• Corona - Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 26.09.2022

    Amtliche Abkürzung: Corona-LVO M-V
    Ausfertigungsdatum: 26.09.2022
    Gültig ab: 01.10.2022
    Gültig bis: 07.04.2023
    Dokumenttyp: Verordnung
    Quelle: Fundstelle: GVOBl. M-V 2022, 526
    Gliederungs-Nr: B 2126-13-78
    Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 26. September 2022
    Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2022 bis 07.04.2023

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    Titel                                                                                                                                                         Gültig ab

    Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO MV) vom 26. September 2022   01.10.2022 bis 07.04.2023
    Eingangsformel                                                                                                                                        01.10.2022 bis 07.04.2023      
    § 1 - Ziel und Anwendungsbereich                                                                                                           01.10.2022 bis 07.04.2023
    § 2 - Eigenverantwortung                                                                                                                         01.10.2022 bis 07.04.2023
    § 3 - Begriffsbestimmungen                                                                                                                      01.10.2022 bis 07.04.2023
    § 4 - Isolation und Quarantäne                                                                                                                  01.10.2022 bis 07.04.2023
    § 5 - Öffentlicher Personennahverkehr                                                                                                      01.10.2022 bis 07.04.2023
    § 6 - Testerfordernisse in Krankenhäusern                                                                                                01.10.2022 bis 07.04.2023
    § 7 - Zuständigkeiten                                                                                                                                  01.10.2022 bis 07.04.2023
    § 8 - Ordnungswidrigkeiten                                                                                                                         01.10.2022 bis 07.04.2023
    § 9 - Ermächtigungen                                                                                                                                  01.10.2022 bis 07.04.2023
    § 10 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                                                                                           01.10.2022 bis 07.04.2023

    Aufgrund

    1. des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 sowie mit den §§ 28b, 29, 30 Absatz 1 Satz 2 und 31 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist,

    2. des § 28b Absatz 1 Satz 9 und 10 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist,

    3. des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist und 4. des § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 478) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

     

    § 1 Ziel und Anwendungsbereich

    Diese Verordnung regelt notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Sie gilt ergänzend und vorbehaltlich vorrangiger bundesrechtlicher Bestimmungen, insbesondere der Regelungen des Arbeits- und Infektionsschutzes. Die besonderen Regelungen der Verordnungen nach § 9 bleiben unberührt.

     

    § 2 Eigenverantwortung

    (1) Unabhängig von konkreten Vorgaben dieser Verordnung ist jede Bürgerin und jeder Bürger zum Eigenschutz und dem Schutz aller anderen ausdrücklich aufgerufen, die grundlegenden Regeln zu Abstand, Hygiene, Atemschutz und regelmäßiger Lüftung von Räumlichkeiten (sogenannte „AHAL-Regeln“) zu beachten. Jeder hat in eigener Verantwortung das persönliche Risiko einer Infektion und das von Kontaktpersonen abzuschätzen.

    (2) Soweit nach dieser Verordnung keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder Atemschutzmaske vorgesehen ist, wird das Tragen einer solchen insbesondere für den Fall dringend empfohlen, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

    (3) Eigenverantwortliche, freiwillige Schnell- und Selbsttests vor und nach risikobehafteten Kontakten (insbesondere zu einer größeren Anzahl von Personen) werden als besonders wirksames Mittel zum Selbstschutz und zum Wohle aller dringend empfohlen.

     

    § 3 Begriffsbestimmungen

    (1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des § 22a Absatz 1 bis 3 des Infektionsschutzgesetzes für folgende Begriffe:

    1. Impfnachweis,
    2. Genesenennachweis sowie
    3. Testnachweis.

    (2) Für diese Verordnung gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt ist, die Begriffsbestimmungen des § 2 Nummern 1, 2, 4 und 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung für folgende Begriffe:
    1. asymptomatische Person und typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2,
    2. geimpfte Person,
    3. genesene Person sowie
    4. getestete Person.

    (3) Weiterhin ist im Sinne dieser Verordnung
    1. ein Selbsttest ein von der Person selbst oder ihrer sorgeberechtigen Person vorgenommener Test auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, dessen Vornahme nicht länger als 24 Stunden zurückliegt,
    2. ein Schnelltest ein durch geschultes Personal vorgenommener PoC-Antigentest auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, dessen Vornahme nicht länger als 24 Stunden zurückliegt,
    3. ein Nukleinsäurenachweis eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, zum Beispiel PCR, PoCNAAT, deren Vornahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegt,
    4. eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) eine Maske, die die Anforderungen einer OP-Maske nach EN 14683 oder vergleichbare Anforderungen erfüllt,
    5. eine Atemschutzmaske eine Maske gemäß der Anlage zur Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung, die nicht über ein Auslassventil verfügen darf, zum Beispiel eine FFP2-Maske,
    6. ein Hausstand gemeinsam in einem Haushalt lebende Personen sowie Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und nichteheliche Lebensgemeinschaften, die nicht gemeinsam in einem Haushalt leben; zum Hausstand gehören auch Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die diesem Hausstand zugeordnet sind, sowie Begleitpersonen, die zur Betreuung eines Menschen mit Behinderung erforderlich sind.

    § 4 Isolation und Quarantäne

    (1) Personen mit einem positiven Testergebnis (Selbst- oder Schnelltest oder Nukleinsäurenachweis) im Hinblick auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich dort ständig zu isolieren. Handelt es sich bei dem positiven Testergebnis nach Satz 1 nicht um einen Nukleinsäurenachweis, hat die positiv getestete Person, mit Ausnahme von Kindern, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen solchen zu veranlassen. Die Isolation wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Testes nach Satz 2 erforderlich ist, ausgesetzt. Ist das Ergebnis der Testung nach Satz 2, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, endet die Isolation. Die Isolation endet im Übrigen frühestens fünf Tage nach dem ersten durch Schnelltest oder Nukleinsäurenachweis nachgewiesenen positiven Testergebnis, sofern die betroffene Person zuvor 48 Stunden asymptomatisch war. Die Dauer der Isolation beträgt maximal zehn Tage. Es wird dennoch dringend empfohlen, die Isolation erst dann zu beenden, wenn durch Testung nachgewiesen werden kann, dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mehr vorliegt. Isolierten Personen ist es nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören, oder die Unterkunft ohne Zustimmung der zuständigen Gesundheitsbehörde zu verlassen.

    (2) Für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens, in Alten- und Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten sowie in Einrichtungen der Eingliederungshilfe ist zur Wiederaufnahme der Tätigkeit ein Testnachweis eines Schnelltests oder Nukleinsäurenachweises erforderlich. Dieser ist dem Arbeitgeber vor Wiederaufnahme der Tätigkeit vorzulegen.

    (3) Personen, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS- CoV-2 infizierten Person hatten, wird dringend empfohlen, bis zum fünften Tag nach dem Kontakt selbstständig Kontakte zu reduzieren und täglich eine Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchzuführen. Für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens, in Alten- und Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten sowie in Einrichtungen der Eingliederungshilfe, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, besteht darüber hinaus vor Dienstantritt die Pflicht bis zum fünften Tag nach dem Kontakt täglich eine Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2 durchzuführen.

     

    § 5 Öffentlicher Personennahverkehr

    (1) In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs besteht für Fahrgäste die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder Atemschutzmaske. Für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen.

    (2) Absatz 1 gilt nicht
    1. für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
    2. für Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können,
    3. für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen oder
    4. soweit und solange Personen Speisen oder Getränke verzehren.

     

    § 6 Testerfordernisse in Krankenhäusern

    (1) Für Krankenhäuser finden die Regelungen des § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a Infektionsschutzgesetz mit der Maßgabe Anwendung, dass
    1. notwendige Begleitpersonen,
    2. Personen, die sich nur vorübergehend in der Einrichtung aufhalten und keinen unmittelbaren Kontakt zu den behandelten, betreuten und gepflegten Personen haben,
    3. Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
    4. Personen, die über einen Impfnachweis verfügen sowie
    5. Personen, die über einen Genesenennachweis verfügen von der Nachweispflicht eines Testes ausgenommen sind.
    § 28b Absatz 1 Satz 7 Infektionsschutzgesetz bleibt davon unberührt.

    (2) Die Krankenhäuser können im Rahmen ihres Hausrechts weitergehende Schutzmaßnahmen treffen. 

     

    § 7 Zuständigkeiten

    Neben den nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 8b des Infektionsschutzausführungsgesetzes zuständigen Behörden sind für die Durchführung dieser Verordnung auch die örtlichen Ordnungsbehörden nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 4 Sicherheits- und Ordnungsgesetz zuständig.

     

    § 8 Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 4 Absatz 1 Sätze 1, 2 und 8 sich nicht oder nicht unverzüglich isoliert, keinen Nukleinsäurenachweis veranlasst oder Besuch von Personen empfängt,
    2. entgegen § 4 Absatz 2 einen Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zur Wiederaufnahme der Tätigkeit im Gesundheitswesen sowie in Alten- und Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten sowie der Eingliederungshilfe nicht durchführt oder dem Arbeitgeber den Testnachweis nicht vorlegt,
    3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 als Beschäftigter in Einrichtungen des Gesundheitswesens, in Alten- und Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten sowie in Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach einem Kontakt mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person bis zum fünften Tag nach dem Kontakt keine täglichen Testungen vor Dienstantritt vornimmt oder
    4. entgegen § 5 Absatz 1 keine medizinische Gesichtsmaske oder Atemschutzmaske trägt.

    (2) Die Zuständigkeit für die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten wird gemäß § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auf die nach § 2 Absatz 2 Nummer 8b Infektionsschutzausführungsgesetz sowie die nach § 7 dieser Verordnung zuständigen Behörden übertragen.

     

    § 9 Ermächtigungen

    (1) Die Landesregierung überträgt ihre Befugnis aus § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 Absatz 1, 28b, 29, 30 Absatz 1 Satz 2 und 31 des Infektionsschutzgesetzes maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen, auf
    1. das für Jugend zuständige Ministerium, soweit nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 2 Absatz 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch zu treffen sind,
    2. das für Soziales zuständige Ministerium, soweit nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung der Leistungen in Einrichtungen, Unterkünften, Diensten und Angeboten der Eingliederungshilfe im Sinne des § 90 Absatz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch, der Pflege nach § 72 Absatz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch sowie der Sozialhilfe nach §§ 67f. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch zu treffen sind,
    3. das für Gesundheit zuständige Ministerium, soweit nähere Bestimmungen zu Kapazitätsbeschränkungen sowie zur Ausgestaltung der Besuchs-, Betretens- und Leistungsbeschränkungen in stationären Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation, mit denen ein Vertrag der Kostenträger nach § 111 oder § 111a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch besteht, zu treffen sind,
    4. das für Kindertagesförderung zuständige Ministerium, soweit nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung der Leistungen in Einrichtungen und Tagespflegestellen nach §§ 43 und 45 Absatz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch zu treffen sind; die Regelungen erfolgen im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium,
    5. das für Bildung zuständige Ministerium, soweit nähere Bestimmungen im Bereich der Schulen in Mecklenburg-Vorpommern zu treffen sind, wobei die Regelungen im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium erfolgen,
    6. das für Wissenschaft zuständige Ministerium, für den Bereich der staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen, soweit der Präsenzbetrieb an Hochschulen betroffen ist, sowie für den Bereich der Studierendenwerke. Die Regelungen erfolgen im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium.

