigen-Schnelltests aktuell ein Thema?

    Bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie standen bislang die AHA+L+A-Regeln, die Kontaktnachverfolgung, die Beschränkung von Kontakten und seit kurzem die Durchimpfung der Bevölkerung als Maßnahmen im Vordergrund. Als zusätzliche Maßnahme werden in nächster Zeit Schnelltests, die von geschultem Personal durchgeführt werden sowie Tests, die auch Laien eigenständig durchführen können (Selbsttests), eine zentrale Rolle spielen.

    Die Bund-Länder-Konferenz vom 03.03.2021 hat dazu folgendes festgehalten:

    "Die Verfügbarkeit von Schnell- und Selbsttests in großen Mengen stellt einen weiteren Baustein dar, der es in den kommenden Monaten ermöglichen wird, das Pandemiegeschehen positiv zu beeinflussen. Schnell- und Selbsttests sind mit guter Genauigkeit in der Lage festzustellen, ob jemand aufgrund einer akuten COVID-19-Infektion aktuell ansteckend ist. Die Aussagekraft des Schnell- bzw. Selbsttest sinkt jedoch nach einigen Stunden deutlich ab, da weder eine Neuinfektion mit noch geringer Viruslast erkannt wird noch eine nach dem Test erfolgte Infektion. Insofern können Schnelltests tagesaktuell zusätzliche Sicherheit bei Kontakten geben. Regelmäßige Testungen können dabei unterstützen, auch Infektionen ohne Krankheitssymptome zu erkennen. Infizierte Personen können so schneller in Quarantäne gebracht und ihre Kontakte besser nachvollzogen werden."

    Für den betrieblichen Kontext hat die Bund-Länder-Konferenz zudem ein klares Ziel beschlossen:

    "Für einen umfassenden Infektionsschutz ist es erforderlich, dass die Unternehmen in Deutschland als gesamtgesellschaftlichen Beitrag ihren in Präsenz Beschäftigten pro Woche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest machen. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis erfolgen."
    (siehe Beschluss der Bund-Länder-Konferenz vom 03.03.2021, Seiten 2 und 5)

    Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Antigentests, ob durch geschultes Personal oder eigenhändig durchgeführt, eine Momentaufnahme des Infektionsstatus abbilden und nur hochinfektiöse Personen erkannt werden können. Die Genauigkeit der Testergebnisse kann nicht mit einem im Labor durchgeführten PCR-Test verglichen werden. Somit kann die Durchführung von Schnelltests eine unterstützende Infektionsschutzmaßnahme sein, die bestehenden Regeln zur Pandemie-Bekämpfung, wie z. B. AHA+L+A, müssen jedoch konsequent weiter befolgt werden. Ein negatives Testergebnis darf nicht zu einer Umgehung dieser Regelungen und Schutzmaßnahmen führen. Ein positives Testergebnis muss immer eine Absicherung durch einen PCR-Test zur Folge haben.

    Die Nutzung von Schnelltests und Selbsttests in der betrieblichen Prävention von SARS-CoV-2 wirft Fragen auf. Einige dieser Fragen können mit derzeit vorhandenem Wissen beantwortet werden, bei anderen sind die aus dem Bund-Länder-Beschluss folgenden Festlegungen abzuwarten (z. B. bezüglich der Kostenübernahme).

    Welche Arten von Antigen-Schnelltests gibt es?

    Es werden derzeit zwei Arten von Antigen-Schnelltests unterschieden, die sogenannten Point-of-Care-Antigen-Schnelltests für den professionellen Gebrauch ("Schnelltests") und die Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung durch Laien ("Selbsttests").

    Was können Antigen-Schnelltests leisten und was nicht?