    (2) Die Landesregierung überträgt ihre Befugnis aus § 28b Absatz 1 Satz 9 des Infektionsschutzgesetzes, durch Rechtsverordnung weitere Personengruppen von der Nachweispflicht eines Testes nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes auszunehmen, auf das für Soziales und Gesundheit zuständige Ministerium, soweit nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung der Leistungen in Einrichtungen, Unterkünften, Diensten und Angeboten der Eingliederungshilfe im Sinne des § 90 Absatz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch, der Pflege nach § 72 Absatz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, der Sozialhilfe nach §§ 67f. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch sowie zur Ausgestaltung der Besuchs- und Betretensbeschränkungen in stationären Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation, mit denen ein Vertrag der Kostenträger nach § 111 oder § 111a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch besteht, zu treffen sind.

     

    § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
    (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.

  • FAQ zur SARS-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung (Stand: 04.10.2022)

    1. Allgemeine Fragen

    1.1 Welche Regelungen zum betrieblichen Infektionsschutz sieht die SARS-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung vor?

    Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung enthält folgende Regelungen:

    • Die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz hat der Arbeitgeber durch eine Gefährdungsbeurteilung festzulegen und in einem betrieblichen Hygienekonzept zusammengefasst darzustellen.
    • Der Infektionsschutz muss auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten gewährleistet sein.
    • Das Hygienekonzept ist in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.
    • Das betriebliche Hygienekonzept ist bei Bedarf, insbesondere bei Änderung des Infektionsgeschehens und bei Änderungen von gesetzlichen Bestimmungen zum betrieblichen Infektionsschutz, zu aktualisieren.
    • Dabei sind folgende Maßnahmen, die sich im Verlauf der Pandemie bewährt haben, zu berücksichtigen:
      • Technische oder organisatorische Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 Metern zwischen Personen.
      • Vermeidung oder Verminderung betrieblicher Personenkontakte durch geeignete technische und organisatorischen Maßnahmen. Insbesondere ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen zu vermeiden oder zu verringern z.B. durch Homeoffice.
      • Beachtung der Hygieneregeln und Umsetzung von Hygienemaßnahmen.
      • Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften von Innenräumen.
      • Regelmäßige Testangebote für alle Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, um Infektionseinträge in den Betrieb zu verhindern.
    • Eine Maskenpflicht als persönliche Schutzmaßnahme ist überall dort erforderlich, wo technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht umsetzbar oder nicht ausreichend sind, insbesondere, wenn die 1,5 Meter Abstandsregelung nicht eingehalten werden kann.
    • Arbeitgeber müssen eigene Beiträge zur Erhöhung der Impfbereitschaft leisten, indem sie Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Impfmöglichkeiten (einschließlich Auffrischungsimpfungen) informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen sowie Beschäftigte bei Bedarf zur Wahrnehmung außerbetrieblicher Impfangebote freistellen.

    1.2 Wie kann die Verpflichtung zur Erstellung und zum Aktualisieren des betrieblichen Hygienekonzepts umgesetzt werden?

    Das betriebliche Hygienekonzept ist Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes. Es enthält eine Zusammenstellung der zum Schutz der Beschäftigten einzuhaltenden Infektionsschutzschutzmaßnahmen. Diese Maßnahmen können bei gleichartigen Arbeitsbedingungen für mehrere Arbeitsplätze oder Arbeitsbereiche zusammengefasst werden.

    Bei der Erstellung des betrieblichen Hygienekonzeptes ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu berücksichtigen. Diese konkretisiert die Anforderungen an den Arbeitsschutz im Hinblick auf das Coronavirus SARS-CoV-2. Bei Einhaltung der dort beschriebenen Maßnahmen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die jeweiligen Mindestanforderungen erfüllt sind (Vermutungswirkung).

    Hinweise zur Einhaltung der Bestimmungen zum betrieblichen Infektionsschutz enthalten auch die BAuA Handlungsempfehlungen SARS-CoV-2.

    Darüber hinaus bieten die branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger zusätzliche Orientierung, insbesondere für den betrieblichen Infektionsschutz bei branchenspezifischen Tätigkeiten und Herausforderungen. Die Handlungshilfen werden jeweils zeitnah an eventuelle Änderungen der gesetzlichen Infektionsschutzbestimmungen angepasst und erleichtern so auch die Aktualisierung des betrieblichen Hygienekonzepts. Zur weiteren Orientierung über geeignete Maßnahmen können insbesondere Handlungsempfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie die branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger herangezogen werden. Eine Übersicht dieser Handlungshilfen stellt die DGUV zur Verfügung.

    1.3 Was ist im Zusammenhang mit der Prüfung der aufgeführten Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu beachten?

    Die aufgeführten Maßnahmen sind wichtige Elemente für die Erstellung betrieblicher Hygienekonzepte, die sich im Verlauf der Pandemie bewährt haben.

    Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob die aufgeführten Maßnahmen angesichts der bei den jeweils auszuführenden Tätigkeiten auftretenden Infektionsgefahren verzichtbar sind.

    Insbesondere bei stark ansteigenden Infektionszahlen und Tätigkeiten mit häufig wechselnden Personenkontakten und sind die aufgeführten Maßnahmen daher grundsätzlich umzusetzen.

    1.4 Welche weiteren Regelungen zum betrieblichen Infektionsschutz müssen gegebenfalls zusätzlich beachtet werden?

    Die bestehenden Regelungen nach der Biostoffverordnung oder betriebliche Infektionsschutzmaßnahmen, die in staatlichen Regeln zum Arbeitsschutz, insbesondere der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel beschrieben sind, sind auch weiterhin zu beachten. Auch die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes sowie die Länderverordnungen, die aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassen worden sind, sind zu befolgen.

    Wie verbindlich isz die SARS-Cov-2-Arbeitsschutzregel, auf die in der SARS-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung hingewiesen wird?

    Wie alle staatlichen Regeln zum Arbeitsschutz löst die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel die Vermutungswirkung aus: Arbeitgeber, die die in der Regel beschriebenen Maßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, damit die Anforderungen an den betrieblichen Infektionsschutz wirksam zu erfüllen. Weichen Arbeitgeber davon ab, müssen sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung darlegen, dass die alternativ getroffenen Maßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleisten beziehungsweise begründen, warum die jeweilige Maßnahme nicht erforderlich oder anwendbar ist.

    1.5 Können auch der Impfstatus beziehungsweise Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Gefährdungsbeurteilung und Erstellung des betrieblichen Hygienekonzeptes berücksichtigt werden?

    Weder eine vollständige Impfung noch eine Genesung schützen bei den aktuell auftretenden Varianten ausreichend vor Ansteckung, Wiederansteckung und Weitergabe der derzeit vorherrschenden Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zielführend, betriebliche Maßnahmen zum Infektionsschutz in Abhängigkeit vom jeweiligen Impf- oder Genesenenstatus der Beschäftigten festzulegen.

    Es gibt keine datenschutzrechtlich konforme Spezialermächtigung, die es allen Arbeitgebern sämtlicher Bereiche ermöglicht, den Impf- bzw. Genesungsstatus der Beschäftigten zu erheben (zu Ausnahmen siehe unten). Arbeitgebern war es bis einschließlich 19. März 2022 gemäß § 28b IfSG gestattet, Daten der Beschäftigten zu Impf-, Genesungs- oder Teststatus unter Beachtung der Anforderungen des Datenschutzes zum Zweck der 3G-Zugangskontrolle zu verarbeiten und zur Erstellung bzw. Anpassung der betrieblichen Hygienekonzepte gemäß § 3 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (alte Fassung) zu nutzen. Diese Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz besteht nicht mehr, so dass alle auf dieser Grundlage erhobenen Daten spätestens im April 2022 unverzüglich zu löschen waren.

    Soweit allerdings spezifische gesetzliche Regelungen (beispielsweise das Infektionsschutzgesetz für bestimmte sensible Bereiche und den Schutz vulnerabler Personengruppen sowie evtl. weitergehenden Länderregelungen) es vorsehen, ist eine zweckgebundene Verarbeitung von Impf- bzw. Genesungsstatus der Beschäftigten durch den Arbeitgeber möglich bzw. sogar vorgeschrieben.

    1.6 Gelten alle Vorgaben unabhängig von der Betriebsgröße, also auch für einen Betrieb mit nur zwei Angestellten?

    Die Regelungen in dieser Verordnung haben das Ziel, Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu verhindern und alle Beschäftigten entsprechend zu schützen. Sie gelten in allen Betrieben und Verwaltungen und unabhängig von der jeweiligen Größe der Belegschaft.

    Allerdings kann die Anzahl der Beschäftigten bei der Gefährdungsbeurteilung insbesondere im Zusammenhang mit betrieblichen Kontaktbeschränkungen berücksichtigt werden. Abgesehen von betrieblichen Kontakten mit Kunden, Patienten oder sonstigen betriebsfremden Personen, steigt das Risiko von Ansteckungen der Beschäftigten untereinander mit der Zahl der in der Betriebsstätte gleichzeitig anwesenden Beschäftigten. Insbesondere in Kleinstbetrieben können eventuell Maßnahmen zur Kontaktreduktion der Beschäftigten untereinander - zum Beispiel die Einteilung in kleine, feste Teams - entfallen. Andererseits ist zu beachten, dass im Falle von COVID-19 Erkrankungen der Beschäftigten die Auswirkungen für Kleinstbetriebe durch krankheitsbedingte Personal- und Produktionsausfälle schwerwiegender sein können.

    1.7 Bis wann muss der Arbeitgeber die Maßnahmen der geänderten SARS-Cov-2-Verordnung umgesetzt haben und wie lange gelten sie?

    Die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gilt vom 1. Oktober 2022 bis einschließlich 7. April 2023.

    2. Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte

    2.1 Was ist im Zusammenhang mit der Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte zu beachten?

    Das Coronavirus SARS-CoV-2 wird vor allem bei ungeschützten Personenkontakten in Innenräumen übertragen. Die Verringerung oder Vermeidung von Personenkontakten vor allem in Innenräumen sind daher zentrale Maßnahmen des Infektionsschutzes.

    Geeignete Maßnahmen zur betrieblichen Kontaktreduzierung sind z. B.

    • die Einteilung der Belegschaft in möglichst kleine Arbeitsgruppen (Teams), die dauerhaft zusammenarbeiten bei gleichzeitiger Vermeidung von Kontakten zu Mitgliedern anderer Arbeitsgruppen. Diese Einteilung stellt zugleich einen wichtigen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Produktion bei Infektionseinträgen in den Betrieb dar, da eine Ausbreitung auf andere Teams damit begrenzt werden kann.
    • die Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen, z. B. durch Angebote zur Nutzung von Homeoffice (vergleiche Abschnitt 7) oder durch Nutzung digitaler Technologien wie Videokonferenzen statt Präsenztreffen, Begrenzung der Personenbelegung von Innenräumen sowie arbeitsorganisatorische Maßnahmen wie Schichtarbeit, versetze Zeiten für Arbeitsbeginn und -ende sowie für die Pausen der jeweiligen festgelegten Arbeitsgruppen.

    Auf die Antwort zu Frage Nummer 1.7 wird verwiesen.

    3. Betriebliche Testangebote

    3.1. Was ist im Zusammenhang mit betrieblichen Testangeboten zu beachten?

    Die Testungen tragen dazu bei, insbesondere bei asymptomatischen Personen eine Infektion zu entdecken, die zu weiteren Infektionen im Betrieb führen könnte. Auch kann sie dazu beitragen, eine Corona-Infektion von anderen Erkältungskrankheiten zu unterscheiden.

    Um einen ausreichenden Schutz zu erzielen, sollten allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in Ihrer Wohnung arbeiten, möglichst zweimal pro Woche Coronatests angeboten werden und die Beschäftigten motiviert werden, dieses Angebot auch wahrzunehmen.

    Darüber hinaus sind verbindliche Regelungen zu regelmäßigen betrieblichen Testungen insbesondere für Einrichtungen gemäß § 28b Absatz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes vorgeschrieben, in denen dies zum Schutz der dort untergebrachten oder betreuten Personen erforderlich ist.

    3.2. Welche Tests können zur Anwendung kommen?

    Für betriebliche Testangebote gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 7 der SARS-COV-2-Arbeitsschutzverordnung kommen nur verkehrsfähige Tests zum direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 in Frage. Das umfasst PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests zur professionellen beziehungsweise zur Selbstanwendung, die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung in Verkehr gebracht worden sind.

    Hiervon zu unterscheiden sind Antikörpertests, die nicht das Virus selbst nachweisen, sondern Antikörper, die aufgrund einer Infektion oder einer Impfung gebildet wurden. Diese Tests zeigen keine akute Infektion an und können nicht zur Erfüllung der Anforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung an ein regelmäßiges Testangebot herangezogen werden.

    3.3 Wie unterscheiden sich die Tests?

    Alle in Nr. 3.2 aufgeführten Tests können das Coronavirus SARS-CoV-2 direkt nachweisen. PCR-Tests können Erbgut des Coronavirus nachweisen und haben eine besonders hohe Genauigkeit und Empfindlichkeit. Die dazu aus dem Nasen- oder Rachenbereich der getesteten Personen entnommenen Proben müssen in dafür ausgerüsteten Laboren untersucht werden. Das Ergebnis liegt frühestens nach einigen Stunden, je nach Auslastung der Labore manchmal auch erst ein oder zwei Tage nach Probennahme vor.

    Antigen-Schnelltests beruhen auf dem Nachweis von Virusbestandteilen, insbesondere typischen Virus-Proteinen. Die Tests können direkt vor Ort durchgeführt werden (Point-of-Care, PoC). Es gibt Antigen-Schnelltests, die durch geschultes Personal durchgeführt werden müssen, und seit Ende Februar 2021 auch Tests für die Selbstanwendung.

    Bei allen Antigen-Schnelltests liegt das Testergebnis nach 15 bis 30 Minuten vor. Allerdings sind Antigen-Schnelltests nicht so zuverlässig wie PCR-Tests. Daher sind in einigen Fällen positive Ergebnisse bei nicht Infizierten oder negative Ergebnisse bei infizierten Personen möglich (vergleiche Informationen zu Antigentests auf der Website des RKI).

    Ein wesentlicher Vorteil von Antigen-Schnelltests für die Selbstanwendung liegt darin, dass diese auch von ungeschulten Laien durchgeführt werden können. Sie können auch zu Hause vor der Arbeit durchgeführt werden, wodurch zusätzlich Kontakte mit positiv Getesteten im Betrieb vermieden werden. Die Beschäftigten sind jedoch über die richtige Lagerung und Durchführung zu unterweisen. Zu hohe oder zu niedrige Temperaturen können die Ergebnisse erheblich verfälschen!

    Es ist darauf hinzuweisen, dass nicht mehr alle verkehrsfähigen Tests eine COVID-19 Infektion ausreichend zuverlässig nachweisen können. Hintergrund sind mittlerweile vorherrschende Mutationen des ursprünglichen Coronavirus SARS-CoV-2. Das Paul-Ehrlich-Institut und andere europäische Fachinstitute haben eine gemeinsame Liste der Tests veröffentlicht die die europäischen Anforderungen erfüllen. Eine Hilfestellung zur Interpretation: Je höher die Gesamtsensitivität in der letzten Spalte, desto besser ist die Nachweisrate. Bei einem cq kleiner 25 enthält die Probe eine hohe Viruskonzentration (hohes Risiko, andere zu infizieren), bei einem cq von 25-30 eine mittlere und bei einem cq über 30 nur eine geringe Viruskonzentration (niedriges Risiko, andere zu infizieren - es kann sich jedoch auch um den Beginn einer Infektion handeln und am nächsten Tag ist das Risiko andere anzustecken deutlich höher, so dass eine hohe Nachweisrate im niedrigen Bereich sinnvoll ist).

    3.4  Was ist zusätzlich im Zusammenhang mit Selbsttests zu beachten?

    Bei Beschaffung und Lagerung ist darauf zu achten, dass die Tests bei den vom Hersteller angegebenen Temperaturen transportiert und gelagert werden müssen, zumeist zwischen 10 und 30 Grad Celsius.

    Auch bei der Durchführung von Selbsttests sind die Angaben in der Gebrauchsanweisung gründlich zu lesen und die Tests exakt nach den Angaben durchzuführen. Je nach Hersteller kann die Durchführung leicht voneinander abweichen.

    3.5 Wo können Betriebe und Verwaltungen Tests bestellen?

    Antigen-Schnelltests können im Fachhandel für Medizinprodukte oder in Apotheken bestellt werden. Informationen zu Anbietern von Antigen-Tests in Deutschland enthält nachstehende Internetseite des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArm): Antigen-Tests auf SARS-CoV-2. Dort können Sie den jeweiligen Link zur Liste für Antigen-Schnelltests oder Antigen-Selbsttests auswählen.

    Antigen-Schnelltests zur Selbstanwendung sind darüber hinaus für alle Personen mittlerweile auch im Einzelhandel frei käuflich.

    3.6 Wer trägt die Kosten für Beschaffung und Durchführung?

    Vom Arbeitgeber im betrieblichen Hygienekonzept festgelegte Testangebote an die Beschäftigten sind Maßnahmen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes. Die Kosten für derartigen Maßnahmen hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen.

    3.7 Können auch Dienstleister mit der Durchführung der Tests beauftragt werden?

    Die Durchführung von Testung der Beschäftigten kann auch durch Dritte durch geeignete Dienstleister oder anerkannte Testzentren/Teststellen erfolgen. Hierbei ist zu beachten, dass die öffentlichen Bürgerteststellen nicht für betriebliche Testangebote zur Verfügung stehen.

    Werden Dienstleister für die Testung der Beschäftigten beauftragt, so muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass nur Personen die Tests durchführen, die über die erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung verfügen und entsprechend eingewiesen sind (siehe Frage 3.9).

    3.8. Wo und wann sollten die Tests durchgeführt werden?

    Ort und Zeit der Testung sind den Betrieben freigestellt. Alle Testangebote sollten möglichst vor Aufnahme der eigentlichen Tätigkeit ermöglicht und wahrgenommen werden. Werden Selbsttests zur Verfügung gestellt, bietet es sich an, dass diese von den Beschäftigten jeweils schon in der Wohnung vor dem Weg zur Arbeit durchgeführt werden, zumal eine Testung unter Aufsicht des Arbeitgebers weiterhin nicht vorgegeben ist.

    3.9. Was ist im Zusammenhang mit der Durchführung von Tests durch qualifizierte Fachkräfte zu beachten?

    Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass nur Personen Tests durchführen, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung haben und entsprechend eingewiesen sind.

    Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) hat eine Empfehlung zu "Arbeitsschutzmaßnahmen bei Probenahme und Diagnostik von SARS-CoV-2" veröffentlicht, in der die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen beschrieben werden.

    Für den Fall, dass personenbezogene Daten im Beschäftigungsverhältnis verarbeitet werden, muss ein Erlaubnistatbestand für die Verarbeitung vorliegen. Soweit dabei auf die Einwilligung zurückgegriffen wird, muss diese insbesondere freiwillig erfolgt sein. Im Beschäftigungsverhältnis sind an das Vorliegen von Freiwilligkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen.

    Zudem dürfen die Daten grundsätzlich nur für den Zweck, für den sie erhoben werden, verarbeitet werden.

    3.10 In welcher Form können die Beschäftigten über das Testangebot informiert werden?

    Jede geeignete Information der Beschäftigten ist möglich. Das Testangebot sollte allen im Betrieb präsenten Beschäftigten persönlich schriftlich (per E-Mail oder per Aushang) gemacht werden. Das Angebot sollte folgende Informationen beinhalten:

    • Die Zusicherung, dass die Annahme des Angebots freiwillig ist und weder die Annahme noch die Ablehnung des Testangebots zu Nachteilen für die Beschäftigten führt.
    • Die Bestätigung, dass den Beschäftigten durch den Test keine Kosten entstehen.
    • Den Appell, die angebotenen Tests regelmäßig wahrzunehmen, um die Kolleginnen und Kollegen und auch andere Personen vor Infektionen zu schützen.
    • Wie, wo und zu welchen Zeiten die Tests jeweils durchgeführt werden.
    • Bei Antigen-Schnelltests zur Selbstanwendung Hinweise zur bestimmungsgemäßen Anwendung.
    • Vorgehen im Falle positiver Testergebnisse (siehe auch Nummer 3.15).

    3.11 Wie oft sollten betriebliche Tests angeboten werden?

    Die betrieblichen Testangebote dienen dazu, den Eintrag von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Coronavirus in die Betriebe zu verhindern. Um Infektionen rechtzeitig und zuverlässig zu erfassen, sollten diese möglichst zweimal pro Woche durchgeführt werden. Teilzeitbeschäftigte sind in Bezug auf Testangebote grundsätzlich genauso wie Vollzeitkräfte zu behandeln. Allerdings ist Beschäftigten, die an weniger als zwei Tagen in der Woche im Betrieb anwesend sind, auch nur an den jeweiligen Tagen ihrer Anwesenheit ein Testangebot zu unterbreiten. Umgekehrt soll Teilzeitbeschäftigten, die häufiger als einmal in der Woche im Betrieb anwesend sind, möglichst zweimal ein Testangebot gemacht werden. Die Dauer und der Anlass der Anwesenheit im Betrieb sind dabei unerheblich.