    Antigen-Schnelltests stellen eine ergänzende Maßnahme im betrieblichen Infektionsschutz dar. Sie können dazu beitragen, SARS-CoV-2-Infektionen frühzeitig zu erkennen und somit die Verbreitung des Virus abschwächen. Aufgrund ihrer geringeren Sensitivität und temporären Aussagekraft können und dürfen PoC-Schnelltests und Selbsttests weder PCR-Tests ersetzen noch zu einer Umgehung der geltenden Infektionsschutzmaßnahmen führen. Zudem gilt weiterhin, dass Personen mit Symptomen einer Atemwegserkrankung mit Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion der Arbeitsstätte fernbleiben müssen. Besteht der Verdacht auf eine SARS-CoV-2- Infektion, welcher sich insbesondere durch Fieber, Husten und Atemnot ergeben kann, sind die betroffenen Personen durch den Arbeitgeber aufzufordern, die Arbeitsstätte unverzüglich zu verlassen und sich gegebenenfalls in ärztliche Behandlung zu begeben.

    Ein positives Ergebnis mit einem Antigen-Schnelltest stellt zunächst nur den Verdacht auf eine SARS­CoV­2­Infektion dar. Es ist jedoch noch keine Diagnose einer SARS­CoV­2­Infektion. Die Diagnose wird erst durch den nachfolgenden PCR-Test sowie die ärztliche Beurteilung gestellt.

    Die positiv getestete Person muss sich umgehend in Isolation begeben und unverzüglich eine Überprüfung mittels PCR-Test und ärztlicher Beurteilung veranlassen (z. B. durch den Hausarzt / die Hausärztin oder ein Testzentrum). Dies ist im Sinne der positiv getesteten Person wichtig, da einerseits nur so eine sichere Diagnose gestellt werden kann und andererseits im Falle eines falsch positiven Ergebnisses dieses zügig widerlegt wird.

    Ein negatives Testergebnis ist immer nur eine Momentaufnahme. Es darf nicht zu einem falschen Sicherheitsgefühl und der Vernachlässigung von Schutzmaßnahmen führen.

    Auch die Aussagekraft eines negativen Schnelltest-Ergebnisses ist begrenzt. Die Empfindlichkeit der Testverfahren reicht nicht aus, um eine vollständige Abwesenheit von Viren zu beweisen. Die Aussage bedeutet eher: Die getestete Person ist im Augenblick der Probenahme nicht hoch infektiös. Aufgrund der raschen Zunahme der Virusmenge zu Beginn einer Infektion kann sich dies innerhalb kurzer Zeit ändern. Deswegen ist die "Gültigkeit" eines negativen Testergebnisses zeitlich sehr begrenzt. Bei intensivem Kontakt ist auch bei noch gerade eben negativem Schnelltestergebnis eine Übertragung auf andere Personen nicht auszuschließen.

    Die Durchführung von Schnelltests erlaubt deshalb auf keinen Fall die Schutzmaßnahmen des Hygienekonzeptes auszusetzen. Es muss innerbetrieblich gut darüber aufgeklärt werden, dass auch wiederholte Testungen mit negativem Ergebnis nicht zu einer Vernachlässigung der notwendigen Schutzmaßnahmen führen dürfen.
    Die Antigen-Schnelltests eignen sich nicht zur Anwendung bei Kontaktpersonen, um in eigener Verantwortung eine Quarantäne zu umgehen oder zu verkürzen.
    Weitere Informationen:

    Sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Beschäftigten Antigen-Schnelltests anzubieten?

    Nein. Laut Beschluss der Bund-Länder-Konferenz vom 03.03.2021 ist es für einen umfassenden Infektionsschutz erforderlich, dass Unternehmen ihren "in Präsenz Beschäftigten" pro Woche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest machen.
    Im Übrigen ist die Corona-Schutzverordnung des jeweiligen Bundeslandes zu beachten.

    Können Beschäftigte vom Arbeitgeber verpflichtet werden, sich testen zu lassen bzw. sich selbst zu testen?

    Der Arbeitgeber kann seine Beschäftigten grundsätzlich nicht zu einem Test auf SARS-CoV-2 verpflichten. 
    Anders kann es ausnahmsweise dann aussehen, wenn der oder die Beschäftigte z.B. Symptome einer Infektion aufweist.
    Minderjährige dürfen ohne Einverständnis der Personensorgeberechtigten nicht getestet werden.