    Beschäftigten, die ausschließlich in Ihrer Wohnung arbeiten, muss kein Testangebot unterbreitet werden. Wenn allerdings im Homeoffice Beschäftigte an einzelnen Tagen in den Betrieb kommen, kann hiervon ein Infektionsrisiko ausgehen, so dass auch diese Beschäftigten ein Testangebot erhalten sollten. Tests sind - unabhängig vom Grund und Dauer (kurzes Abholen von Post) - allen im Betrieb anwesenden Beschäftigten anzubieten.

    3.12 Muss der Arbeitgeber Testergebnisse bescheinigen?

    Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Beschäftigten eine Bescheinigung über das Testergebnis auszustellen, besteht aufgrund der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nicht.

    3.13 Wie ist bei der Arbeitnehmerüberlassung zu verfahren?

    Im Falle der Überlassung von Arbeitnehmern hat grundsätzlich der Entleiher die Tests anzubieten, wenn diese Tests Bestandteil des betrieblichen Hygienekonzepts sind.

    3.14 Was ist im Falle positiver Testergebnisse zu veranlassen?

    Beschäftigte, bei denen ein positives Antigen-Schnelltestergebnis vorliegt, gelten als Verdachtsfall und müssen sich in Absonderung begeben. Insbesondere bei einem Selbsttest werden hohe Anforderungen an das eigenverantwortliche Handeln gestellt. Betroffene müssen sich telefonisch mit der Hausarztpraxis oder einem geeigneten Testzentrum in Verbindung setzen, damit eine PCR-Testung in die Wege geleitet wird, um das Ergebnis des Antigen-Schnelltests zu bestätigen oder zu widerlegen.

    Aufgrund der geringeren Genauigkeit der Nachweismethode des Antigen-Schnelltests kann es in einigen Fällen vorkommen, dass das Ergebnis falsch positiv ist und somit ein "Fehlalarm" vorliegt. Informationen zu den Stellen, die entsprechende PCR-Nachtestungen durchführen, sind über das zuständige Gesundheitsamt, die kommunalen COVID-19 Testzentren, die Hausärzte und die Betriebsärzte erhältlich. Ein PCR-Nachtest ist von den betroffenen Beschäftigten grundsätzlich selbst einzuleiten, bei begleiteten Antigen-Schnelltests unterstützt das durchführende Fachpersonal.

    Beschäftigte, bei denen ein positives PCR-Ergebnis vorliegt, müssen sich umgehend in Isolation begeben. Weitere Informationen hierzu sind in verschiedenen Sprachen auf der Seite des Robert Koch-Instituts oder über das Gesundheitsamt erhältlich. Landesregelungen sind zu beachten.

    Positive Ergebnisse von PCR-Tests werden vom Labor automatisch an das zuständige Gesundheitsamt weitergegeben. Das Gesundheitsamt wird sich mit positiv getesteten Beschäftigten in Verbindung setzen und sie über ihre Rechte und Pflichten aufklären.

    3.15 Sind die Beschäftigten zur Annahme des Testangebots verpflichtet?

    Die Wahrnehmung von Testangeboten des Arbeitgebers, die dieser im betrieblichen Hygienekonzept festgelegt hat, ist den Beschäftigten freigestellt. Die Bundesregierung empfiehlt jedoch, das Testangebot anzunehmen.

    Die Bewältigung der Pandemie erfolgt umso schneller, je früher Infektionen erkannt und die Ausbreitung gestoppt werden kann. Beschäftigte leisten damit einen wichtigen aktiven Beitrag, das betriebliche Infektionsrisiko zu reduzieren. Jeder und jede, die an der Testung teilnimmt, verringert damit zusätzlich zur Einhaltung der weiteren Schutzmaßnahmen das Risiko, die eigenen Kollegen, Kolleginnen oder auch die eigene Familie anzustecken.

    Weitergehende Testverpflichtungen in bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt (vergleiche auch Nr. 3.1).

    3.16 Müssen Testergebnisse dem Arbeitgeber mitgeteilt werden?

    Es ist angeraten, den Arbeitgeber von sich aus über ein positives Testergebnis zu informieren. Dies umso mehr, da bei einem positiven Testergebnis eine sofortige Absonderung erforderlich ist. Das heißt, Beschäftigte dürfen nicht zur Arbeit gehen oder müssen den Betrieb umgehend verlassen. Es besteht jedoch keine ausdrückliche Verpflichtung, den Arbeitgeber über Testergebnisse zu informieren.

    4 Masken

    4,1 Was ist im Hinblick auf die Anordnung einer betrieblichen Maskenpflicht zu beachten?

    Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet den Arbeitgeber zur Ermittlung von Tätigkeiten und Bereichen, bei denen Masken zum Schutz vor Infektionen getragen werden müssen. Dies erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und der darauf basierenden Erstellung oder Aktualisierung des betrieblichen Hygienekonzepts. Wesentliches Kriterium für die Festlegung einer betrieblichen Maskenpflicht ist, dass bei den ausgeführten Tätigkeiten beziehungsweise bei Aufenthalt in den betroffenen Bereichen technische und organisatorische Maßnahmen allein nicht ausreichen beziehungsweise nicht möglich sind und daher das Tragen von Masken als Schutzmaßnahme notwendig ist.

    Vorrangig sind dabei insbesondere folgende technische und organisatorische Maßnahmen zu berücksichtigen:

    • die Gestaltung der Arbeitsumgebung, zum Beispiel Anordnung der Arbeitsplätze zur Sicherstellung des Abstands,
    • ausreichende Lüftung,
    • Vorrichtungen wie Abtrennungen, Absperrungen

    Abstandsmarkierungen

    Soweit arbeitsbedingt die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann und technische Maßnahmen wie Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen oder geeignete organisatorische Maßnahmen nicht umsetzbar sind, müssen die Beschäftigten mindestens medizinische Gesichtsmasken  zum gegenseitigen Schutz tragen. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass ein Schutz der Beschäftigten durch medizinische Gesichtsmasken nicht ausreichend ist und Masken mit der Funktion des Eigenschutzes notwendig sind, sind die im Anhang zur Verordnung bezeichneten Atemschutzmasken (FFP2-Masken) bereitzustellen. Dies gilt insbesondere, wenn

    1. bei ausgeführten Tätigkeiten mit einer Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist (zum Beispiel lautes Sprechen oder Singen oder andere Tätigkeiten, die aufgrund der Arbeitsschwere zu einem deutlich erhöhten Atemvolumen führen) oder
    2. bei betriebsbedingten Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen eine anwesende Person keine Maske tragen muss.

    Müssen medizinische Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken getragen werden, sind diese vom Arbeitgeber in ausreichender Menge bereitzustellen. Die Beschäftigten haben diese Masken zu tragen.

    Weitere Hinweise für die praktische Umsetzung enthalten die Handlungsempfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und die branchenspezifischen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger.

    Darüber hinaus sind eventuelle weitergehende Bestimmungen zu Maskenpflichten in bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen zum Infektionsschutz zu beachten.

    4.2  Was ist hinsichtlich der Beschaffung geeigneter Masken zu beachten?

    Medizinische Gesichtsmasken sind Medizinprodukte der Risikoklasse I gemäß Medizinprodukteverordnung 2017/745. Ihre Herstellung und ihr Vertrieb müssen in Übereinstimmung mit dem Medizinprodukterecht erfolgen. Sie müssen daher den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sie der europäischen Norm EN 14683:2019-10 genügen. Hersteller müssen für das jeweilige Produkt ein Nachweisverfahren (Konformitätsbewertungsverfahren) erfolgreich durchführen, um zu belegen, dass das Produkt allen gesetzlichen Anforderungen entspricht. Erst dann können Hersteller die medizinischen Gesichtsmasken mit der CE-Kennzeichnung versehen und sie auf dem Unionsmarkt frei vertreiben.

    Weitere Informationen sind auf der Internetseite des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte verfügbar.

    Hinsichtlich der Beschaffung geeigneter Atemschutzmasken (FFP2-Masken oder vergleichbar) ist folgendes zu beachten:

    Die angegebene Schutzwirkung wird nur erreicht, wenn die Maske dicht an der Haut anschließt. Dies ist bei Bartwuchs oder starker Vernarbung im Bereich der Dichtlippe in der Regel nicht gegeben. Gegebenenfalls muss die Atemschutzmaske auch nach der Kopfform ausgewählt werden.

    Atemschutzmasken mit Ausatemventil dürfen nur getragen werden, wenn alle Kontaktpersonen ebenfalls eine Atemschutzmaske tragen.

    Es gibt fünf wesentliche Merkmale für eine Atemschutzmaske, die auf eine verordnungskonforme Maske hinweisen. Besonders wichtig ist die CE-Kennzeichnung der Maske, der immer eine vierstellige Kennnummer folgen muss. Sie steht für die Stelle, die die Konformitätsbewertung (Überwachung der gesetzlichen Anforderungen) durchführt. Daneben braucht es zwingend einen Hinweis auf die Geräteklassen FFP2 oder FFP3. Die ergänzenden Buchstaben R (reusable = wiederverwendbar) beziehungsweise NR (non reusable = nicht wiederverwendbar) sind für die Häufigkeit der Nutzung am Arbeitsplatz relevant. Bei Masken beziehen sich die Kennzeichnungen "NR" und "R" auf die Verwendung der Masken im industriellen Bereich. Mit "R" gekennzeichnete Masken dürfen abweichend bei Tätigkeiten, die der BioStoffV unterliegen, jeweils nur einmal verwendet werden.

    Zudem sind Herstellername und Produktbezeichnung wichtig. Und auch die Angabe der Europäischen Norm EN 149, nach der die Maske hergestellt wurde, darf nicht fehlen. Dies sind verpflichtende Kennzeichnungen, die auf jeder verordnungskonformen Atemschutzmaske anzubringen sind. Daneben sind auch produktbegleitende Dokumente, die jeder Packung beigefügt sein sollten, gute Indizien für eine regulär zugelassene Maske. Gesetzlich vorgeschrieben sind ein Zertifikat, eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache und die sogenannte Konformitätserklärung.

    Weitere Informationen sind auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin [PDF] verfügbar.

    4.3 Was ist eine CPA-Maske? Dürfen auch Masken ohne CE-Kennzeichnung getragen werden?

    Ende Mai 2020 wurde die "Verordnung zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie" (MedBVSV) erlassen. Der Verordnungsgeber der MedBVSV geht in § 9 Absatz 1 davon aus, dass die grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 (PSA-Verordnung) auch in Normen und Standards der G7-Staaten USA, Japan und Kanada sowie außerdem Australien/Neuseeland sichergestellt werden (siehe Anlage zur Verordnung).

    Diese Staaten haben zudem eine vergleichbare Qualitätsinfrastruktur wie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Masken, die nach Standards und Normen anderer Länder gefertigt worden sind (insbesondere KN95-Masken nach dem chinesischen Standard GB 2626), dürfen gemäß § 9 Absatz 2 bereitgestellt werden, wenn sie nach einem von der Zentralstelle der Länder veröffentlichten Prüfgrundsatz getestet worden sind sowie eine Bestätigung der Marktüberwachungsbehörde haben. Diese Masken werden als CPA bezeichnet, was für Corona Pandemie Atemschutzmaske steht. Sowohl Masken nach § 9 Absatz 1 als auch die CPA nach § 9 Absatz 2 dürfen die CE-Kennzeichnung nicht tragen, sie dürfen jedoch nach § 9 Absatz 4 im Betrieb verwendet werden, sofern noch Bestände vorhanden sind. Sie dürfen jedoch aktuell nicht mehr neu beschafft werden. Die MedBVSV gilt gemäß § 10 MedBVSV bis zum 31. Dezember 2023.

    Eine Übersicht über die einschlägigen außereuropäischen Standards und Normen bietet die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin auf ihrer Homepage an.

    4.4. Muss der Arbeitgeber die Kosten für Masken übernehmen?

    Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen dürfen nicht den Beschäftigten auferlegt werden (§ 3 Absatz 3 ArbSchG). Nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung geeignete Masken zur Verfügung stellen. Die Kosten für diese individuellen Schutzmaßnahmen muss der Arbeitgeber tragen, es sei denn, dass die entsprechenden Masken den Beschäftigten von anderer Stelle kostenlos zur Verfügung gestellt werden, von Seiten des Bundes oder der Länder oder von Sozialversicherungsträgern.

    4.5 Was ist bei Verwendung von medizinischen Gesichtsmasken zu beachten?

    Medizinische Gesichtsmasken beziehungsweise Mund-Nasen-Schutz (MNS) dienen vorwiegend dem Fremdschutz, indem sie das Ausscheiden von Tröpfchen reduzieren. Sie können nicht vor dem Einatmen von Aerosolen schützen, sind aber ein wirksamer Schutz vor der Berührung von Mund und Nase mit kontaminierten Händen.

    MNS ist ein Einmalprodukt und darf maximal für die Dauer einer Arbeitsschicht getragen werden. Zusätzlich muss ein MNS bei Kontamination oder Durchfeuchtung gewechselt werden. Nach der einmaligen Verwendung ist der MNS zu entsorgen.

    Beschäftigte sind im richtigen An- und Ablegen des MNS zu unterweisen, damit dieser einen bestmöglichen Schutzbewirkt und eine Kontamination der Hände oder der Maske vermieden wird. Der MNS sollte möglichst eng anliegen, dazu ist der Nasenbügel an die Nase anzupassen und die Haltebänder so zu fixieren, dass der MNS eng am Gesicht anliegt und dadurch möglichst wenig Luft an den Seiten entweichen kann.

    Um den MNS nicht mit den Händen während des Tragens wieder richtig positionieren zu müssen, ist ein richtiges Anlegen ebenfalls wichtig. Ein zwischenzeitliches Tragen des MNS an einer anderen Position (Kinn, Hals, Haare) ist zu vermeiden, weil er dadurch auf der Innenseite kontaminiert werden könnte. Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten zum richten Tragen der Gesichtsmasken zu unterweisen.

    Hinweise in verschiedenen Sprachen finden Sie auf den Internetseiten der Unfallversicherungsträger. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) stellt beispielsweise Unterweisungshilfen "Mund-Nasen-Schutz richtig tragen und abnehmen" in verschiedenen Sprachen zur Verfügung.

    4.5 Was ist bei der Verwendung von Atemschutzmasken zu beachten?

    Atemschutzmasken wie beispielsweise Partikelfiltrierende Halbmasken der Partikelfilterklasse 2 (FFP2-Masken) sind eine Persönliche Schutzausrüstung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/425. Als diese unterliegen FFP2-Masken den entsprechenden Anforderungen und müssen technischen Normen entsprechen. FFP2-Masken müssen mindestens 94 Prozent und FFP3-Masken mindestens 99 Prozent Filterleistung in einem standardisierten Testverfahren nachweisen. FFP2-Masken dienen dem Eigenschutz, während medizinische Gesichtsmasken vorwiegend dem Fremdschutz dient.

    Atemschutzmasken sind in der Regel Einmalprodukte und nach Gebrauch zu entsorgen.

    Für Atemschutzmasken nach Anlage der Corona-ArbSchV wird aufgrund der körperlichen Belastung die Festlegung einer Tragezeitbegrenzung in der Gefährdungsbeurteilung empfohlen, Anhaltspunkte für eine Tragezeitbegrenzung sind in der DGUV-Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" beschrieben. Die erhöhte Belastung durch das Tragen von Atemschutzmasken ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

    Beschäftigte sind bezüglich des An- und Ablegens der Maske durch eine fachkundige Person zu unterweisen.

    Die angegebene Schutzwirkung wird nur erreicht, wenn die Maske dicht an der Haut anschließt. Dies ist bei Bartwuchs oder starker Vernarbung im Bereich der Dichtlippe in der Regel nicht gegeben. Ggf. muss die Atemschutzmaske auch nach der Kopfform ausgewählt werden.

    Atemschutzmasken mit Ausatemventil dürfen nur getragen werden, wenn alle Kontaktpersonen ebenfalls eine Atemschutzmaske tragen.

    Bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzmasken oder vergleichbaren Typen (Atemschutzgeräte der Gruppe 1) erfordern, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten Angebotsvorsorge gemäß Anhang Teil 4 Absatz 2 Nr. 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) anzubieten.

    Diese Verpflichtung besteht nicht in Fällen, in denen Beschäftigte freiwillig Atemschutzmasken beziehungsweise vergleichbare Typen tragen, obwohl nach der Gefährdungsbeurteilung nur medizinische Gesichtsmasken bereitgestellt und getragen werden müssten.

    Weiterführende Informationen zu Masken finden Sie auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.

    5 Impfungen

    5.1 Warum müssen auch die Betriebe zur Erhöhung der Impfbereitschaft der Beschäftigten beitragen?

    Diese Beiträge sollen die Möglichkeit zur Impfung und ihre Schutzwirkung noch stärker ins Bewusstsein der Beschäftigten heben, Motivation zur Impfung erzeugen. Vielen Beschäftigten wird die Impfung leichter gemacht, wenn sie niederschwellig, spontan und unkompliziert auch während der Arbeitszeit erfolgen kann.

    Neben den Beschäftigten profitieren auch die Betriebe von einer Schutzimpfung ihrer Beschäftigten und sollten die Schutzimpfung daher bestmöglich unterstützen. Insbesondere für Menschen ab dem 60.Lebensjahr oder mit besonderen Beeinträchtigungen des Immunsystems sind weitere Hinweise der Ständigen Impfkommission (StIKo)zu Auffrischungsimpfungen zu beachten (Empfehlungen der StIKo).

    Die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfungen verhindern zuverlässig schwere Folgen einer COVID-19 Erkrankung.

    Nach aktueller Studienlage müssen dreimal so viele Ungeimpfte im Krankenhaus behandelt werden wie Geimpfte. Zudem sind dreifach Geimpfte von einer Quarantänepflicht befreit, wenn sie Kontakt mit einer infizierten Person hatten.

    Ebenso deutet die Studienlage darauf hin, dass Impfungen einen guten Schutz vor Long COVID darstellt. An diesen teilweise über mehrere Monate anhaltenden Symptomen leidet ein relevanter Teil der ungeimpften Infizierten auch nach leichter Erkrankung.

    5.2 Was ist bei der Unterweisung der Beschäftigen zu den Gefahren einer Covid-19-Erkrankung zu beachten?

    Die Unterweisung kann beispielsweise durch eine Beteiligung des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin (Ziffer 4.2.14 Absatz 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel), durch ärztliche Schulung der Personen, die die Unterweisung durchführen oder durch Mitwirkung bei der Erstellung geeigneter Unterweisungsmaterialien erfolgen.

    Hierbei kann auf Informationen der Unfallversicherungsträger sowie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zurückgegriffen werden:

    Informationen zur Impfung und zu Impfmöglichkeiten:

    Bei der Unterweisung von schwangeren Beschäftigten sind die Informationen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu berücksichtigen:

    www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/informationen-und-hilfen-fuer-schwangere

    5.3 Was ist bei der Unterweisung der Beschäftigten zu den bestehenden Impfangeboten zu beachten?

    Der Arbeitgeber kann entscheiden, auf welche Impfangebote er hinweisen oder welche Impfangebote er unterstützen möchte, Impfangebote im Betrieb durch den betriebsärztlichen Dienst, Absprachen mit mobilen Impfteams oder Impfärzten in der Nähe seines Betriebes. Hierbei sollte auch auf Angebote zu Auffrischungsimpfungen eingegangen werden. Über die jeweiligen Anbieter hat er die Beschäftigten zu informieren.

    Die Impfaufklärung selbst gehört nicht zum Pflichtenkreis des Arbeitgebers. Die Beantwortung von Fragen zur COVID-19-Erkrankung, zu deren Behandlungsmöglichkeiten, zur Durchführung der Impfung und möglichen Kontraindikationen, zu Beginn und Dauer des Impfschutzes, zum Verhalten nach der Impfung, zu möglichen unerwünschten Arzneimittelwirkungen und Impfkomplikationen sowie zur Notwendigkeit von Folge- und Auffrischungsimpfungen ist ausschließlich eine ärztliche Aufgabe und obliegt der jeweiligen Arzt Ärztin, insbesondere dem die Impfung durchführenden Arzt.

    5.4 Was ist bei Freistellung der Beschäftigten für die Wahrnehmung von Impfangeboten zu beachten?

    Mit Impfangeboten während der Arbeitszeit soll die spontane Impfbereitschaft der Beschäftigten stimuliert werden, verfügbare niederschwellige Corona-Impfangebote im Betrieb und auch bei mobilen Impfteams wahrzunehmen. Die Arbeitgeber leisten damit einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung des betrieblichen Infektionsschutzes wie er auch bei den jährlichen Grippeschutzimpfungen zum Bevölkerungsschutz durchaus üblich ist. Hier bieten viele Arbeitgeber ihren Beschäftigten Impfungen am Arbeitsplatz beziehungsweise in Räumlichkeiten des Arbeitgebers während der Arbeitszeit an; für die Beschäftigten gilt: Grundsätzlich behalten sie ihren Vergütungsanspruch, wenn sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in der Person liegenden Grund ohne Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind.

    Die Wahrnehmung des Impftermins kann als persönlicher Hinderungsgrund angesehen werden, sofern die Beschäftigten den Impftermin während der Arbeitszeit angeboten bekommen und auf die Termingestaltung selbst keinen Einfluss haben. Solche Hinderungsgründe liegen oft bei Beschäftigten in Schichtarbeit, im Außendienst und mit Bau- und Montagetätigkeiten vor, wenn betriebliche Impfangebote oder sonstige Impfangebote außerhalb der Arbeitszeit nicht wahrgenommen werden können.