    Wer trägt die Kosten für Selbsttests oder Schnelltests im betrieblichen Umfeld?

    Die Kostenübernahme für Anteigen-Schnelltests in Unternehmen ist derzeit nicht geklärt. 
    Weiter Informationen zur Kostenübernahme finden sich in den FAQ der Bundesregierung zu Corona-Tests.

    Welche Schnelltests sind für die Testung in Betrieben und Einrichtungen zu empfehlen?

    Wenn möglich, sind in den Betrieben und Einrichtungen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassene Point-of-Care-Antigen-Schnelltests für den professionellen Gebrauch einzusetzen (Liste der aktuell zugelassenen Schnelltests). Wenn diese Möglichkeit nicht realisiert werden kann, z.B. wegen nicht vorhandenem Fachpersonal, sind vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassene Selbsttests einzusetzen.

    Welche Auswahlkriterien für Schnelltests können herangezogen werden?

    Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) hat in Abstimmung mit dem Robert-Koch-Institut (RKI) die Mindestkriterien für Antigen-Tests zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 festgelegt, die das BfArM hinsichtlich einer möglichen Aufnahme entsprechender Tests in die Liste nach § 1 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) anwendet. 
    Eine Listung durch das BfArM im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 TestV ist demnach nur möglich, wenn sich entsprechende Tests laut Herstellerangaben gemäß den Vorgaben des Medizinproduktegesetzes (MPG) rechtmäßig in Europa bzw. Deutschland in Verkehr befinden und alle vom PEI in Abstimmung mit dem RKI festgelegten Mindestkriterien für Antigen-Tests erfüllt sind.
    Darüber hinaus führt das PEI zusätzlich eine vergleichende Bewertung von Antigen-Schnelltests im Labor durch. Wenn sich zeigt, dass ein Test diese Evaluierung besteht, wird er in der Liste "Vergleichende Evaluierung der Sensitivität von SARS-CoV-2 Antigenschnelltests" des Paul-Ehrlich-Instituts aufgeführt. Erfüllt ein Test diese Evaluierung nicht, wird er aus der Liste des BfArM gestrichen.

    Was ist bei der Anwendung von Schnelltests und Selbsttests zu beachten?

    Hinsichtlich der Anwendung von Antigen-Schnelltests für den professionellen Gebrauch ist der Beschluss 6/2020 in der Fassung vom 8. Februar 2021 des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) zu beachten.

    Dort sind die wesentlichen Arbeitsschutzmaßnahmen beschrieben, um die probenehmende Person vor einer Infektion zu schützen. Unter anderem ist dort festgelegt, dass die Probenahme von einer nachweislich fachkundigen (z.B. durch eine abgeschlossene Ausbildung im medizinischen Bereich) Person durchzuführen ist. Abweichend davon kann die Tätigkeit auf Personen ohne nachgewiesene Fachkunde übertragen werden, wenn die Tätigkeiten unter Aufsicht einer fachkundigen Person erfolgt. Die probenehmende Person ist vor Aufnahme der Tätigkeit und dann in regelmäßigen Abständen, auf Grundlage der durch die tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung erstellten Betriebsanweisung, mündlich zu unterweisen.

    Außerdem müssen beim Durchführen des Testabstrichs mindestens FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken, geeignete Schutzhandschuhe sowie Schutzkittel und Schutzbrillen oder Visiere getragen werden.

    Die Durchführung von Point-of-Care-Schnelltests für den professionellen Gebrauch kann bei den Testpersonen zu Husten, Niesen oder Würgen führen. Für die Test-Durchführung sollte daher ein verschließbarer, gut zu lüftender und leicht (feucht) zu reinigender Raum gewählt werden. Zudem sollten sich keine unbeteiligten Personen zeitgleich in diesem Raum aufhalten.