    Die Beschäftigten müssen in jedem Fall den Arbeitgeber rechtzeitig informieren, wenn sie ein außerbetriebliches Impfangebot wahrnehmen wollen. Der Arbeitgeber muss die Möglichkeit haben, die notwendigen arbeitsorganisatorischen Maßnahmen zu treffen. Dabei ist auch zu klären, ob ggf. auch andere, betriebsverträglichere Impfangebote beziehungsweise Termine in Frage kommen. Die Beschäftigten sind weiterhin verpflichtet, den durch die Wahrnehmung von Impfterminen entstehenden Arbeitsausfall so gering wie möglich zu halten.

    Die Gewährung nachträglicher Arbeitszeitgutschriften für bereits erfolgte Impfungen ist nicht vorgesehen.

    Die Wahrnehmung eines Impfangebotes bleibt in jedem Fall eine freiwillige Entscheidung der Beschäftigten und kann nicht vom Arbeitgeber angeordnet werden.

    5.5. Besteht Unfallversicherungsschutz im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Impfangeboten?

    Nein. Bei der Wahrnehmung von Impfangeboten handelt es sich nicht um betriebliche, sondern um eigenwirtschaftliche Tätigkeiten der Beschäftigten. Allerdings bestimmt § 218g Absatz 3 SGB VII, dass Personen, die eine Tätigkeit als Ärztin oder Arzt in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Testverordnung oder in den jeweils dort angegliederten mobilen Teams ausüben, kraft Gesetzes versichert sind. In Angleichung an die Änderung des § 130 SGB IV wird nun durch eine Ergänzung sichergestellt, dass neben Ärztinnen und Ärzten auch Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz stehen, wenn sie sich zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie in den Impfzentren und den daran angegliederten mobilen Impfteams engagieren.

    6 Überwachung

    6.1. Wie wird die Corona-ArbSchV kontrolliert? Welche Befugnisse haben die Aufsichtsbehörden?

    Die Überwachung der Einhaltung der Verordnung obliegt nach § 21 Arbeitsschutzgesetz den Arbeitsschutzbehörden [PDF, 436KB] der Länder. Diese haben den gesetzlichen Auftrag, die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beraten. Nach § 22 Arbeitsschutzgesetz haben die Arbeitgeber den Arbeitsschutzbehörden auf Verlangen die für eine wirksame Aufsicht erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sofern dies unter den Bedingungen des notwendigen Infektionsschutzes, insbesondere im Hinblick auf einzuhaltende Kontaktbeschränkungen möglich ist, kann die Einhaltung der Verordnung auch durch Besichtigungen im Betrieb kontrolliert werden. Die Aufsichtsdienste der Unfallversicherungsträger haben ebenfalls nach § 17 SGB VII auf die Einhaltung der Verordnung hinzuwirken und können so die Umsetzung der Verordnung in den Betrieben unterstützen.

    Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können nach § 22 Absatz 3 Arbeitsschutzgesetz die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen, bei Nichtbefolgung dieser Anordnungen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten sowie nach § 25 Arbeitsschutzgesetz ein Bußgeld festsetzen.

    6.2 An wen können sich Beschäftigte wenden, wenn sie sich nicht geschützt sehen?

    Beschäftigte sollten zunächst einmal mit dem Arbeitgeber darüber sprechen. Sie können sich auch an ihre betriebliche Interessenvertretung (Betriebs- oder Personalrat) wenden (sofern vorhanden). Beschäftigte können ihr Beschwerderecht nach dem Arbeitsschutzgesetz nutzen. Hilft der Arbeitgeber einer Beschwerde nicht ab, so können sich die Beschäftigten an die zuständige Arbeitsschutzbehörde [PDF, 436KB] wenden. Auch die Unfallversicherungsträger beraten ihre Versicherten.

    6.3 Wie hoch fallen mögliche Bußgelder aus, wenn Arbeitgeber sich nicht an die Verordnung halten?

    Für die Kontrolle des Arbeitsschutzes sind die Arbeitsschutzbehörden der Länder zuständig. Sofern die Arbeitsschutzbehörden Verstöße feststellen, können diese auch sanktioniert werden. Zuvor muss behördliche Anordnung erfolgen, gegen die verstoßen wird. Die Höhe der Sanktion hängt von Art und Umfang des Verstoßes ab und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Arbeitsschutzgesetz sieht einen Bußgeldrahmen bis maximal 30.000 Euro vor.

    7 Homeoffice

    7-1 Warum sollte der Arbeitgeber Homeoffice anbieten?

    Das Angebot zum Homeoffice hat sich als wirksame Maßnahme zur Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte bewährt. Durch die Ausführung von Tätigkeiten im Homeoffice werden nicht nur Personenkontakte im Betrieb vermieden beziehungsweise verringert, sondern auch auf dem Weg von und zur Arbeit. Mit Homeoffice kann in vielen Fällen auch sehr gut dem besonderen Schutzbedürfnis von Personen mit gesundheitlichen Risikofaktoren für einen schweren Erkrankungsverlauf Rechnung getragen werden.

    7.2 Welche Gründe können gegen die Ausführung von Arbeiten im Homeoffice sprechen?

    Viele Tätigkeiten in Produktion, Dienstleistung, Handel, Logistik etc. lassen eine Ausführung im Homeoffice nicht zu. Auch in anderen Bereichen können betriebstechnische Gründe vorliegen, die gegen eine Verlagerung ins Homeoffice sprechen. Dies kann in Betracht kommen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten.

    Ggf. können auch besondere Anforderungen des Betriebsdatenschutzes und des Schutzes von Betriebsgeheimnissen gegen die Ausführung von Tätigkeiten im Homeoffice sprechen.

    7.3 Gelten die Anforderungen des Arbeitsschutzes auch im Homeoffice? 

    Insbesondere das Arbeitsschutzgesetz und das Arbeitszeitgesetz finden auch bei Arbeit im Homeoffice Anwendung.

    7.4. Muss der Arbeitgeber die Ausstattung für das Homeoffice zur Verfügung stellen?

     Grundsätzlich ist der Arbeitgeber auch für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit im Homeoffice verantwortlich. Das heißt aber nicht, dass er den Beschäftigten alle erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen muss. Beschäftigte können im Homeoffice auch eigene Arbeitsmittel verwenden. Es bietet sich an, gemeinsam zu vereinbaren, ob und unter welchen Bedingungen Arbeitsmittel durch die Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden können. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsplatz im Homeoffice in seine Gefährdungsbeurteilung einbeziehen und die notwendige Ausstattung festlegen. Er hat auch für die sichere Verwendung der Arbeitsmittel Sorge zu tragen.

    7.5 Wo finde ich weitere Hinweise zur Arbeitsgestaltung im Homeoffice?

    Umfangreiche Tipps zur sicheren und ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsorganisation im Homeoffice sind auf den Sonderseiten der Initiative Neue Qualität der Arbeit eingestellt.

    Weitere Hinweise finden Sie in der Informationsschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV):

    DGUV Information 215-410: Bildschirm- und Büroarbeitsplätze

    7.6  Was ist in Bezug auf die Arbeitszeitgestaltung im Homeoffice zu beachten?

    Ob man im Homeoffice arbeitet oder in der Betriebsstätte: Arbeitsrechtlich ist man – mit Ausnahme von Notfällen – nur im Rahmen der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit zur Erreichbarkeit verpflichtet. Unabhängig davon gilt auch bei Arbeit im Homeoffice das Arbeitszeitgesetz; insbesondere sind die Regelungen zu den Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten zu beachten.

    7.7 Dürfen Dokumente, die dem Datenschutz unterliegen, im Homeoffice bearbeitet werden?

    Grundsätzlich ja. Allerdings müssen auch im Homeoffice die Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung sorgfältig eingehalten werden. Es muss sichergestellt sein, dass niemand unbefugt Daten oder Unterlagen einsehen kann. Viele Informationen zum Schutz und der Sicherheit von Daten im Homeoffice finden sich beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.

     

    FAQ zum Download [PDF, 265KB]

     

  • FAQ zur Energiesparverordnung der Bundesregierung (Stand: 01.09.2022)

    Wie warm muss es bei der Arbeit sein?

    Auswirkungen der Energieeinsparverordnung auf den Arbeitsschutz

    Deutschland muss Strom und Gas sparen. Kurzfristige Maßnahmen hierzu enthält die Energieeinsparverordnung der Bundesregierung. Die neuen Regelungen betreffen auch die Temperatur am Arbeitsplatz. Was das für den Arbeitsschutz bedeutet, erklärt dieser Beitrag.

    Welche Vorgaben mussten Arbeitgebende hinsichtlich der Raumtemperatur bislang beachten?

    Die Arbeitsstättenverordnung verpflichtet Arbeitgebende, in Arbeitsräumen „eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ sicherzustellen. Dabei müssen sie unter anderem die körperlichen Belastungen der Beschäftigten berücksichtigen (siehe Anhang zur Arbeitsstättenverordnung Abschnitt 3.5).

    Konkretisiert wird diese Vorgabe in der Arbeitsstättenregel A3.5 Raumtemperatur. Hier werden Mindestwerte für die Lufttemperaturen am Arbeitsplatz empfohlen.

    Arbeitshaltung

    Arbeitsschwere

    Leicht

    Mittel

    Schwer

    Sitzen

    +20 °C

    +19 °C

    -

    Stehen Gehen

    +19 °C

    +17 °C

    +12 °C

     

    Was ändert sich durch die Verordnungen zur Sicherung der Energieversorgung?

    Seit 1. September 2022 gilt die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV). Die Verordnung enthält auch Regelungen, die die Lufttemperatur an Arbeitsplätzen betreffen. Dabei unterscheiden sich die Vorgaben für Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst von denen, die in der Privatwirtschaft gelten.

    Für Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst gibt die EnSikuMaV folgende Höchsttemperaturen vor:

    Arbeitshaltung

    Arbeitsschwere

    Leicht

    Mittel

    Schwer

    Sitzen

    +19 °C

    +18 °C

    -

    Stehen Gehen

    +18 °C

    +16 °C

    +12 °C

     

    Diese Höchsttemperaturen stellen auch gleichzeitig die Mindesttemperaturen für Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst dar und sollen daher so genau wie möglich eingehalten werden.

    Gemeinschaftsflächen in Gebäuden, die der öffentlichen Hand gehören oder von ihr genutzt werden, dürfen nicht beheizt werden. Unter Gemeinschaftsflächen versteht die Verordnung Flächen, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen – zum Beispiel Treppenhäuser, Flure, Eingangshallen, Lager- oder Technikräume. Toiletten, Pausenräume, Kantinen, Umkleiden, Konferenz- oder Warteräume zählen nicht zu den Gemeinschaftsflächen im Sinne der Verordnung.

    Für Arbeitsplätze in Unternehmen der Privatwirtschaft gelten die folgenden Mindesttemperaturwerte. Das bedeutet, dass die Lufttemperaturen auf diese Werte abgesenkt werden können, aber nicht müssen.

    Arbeitshaltung

    Arbeitsschwere

    Leicht

    Mittel

    Schwer

    Sitzen

    +19 °C

    +18 °C

    -

    Stehen Gehen

    +18 °C

    +16 °C

    +12 °C

     

    Was ist unter Arbeitsschwere zu verstehen?

    Hierzu enthält die Arbeitsstättenregel A3.5 folgende Beispiele:

    Arbeitsschwere

    Beispiele

    leicht

    leichte Hand-/Armarbeit bei ruhigem Sitzen bzw. Stehen verbunden mit gelegentlichem Gehen

    Zum Beispiel: Büro- oder Bildschirmarbeit

    mittel

    mittelschwere Hand-/Arm- oder Beinarbeit im Sitzen, Gehen oder Stehen

    schwer

    schwere Hand-/Arm-, Bein- und Rumpfarbeit im Gehen oder Stehen

     

    Die Verordnung enthält für Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst Höchstwerte und Verbote. Gibt es Ausnahmen hiervon?

    Ja. Von den Höchstwerten und den Beheizungsverboten darf unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden. Ausgenommen sind beispielsweise Schulen und Kindertagesstätten, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie Einrichtungen, in denen sich Personen aufhalten, deren Verfassung höhere Lufttemperaturen in besonderem Maße erfordert, um gesund zu bleiben.

    Die Höchstwerte gelten auch dann nicht, wenn niedrigere Lufttemperaturen die Gesundheit der Beschäftigten gefährden und sonstige Schutzmaßnahmen nicht möglich oder ausreichend sind. Aufschluss hierüber kann zum Beispiel die Gefährdungsbeurteilung geben oder eine betriebsärztliche Beratung. Letzteres kann zum Beispiel im Fall von Beschäftigten zutreffen, deren Gesundheitszustand unter niedrigen Temperaturen leidet – zum Beispiel Menschen, die an Rheuma erkrankt sind.

    Gemeinschaftsflächen dürfen ausnahmsweise beheizt werden, wenn dies zum Schutz von technischen Einrichtungen oder gelagerten Gegenständen nötig ist oder eine Nichtbeheizung aufgrund der Art und Anlage des Gebäudes zu bauphysikalischen Schäden (beispielsweise Schimmelbefall) oder erhöhtem Brennstoffbedarf führen würde.

    Die Verordnung gibt für Unternehmen der Privatwirtschaft Mindestwerte vor, von denen Arbeitgebende nach oben abweichen dürfen. Müssen Arbeitgebende dann doch die regulären Mindestwerte der Arbeitsstättenregel A3.5 beachten?

    Nein. Die Verordnung als höherrangiges Recht ersetzt für die Dauer ihrer Geltung die Mindestwerte der Arbeitsstättenregel.

    Was gilt für die Warmwasserbereitung in Gebäuden der öffentlichen Hand?

    Die Regelungen der Verordnung zur Trinkwassererwärmung betreffen Anlagen, die überwiegend Warmwasser für das Händewaschen bereitstellen. Bei der Anwendung dieser Regelungen müssen Arbeitgebende allerdings den Gesundheitsschutz der Beschäftigten im Blick haben. Hier gibt die Gefährdungsbeurteilung Aufschluss: Beschäftigte, die regelmäßig Umgang mit stark verunreinigenden Substanzen wie Ölen und Fetten haben, müssen auch weiterhin warmes Wasser zur Verfügung haben, um sich die Hände zu waschen.

    Für Anlagen, für die die Regelungen gelten, sieht die Verordnung Folgendes vor:

    Erfolgt die Wassererwärmung dezentral, so sind die entsprechenden Anlagen auszuschalten. Dies betrifft zum Beispiel Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher. Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Betrieb der Anlagen nach allgemein anerkannten Regeln der Technik aus hygienischen Gründen notwendig ist.

    Erfolgt die Wassererwärmung zentral, so ist die Erwärmung nur so weit gestattet, dass Gesundheitsrisiken durch Legionellen vermieden werden. Gehört das Duschen zu den gewöhnlichen Betriebsabläufen, so sind die dafür nötigen Wassererwärmungsanlagen von der Pflicht zur Temperaturbeschränkung ausgenommen.

    Diese Regelungen gelten nicht für Unternehmen der Privatwirtschaft sowie für Schulen und Kindertagesstätten, medizinische Einrichtungen, Behindertenhilfe- und Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen, für deren Nutzung oder Betrieb warmes Trinkwasser erforderlich ist. Auch Wohngebäude der öffentlichen Hand – zum Beispiel Sammelunterkünfte oder stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe – sind ausgenommen.

    Sind die Änderungen befristet?

    Ja. Die EnSikuMaV gilt für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis einschließlich 28. Februar 2023. Danach gelten wieder die regulären Mindestwerte aus der Arbeitsstättenregel ASR A3.5.

     

  • FAQ zum Antigen-Schnelltest (Stand: 24.03.2021)

    Warum sind Antigen-Schnelltests aktuell ein Thema?

    Bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie standen bislang die AHA+L+A-Regeln, die Kontaktnachverfolgung, die Beschränkung von Kontakten und seit kurzem die Durchimpfung der Bevölkerung als Maßnahmen im Vordergrund. Als zusätzliche Maßnahme werden in nächster Zeit Schnelltests, die von geschultem Personal durchgeführt werden sowie Tests, die auch Laien eigenständig durchführen können (Selbsttests), eine zentrale Rolle spielen.

    Die Bund-Länder-Konferenz vom 03.03.2021 hat dazu folgendes festgehalten:

    "Die Verfügbarkeit von Schnell- und Selbsttests in großen Mengen stellt einen weiteren Baustein dar, der es in den kommenden Monaten ermöglichen wird, das Pandemiegeschehen positiv zu beeinflussen. Schnell- und Selbsttests sind mit guter Genauigkeit in der Lage festzustellen, ob jemand aufgrund einer akuten COVID-19-Infektion aktuell ansteckend ist. Die Aussagekraft des Schnell- bzw. Selbsttest sinkt jedoch nach einigen Stunden deutlich ab, da weder eine Neuinfektion mit noch geringer Viruslast erkannt wird noch eine nach dem Test erfolgte Infektion. Insofern können Schnelltests tagesaktuell zusätzliche Sicherheit bei Kontakten geben. Regelmäßige Testungen können dabei unterstützen, auch Infektionen ohne Krankheitssymptome zu erkennen. Infizierte Personen können so schneller in Quarantäne gebracht und ihre Kontakte besser nachvollzogen werden."

    Für den betrieblichen Kontext hat die Bund-Länder-Konferenz zudem ein klares Ziel beschlossen:

    "Für einen umfassenden Infektionsschutz ist es erforderlich, dass die Unternehmen in Deutschland als gesamtgesellschaftlichen Beitrag ihren in Präsenz Beschäftigten pro Woche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest machen. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis erfolgen."
    (siehe Beschluss der Bund-Länder-Konferenz vom 03.03.2021, Seiten 2 und 5)

    Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Antigentests, ob durch geschultes Personal oder eigenhändig durchgeführt, eine Momentaufnahme des Infektionsstatus abbilden und nur hochinfektiöse Personen erkannt werden können. Die Genauigkeit der Testergebnisse kann nicht mit einem im Labor durchgeführten PCR-Test verglichen werden. Somit kann die Durchführung von Schnelltests eine unterstützende Infektionsschutzmaßnahme sein, die bestehenden Regeln zur Pandemie-Bekämpfung, wie z. B. AHA+L+A, müssen jedoch konsequent weiter befolgt werden. Ein negatives Testergebnis darf nicht zu einer Umgehung dieser Regelungen und Schutzmaßnahmen führen. Ein positives Testergebnis muss immer eine Absicherung durch einen PCR-Test zur Folge haben.

    Die Nutzung von Schnelltests und Selbsttests in der betrieblichen Prävention von SARS-CoV-2 wirft Fragen auf. Einige dieser Fragen können mit derzeit vorhandenem Wissen beantwortet werden, bei anderen sind die aus dem Bund-Länder-Beschluss folgenden Festlegungen abzuwarten (z. B. bezüglich der Kostenübernahme).

    Welche Arten von Antigen-Schnelltests gibt es?

    Es werden derzeit zwei Arten von Antigen-Schnelltests unterschieden, die sogenannten Point-of-Care-Antigen-Schnelltests für den professionellen Gebrauch ("Schnelltests") und die Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung durch Laien ("Selbsttests").

    Was können Antigen-Schnelltests leisten und was nicht?

    Antigen-Schnelltests stellen eine ergänzende Maßnahme im betrieblichen Infektionsschutz dar. Sie können dazu beitragen, SARS-CoV-2-Infektionen frühzeitig zu erkennen und somit die Verbreitung des Virus abschwächen. Aufgrund ihrer geringeren Sensitivität und temporären Aussagekraft können und dürfen PoC-Schnelltests und Selbsttests weder PCR-Tests ersetzen noch zu einer Umgehung der geltenden Infektionsschutzmaßnahmen führen. Zudem gilt weiterhin, dass Personen mit Symptomen einer Atemwegserkrankung mit Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion der Arbeitsstätte fernbleiben müssen. Besteht der Verdacht auf eine SARS-CoV-2- Infektion, welcher sich insbesondere durch Fieber, Husten und Atemnot ergeben kann, sind die betroffenen Personen durch den Arbeitgeber aufzufordern, die Arbeitsstätte unverzüglich zu verlassen und sich gegebenenfalls in ärztliche Behandlung zu begeben.

    Ein positives Ergebnis mit einem Antigen-Schnelltest stellt zunächst nur den Verdacht auf eine SARS­CoV­2­Infektion dar. Es ist jedoch noch keine Diagnose einer SARS­CoV­2­Infektion. Die Diagnose wird erst durch den nachfolgenden PCR-Test sowie die ärztliche Beurteilung gestellt.

     

    Die positiv getestete Person muss sich umgehend in Isolation begeben und unverzüglich eine Überprüfung mittels PCR-Test und ärztlicher Beurteilung veranlassen (z. B. durch den Hausarzt / die Hausärztin oder ein Testzentrum). Dies ist im Sinne der positiv getesteten Person wichtig, da einerseits nur so eine sichere Diagnose gestellt werden kann und andererseits im Falle eines falsch positiven Ergebnisses dieses zügig widerlegt wird.

    Ein negatives Testergebnis ist immer nur eine Momentaufnahme. Es darf nicht zu einem falschen Sicherheitsgefühl und der Vernachlässigung von Schutzmaßnahmen führen.

    Auch die Aussagekraft eines negativen Schnelltest-Ergebnisses ist begrenzt. Die Empfindlichkeit der Testverfahren reicht nicht aus, um eine vollständige Abwesenheit von Viren zu beweisen. Die Aussage bedeutet eher: Die getestete Person ist im Augenblick der Probenahme nicht hoch infektiös. Aufgrund der raschen Zunahme der Virusmenge zu Beginn einer Infektion kann sich dies innerhalb kurzer Zeit ändern. Deswegen ist die "Gültigkeit" eines negativen Testergebnisses zeitlich sehr begrenzt. Bei intensivem Kontakt ist auch bei noch gerade eben negativem Schnelltestergebnis eine Übertragung auf andere Personen nicht auszuschließen.