    Die korrekte Durchführung der Selbsttests entsprechend der Gebrauchsanweisung ist essentiell für ein korrektes Testergebnis. Der Test darf weder in zu kalten noch zu heißen Räumen durchgeführt werden. Der Probenabstrich muss korrekt durchgeführt werden und die Ablesezeit muss exakt eingehalten werden. Das sichere Ablesen schwacher Testreaktionen kann für medizinische Laien schwierig sein.

    Bei Verwendung von Selbsttests im beruflichen Bereich wird eine Unterstützung und Begleitung von Personen empfohlen, die in der Durchführung dieser Selbsttests kundig sind.

    Sind im Beschluss der Bund-Länder-Konferenz vom 03.03.2021 mit "Schnelltests" auch "Selbsttests" gemeint?

    Der Beschluss der Bund-Länder-Konferenz vom 03.03.2021 differenziert SARS-CoV-2-Antigenschnelltests in "Schnelltests" und "Selbsttests". Wann welche Tests im beruflichen Bereich konkret anzuwenden sind, lässt der MPK-Beschluss offen.

    Welche Antigen-Schnelltests sind derzeit zugelassen?

    Zugelassene Antigen-Schnelltests zum direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 sind auf den Webseiten des BfArM aufgelistet.
    Das Paul-Ehrlich-Institut führt eigene Untersuchungen zur Qualität der Tests durch, die in der Spalte "Evaluierung PEI" der Liste abgebildet sind. "Ja" bedeutet, dass der Test bereits mit positivem Ergebnis durch das PEI evaluiert wurde. "Nein" bedeutet, dass bislang keine entsprechenden Testergebnisse vorliegen.
    Neben den Schnelltests für die "professionelle" Anwendung hat das BfArM Sonderzulassungen nach §11 Absatz 1 Medizinproduktegesetz (MPG) von Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests) zum Nachweis von SARS-CoV-2 erteilt.

    Welche Konsequenz hat ein positiver Selbst- oder Schnelltest?

    Bund und Länder weisen in Ihrem Beschluss vom 03.03.2021 eindringlich darauf hin, dass ein positiver Schnell- oder Selbsttest eine sofortige Isolation sowie zwingend eine Bestätigung des Testergebnisses durch einen PCR-Test erfordert. Der PCR-Test ist in diesem Fall kostenlos. 
    Ergebnisse von positiven Schnelltests für den professionellen Gebrauch müssen dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden.
    Zur Meldung der positiven Testergebnisse von Selbsttests gibt es aktuell keine bundeseinheitlichen Regelungen. Die spezifischen Vorgaben der Bundesländer sind zu beachten.

  • Schutz von Beschäftigten und Kindern in der Kindertagesförderung in MV in Zusammenhang mit dem Corona-Virus

    Stand: 20.04.2020

    Bevor die erweiterte Notfallbetreuung in den Kitas und Kindertagespflegestellen im Land startet, veröffentlichte das Sozialministerium zum Schutz von Beschäftigten und Kindern im Zusammenhang mit dem Corona-Virus einen Hygieneleitfaden.

    Hygieneleitfadenzum Download

  • SARS-CoV-2: Schutzstandard Kindertagesbetreuung

    (Stand: 22.05.2020)

    Betreuen in der Pandemie - mehr Sicherheit und Gesundheit in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege

    Grundlage für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in Zeiten der Corona-Pandemie bildet der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) (PDF, 149 KB). Dieser allgemeine Arbeitsschutzstandard bildet den Rahmen für branchenspezifische Konkretisierungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Der „SARS-CoV-2–Schutzstandard Kindertagesbetreuung“ ist insofern auf die besonderen Rahmenbedingungen in der Kindertagesbetreuung zugeschnitten. Er berücksichtigt die bisherigen Erkenntnisse im Umgang mit dem neuartigen Coronavirus und wird auf der Grundlage von aktuellen wissenschaftlichen und politischen Entwicklungen ständig angepasst. Gleichzeitig respektiert er, vor dem Hintergrund der föderalen Struktur und Zuständigkeiten in den Ländern, die daraus resultierenden Handlungsspielräume. Für Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege bietet dieser Schutzstandard einen bundesweiten Handlungsrahmen. In einigen Bundesländern wird dieser durch Veröffentlichungen der zuständigen Unfallversicherungsträger ergänzt.

    Informationen der Unfallkasse MV für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in MV

    Aus bildungs- und entwicklungspsychologischen Gründen soll die Notbetreuung nach gemeinsamem Beschluss der Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) mit der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 28.04.2020 schrittweise in vier Phasen wieder bis auf das normale Niveau der Regelbetreuung hochgefahren werden. Wie schnell dieser Öffnungsprozess gestaltet wird und in welcher Form, liegt im Ermessen der einzelnen Bundesländer.

    Die nachfolgend beschriebenen Schutzmaßnahmen verfolgen das Ziel, die Gesundheit von Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung und von selbstständig tätigen Tagespflegepersonen, von Kindern und sonstigen Personen bei der weiteren Öffnung der Kindertagesbetreuung bis hin zum Regelbetrieb zu sichern, durch Unterbrechung der Infektionsketten die Bevölkerung zu schützen und zugleich einen mittelfristig andauernden Zustand flacher Infektionskurven herzustellen. Für Kinder in Horten sollen in Abhängigkeit von den räumlichen Voraussetzungen und der organisatorischen Einbindung die altersgerechten Regelungen aus den Schutzstandards Kindertagesbetreuung oder Schule umgesetzt werden. Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen geht dabei von technischen über organisatorischen bis hin zu personenbezogenen Schutzmaßnahmen.

    Die folgenden beiden Grundsätze des SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandards finden unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen der Kindertagesbetreuung ihre Beachtung:

    • Unabhängig vom Betrieblichen Maßnahmenkonzept sollen in Zweifelsfällen, bei denen der Mindestabstand zwischen Erwachsenen von 1,5 m nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen (MNB) für Beschäftigte zur Verfügung gestellt und getragen werden. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Mindestabstand zwischen Kindern untereinander und zu pädagogischen Fachkräften eingehalten werden kann und MNB für Kinder nicht empfohlen wird, sollen andere Schutzmaßnahmen vorgesehen werden
    • Personen mit Atemwegssymptomen (sofern nicht vom Arzt z. B. abgeklärte Erkältung) oder Fieber sollen sich generell nicht in der Kindertagesbetreuung aufhalten. Bei akut auftretenden Atemwegssymptomen sollen die betroffenen Personen die Einrichtung bzw. die Kindertagespflegestelle umgehend verlassen. Im Rahmen der Aufsichtspflicht ist dabei ggf. eine Betreuung sicherzustellen und eine Abholung durch eine berechtige Person zu veranlassen.
  • Infos für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in MV

    Stand: 27.05.2020

    Diese Seite gibt weiterführende Informationen für die Kindertagesbetreuung in Bezug auf das SARS-CoV-2 Virus in Mecklenburg-Vorpommern.

    Zuständige Unfallversicherungsträger: 

    • Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern (UK MW)
    • Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
    • Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)

    Zuständiges Ministerium:

    • Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung
  • Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung in Kindertageseinrichtungen

    Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung in Kindertageseinrichtungen
    Achtung: Vor Beginn und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sind unbedingt die Hinweise zur Durchführung der Gefährdungsermittlung zu lesen!
     

    Download der Hinweise zur Durchführung der Gefährdungsermittlung [PDF 70 KB] 

     

    Deckblatt [PPT 115 KB]

    Allgemeine Angaben zur Kindertagesstätte [PDF 77 KB]

    Inhaltsverzeichnis [PDF 16 KB]

    Prüfbedürftige Einrichtungen [PDF 37 KB]

    Benutzung von Arbeitsmitteln [PDF 44 KB]

    Organisation [PDF 48 KB]

    Erste Hilfe [PDF 45 KB]

    Brand- und Katastrophenschutz [PDF 44 KB]

    Innenbereich [PDF 167 KB]

    Außenbereich [PDF 10957 KB]

    Übersicht vorhandener Gefährdungen [PDF 45 KB]

    Leeres Formblatt [PDF 41 KB]

    Abkürzungsverzeichnis [PDF 13 KB]

  • Anlagen 1-7

  • SARS-Cov-2: Informationen, Quellenhinweise und Artikel der DGUV

    (Stand: 29.10.2020)

    www.rki.de
    Detaillierte Darstellung der übermittelten COVID-19-Fälle in Deutschland nach Landkreis und Bundesland

    COVID-19-Dashboard (https://corona.rki.de)
    Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)

    https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/merkel-dankt-pflegenden1804746
    Bundeskanzlerin Merkel hat auf den außerordentlichen Einsatz der Pflegerinnen und Pfleger während der Corona-Pandemie aufmerksam gemacht. "Ich denke, wir alle sind uns einig, dass sich im Umgang mit den Schwächeren in unserer Gesellschaft auch zeigt, wie solidarisch diese Gesellschaft ist und wie menschlich diese Gesellschaft ist", so die Kanzlerin. (Video)

    https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html
    Die Nationale Impfstrategie regelt die faire Verteilung von Corona-Impfstoffen in zwei Phasen: In der ersten Phase können sich Risikogruppen und exponierte Teile der Bevölkerung (z. B. Krankenhauspersonal) impfen lassen. In der zweiten Phase steht die Impfung der Gesamtbevölkerung offen.

    https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/zweite-corona-welle-was-oekonomen-zueinem-lockdown-light-sagen/26313344.html
    Was Ökonomen zu einem Lockdown light sagen: Wissenschaftler blicken differenziert auf die Debatte um einen Lockdown light. Infektionsketten sollten zwar unterbrochen, dafür aber nicht die gesamte Wirtschaft lahmgelegt werden. Die meisten Ökonomen blicken seit vergangener Woche, als die Zahl der Neuinfektionen erstmals über 10.000 pro Tag stieg, mit Sorge auf die Entwicklung. „Es kann keine wirtschaftliche Erholung geben, wenn die Pandemie nicht unter Kontrolle ist. Es besteht kein Konflikt zwischen gesundheits- und wirtschaftspolitischen Anliegen“, sagt Ifo-Präsident Clemens Fuest.

    https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/ifo-beschaeftigungsbarometer-trotz-coronaoptimismus-auf-dem-arbeitsmarkt-haelt-an/26313788.html
    Trotz Corona: Optimismus auf dem Arbeitsmarkt hält an: Das Ifo-Beschäftigungsbarometer steigt weiter – wenn auch weniger stark als zuletzt. Die Industrie baut immer noch Jobs ab.

    https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/117733/COVID-19-Extrem-hohes-Sterberisiko-vonMenschen-mit-Trisomie-21
    Für Menschen mit Trisomie 21 (Down-Syndrom) endet eine Infektion mit SARS-CoV2 häufig tödlich. Die Analyse einer Datenbank in den Annals of Internal Medicine (2020; DOI: 10.7326/M20-4986) weist auf ein deutlich erhöhtes Sterberisiko hin, das sich nur teil-weise auf die bekannten Risikofaktoren zurückführen ließ.

    https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/117761/15-Prozent-der-COVID-19-Todesfaelle-koennten-auf-Luftverschmutzung-zurueckgehen
    Rund 15 Prozent der COVID-19-Todesfälle weltweit könnten auf das Konto von Luft-verschmutzungen gehen. Zu diesem Ergebnis kommen Forscher aus Deutschland und Zypern in einer heute veröffentlichten Studie in Cardiovascular Research (2020; DOI: 10.1093/cvr/cvaa288), in der die möglichen Gesundheitsrisiken für COVID-19 durch Treib-hausgas-emissi-onen untersucht werden.

    https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/117767/Labore-erneut-am-Anschlag-Nur-bei-medizinischer-Notwendigkeit-testen
    Die zweite Pandemiewelle bringt die Labore in Deutschland erneut an ihre Grenzen: Bundesweit liegt die Auslastung bei 89 Prozent, in einigen Bundesländern ist die maximale Kapazität an durchführbaren SARS-CoV-2-PCR-Tests bereits überschritten. „Die Diagnostik muss entsprechend der Nationalen Teststrategie auf das medizinisch Notwendige reduziert werden“, forderte Michael Müller, 1. Vorsitzender des Verbandes der Akkreditierten Labore in der Medizin (ALM) heute bei einer Online-Pressekonferenz. Sowohl das Personal in den Laboren als auch die erforderlichen Testmaterialien seien „keine unendlich steigerungsfähigen Ressourcen“, warnte er.

    https://www.aerztezeitung.de/Nachrichten/Neue-Corona-Studien-Remdesivir-Lockdown-Folgen-Masken-et-al-410212.html
    Auch T-Zellen von Rekonvaleszenten eignen sich einer Studie zufolge für eine Immuntherapie zum Schutz vulnerabler Patienten. Außerdem haben deutsche Forscher einen Score entwickelt, mit dem Arbeitsmediziner das individuelle Risiko eines Beschäftigten für einen schweren COVID-19-Verlauf abschätzen können.

    International
    https://www.tagesspiegel.de/politik/maskenpflicht-im-freien-ausgangssperren-lockdown-sostellen-sich-deutschlands-nachbarn-gegen-das-coronavirus/26313340.html
    Maskenpflicht im Freien, Ausgangssperren, Lockdown / Deutschlands Nachbarn ergreifen in der Pandemie neue Gegenmaßnahmen: In Frankreich stehen weitere Einschränkungen an, in Tschechien kommt eine Ausgangssperre.

    https://www.tagesspiegel.de/politik/drei-gesundheitsminister-innerhalb-eines-monats-diecorona-situation-in-tschechien-spitzt-sich-weiter-zu/26312854.html
    Drei Gesundheitsminister innerhalb eines Monats
    Die Corona-Zahlen steigen und steigen. Nun steht Tschechien auch noch ohne Gesundheitsminister da - weil er sich nicht an seinen eigenen Lockdown gehalten hat. Die Corona-Pandemie in Tschechien spitzt sich weiter zu. Am Dienstag meldeten die Gesundheitsbehörden mehr als 1150 neue Fälle pro eine Million Einwohner - die mittlerweile mit Abstand meisten in Europa. Das sind mehr als doppelt so viele wie in Frankreich und gar dreimal so viele wie in Spanien. Deutschland misst im Vergleich dazu nur rund 130.

    https://www.handelsblatt.com/politik/international/pandemie-die-coronakrise-verschaerft-dielage-auf-dem-spanischen-arbeitsmarkt/26313678.html Die Coronakrise verschärft die Lage auf dem spanischen Arbeitsmarkt: Die Arbeitslosigkeit ist im dritten Quartal zwar noch deutlich niedriger als während der Finanzkrise gewesen. Die Lage droht sich jedoch weiter zuzuspitzen.

    https://www.aerztezeitung.de/Politik/Aerzte-und-Pflegekraefte-arbeiten-trotz-Corona-Infektion-414089.html
    Ärzte und Pflegekräfte arbeiten trotz Corona-Infektion: In Belgien ist die CoronaLage praktisch außer Kontrolle. Infizierte, aber symptomfreie Pflegekräfte werden zur Versorgung von COVID-19-Patienten eingesetzt, weil beim Personal Notstand herrscht.

    https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/gesundheit/coronavirus/personalnot-in-franzoesischen-krankenhaeusern-17022840.html
    „Wenn das so weitergeht, fahren wir gegen die Wand“: n Pariser Kliniken werden immer mehr Intensivbetten von Corona-Patienten belegt. Nun aber wird das Personal knapp. Präsident Emmanuel Macron steht unter Druck – und ein Arzt schlägt Alarm.