    Die Durchführung von Schnelltests erlaubt deshalb auf keinen Fall die Schutzmaßnahmen des Hygienekonzeptes auszusetzen. Es muss innerbetrieblich gut darüber aufgeklärt werden, dass auch wiederholte Testungen mit negativem Ergebnis nicht zu einer Vernachlässigung der notwendigen Schutzmaßnahmen führen dürfen.
    Die Antigen-Schnelltests eignen sich nicht zur Anwendung bei Kontaktpersonen, um in eigener Verantwortung eine Quarantäne zu umgehen oder zu verkürzen.
    Weitere Informationen:

    Sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Beschäftigten Antigen-Schnelltests anzubieten?

    Nein. Laut Beschluss der Bund-Länder-Konferenz vom 03.03.2021 ist es für einen umfassenden Infektionsschutz erforderlich, dass Unternehmen ihren "in Präsenz Beschäftigten" pro Woche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest machen.
    Im Übrigen ist die Corona-Schutzverordnung des jeweiligen Bundeslandes zu beachten.

    Können Beschäftigte vom Arbeitgeber verpflichtet werden, sich testen zu lassen bzw. sich selbst zu testen?

    Der Arbeitgeber kann seine Beschäftigten grundsätzlich nicht zu einem Test auf SARS-CoV-2 verpflichten. 
    Anders kann es ausnahmsweise dann aussehen, wenn der oder die Beschäftigte z.B. Symptome einer Infektion aufweist.
    Minderjährige dürfen ohne Einverständnis der Personensorgeberechtigten nicht getestet werden.

    Wer trägt die Kosten für Selbsttests oder Schnelltests im betrieblichen Umfeld?

    Die Kostenübernahme für Anteigen-Schnelltests in Unternehmen ist derzeit nicht geklärt. 
    Weiter Informationen zur Kostenübernahme finden sich in den FAQ der Bundesregierung zu Corona-Tests.

    Welche Schnelltests sind für die Testung in Betrieben und Einrichtungen zu empfehlen?

    Wenn möglich, sind in den Betrieben und Einrichtungen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassene Point-of-Care-Antigen-Schnelltests für den professionellen Gebrauch einzusetzen (Liste der aktuell zugelassenen Schnelltests). Wenn diese Möglichkeit nicht realisiert werden kann, z.B. wegen nicht vorhandenem Fachpersonal, sind vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassene Selbsttests einzusetzen.

    Welche Auswahlkriterien für Schnelltests können herangezogen werden?

    Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) hat in Abstimmung mit dem Robert-Koch-Institut (RKI) die Mindestkriterien für Antigen-Tests zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 festgelegt, die das BfArM hinsichtlich einer möglichen Aufnahme entsprechender Tests in die Liste nach § 1 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) anwendet. 
    Eine Listung durch das BfArM im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 TestV ist demnach nur möglich, wenn sich entsprechende Tests laut Herstellerangaben gemäß den Vorgaben des Medizinproduktegesetzes (MPG) rechtmäßig in Europa bzw. Deutschland in Verkehr befinden und alle vom PEI in Abstimmung mit dem RKI festgelegten Mindestkriterien für Antigen-Tests erfüllt sind.
    Darüber hinaus führt das PEI zusätzlich eine vergleichende Bewertung von Antigen-Schnelltests im Labor durch. Wenn sich zeigt, dass ein Test diese Evaluierung besteht, wird er in der Liste "Vergleichende Evaluierung der Sensitivität von SARS-CoV-2 Antigenschnelltests" des Paul-Ehrlich-Instituts aufgeführt. Erfüllt ein Test diese Evaluierung nicht, wird er aus der Liste des BfArM gestrichen.

    Was ist bei der Anwendung von Schnelltests und Selbsttests zu beachten?

    Hinsichtlich der Anwendung von Antigen-Schnelltests für den professionellen Gebrauch ist der Beschluss 6/2020 in der Fassung vom 8. Februar 2021 des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) zu beachten.

    Dort sind die wesentlichen Arbeitsschutzmaßnahmen beschrieben, um die probenehmende Person vor einer Infektion zu schützen. Unter anderem ist dort festgelegt, dass die Probenahme von einer nachweislich fachkundigen (z.B. durch eine abgeschlossene Ausbildung im medizinischen Bereich) Person durchzuführen ist. Abweichend davon kann die Tätigkeit auf Personen ohne nachgewiesene Fachkunde übertragen werden, wenn die Tätigkeiten unter Aufsicht einer fachkundigen Person erfolgt. Die probenehmende Person ist vor Aufnahme der Tätigkeit und dann in regelmäßigen Abständen, auf Grundlage der durch die tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung erstellten Betriebsanweisung, mündlich zu unterweisen.

    Außerdem müssen beim Durchführen des Testabstrichs mindestens FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken, geeignete Schutzhandschuhe sowie Schutzkittel und Schutzbrillen oder Visiere getragen werden.

    Die Durchführung von Point-of-Care-Schnelltests für den professionellen Gebrauch kann bei den Testpersonen zu Husten, Niesen oder Würgen führen. Für die Test-Durchführung sollte daher ein verschließbarer, gut zu lüftender und leicht (feucht) zu reinigender Raum gewählt werden. Zudem sollten sich keine unbeteiligten Personen zeitgleich in diesem Raum aufhalten.

    Die korrekte Durchführung der Selbsttests entsprechend der Gebrauchsanweisung ist essentiell für ein korrektes Testergebnis. Der Test darf weder in zu kalten noch zu heißen Räumen durchgeführt werden. Der Probenabstrich muss korrekt durchgeführt werden und die Ablesezeit muss exakt eingehalten werden. Das sichere Ablesen schwacher Testreaktionen kann für medizinische Laien schwierig sein.

    Bei Verwendung von Selbsttests im beruflichen Bereich wird eine Unterstützung und Begleitung von Personen empfohlen, die in der Durchführung dieser Selbsttests kundig sind.

    Sind im Beschluss der Bund-Länder-Konferenz vom 03.03.2021 mit "Schnelltests" auch "Selbsttests" gemeint?

    Der Beschluss der Bund-Länder-Konferenz vom 03.03.2021 differenziert SARS-CoV-2-Antigenschnelltests in "Schnelltests" und "Selbsttests". Wann welche Tests im beruflichen Bereich konkret anzuwenden sind, lässt der MPK-Beschluss offen.

    Welche Antigen-Schnelltests sind derzeit zugelassen?

    Zugelassene Antigen-Schnelltests zum direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 sind auf den Webseiten des BfArM aufgelistet.
    Das Paul-Ehrlich-Institut führt eigene Untersuchungen zur Qualität der Tests durch, die in der Spalte "Evaluierung PEI" der Liste abgebildet sind. "Ja" bedeutet, dass der Test bereits mit positivem Ergebnis durch das PEI evaluiert wurde. "Nein" bedeutet, dass bislang keine entsprechenden Testergebnisse vorliegen.
    Neben den Schnelltests für die "professionelle" Anwendung hat das BfArM Sonderzulassungen nach §11 Absatz 1 Medizinproduktegesetz (MPG) von Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests) zum Nachweis von SARS-CoV-2 erteilt.

    Welche Konsequenz hat ein positiver Selbst- oder Schnelltest?

    Bund und Länder weisen in Ihrem Beschluss vom 03.03.2021 eindringlich darauf hin, dass ein positiver Schnell- oder Selbsttest eine sofortige Isolation sowie zwingend eine Bestätigung des Testergebnisses durch einen PCR-Test erfordert. Der PCR-Test ist in diesem Fall kostenlos. 
    Ergebnisse von positiven Schnelltests für den professionellen Gebrauch müssen dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden.
    Zur Meldung der positiven Testergebnisse von Selbsttests gibt es aktuell keine bundeseinheitlichen Regelungen. Die spezifischen Vorgaben der Bundesländer sind zu beachten.

  • SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Stand 02.09.2021)

     

    Aktualisierung 02.09.2021:

    Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und somit bis einschließlich 24. November 2021 verlängert.

    Die Corona-Arbeitsschutzverordnung enthält neu die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen.

    Ansonsten gelten die bestehenden Arbeitsschutzregeln fort:

    • Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Dazu sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
    • Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Präsenz die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten.
    • Der Arbeitgeber kann den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen, eine entsprechende Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht jedoch nicht.
    • Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch Homeoffice einen wichtigen Beitrag leisten.
    • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
    • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.

    Die Änderungen treten am 10. September 2021 in Kraft.

    Quelle: https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2021/corona-arbeitsschutzverordnung-verlaengert-und-ergaenzt.html
    Bundesministerium für Arbeit und Soziales

     

     

    Stand: 20. Januar 2021

    Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

    SARS-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung
    (Corona-ArbSch)  

    A. Problem und Ziel
    Die Bekämpfung und Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erfordern wirksame und koordinierte Maßnahmen zur Vermeidung von Personenkontakten und zur Sicherstellung eines ausreichenden Infektionsschutzes in allen Lebensbereichen, das heißt in Privatleben, Gesellschaft und Arbeitswelt. Für Betriebe und Verwaltungen stehen mit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und den untersetzenden branchenspezifischen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger bereits wirksame Präventionsinstrumente zur Verfügung, die sich in der praktischen Anwendung bewährt haben. Trotz dieser Anstrengungen in allen Lebensbereichen sind die Infektionszahlen nach wie vor zu hoch. Dies führt zu erhöhten Erkrankungs- und Todeszahlen sowie zu einer kritischen Situation im Gesundheitswesen. Zudem steigt das Risiko weiterer Mutationen. Auch ist durch die bereits bekanntgewordenen Virusmutationen mit einer zusätzlichen Steigerung des Infektionsgeschehens zu rechnen. Da in vielen Lebensbereichen die Möglichkeiten für weitere Kontaktbeschränkungen und zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen weitgehend ausgeschöpft sind, sind zusätzliche und zeitlich befristete Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes als Beiträge zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten unverzichtbar. Dies kommt auch dem Schutz der Gesamtbevölkerung sowie denjenigen Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist, zugute. Weiterhin gilt es, die wirtschaftliche Betätigung der ansässigen Betriebe soweit und solange wie möglich aufrechtzuerhalten.


    B. Lösung
    Erlass der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung auf der Grundlage des § 18 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) als Ministerverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.

     

    C. Alternativen
    Keine.

     

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
    Für den Bund und die Länder können durch die Verordnung als Arbeitgeber

    •  in Abhängigkeit der Größe der Verwaltung und  

    • eines bereits bestehenden Homeoffice-Angebots und dessen Nutzung

    Sachkosten in Verbindung mit der Umsetzung von Infektionsmaßnahmen entstehen. Für den Bund werden diese im Rahmen der bestehenden Ansätze in den Einzelplänen gedeckt.

     

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
    Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

     

    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
    Für die Wirtschaft entsteht ein Erfüllungsaufwand. Durch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung können für Arbeitgeber im Einzelfall in Abhängigkeit der Unternehmensgröße, des jeweiligen Wirtschaftszweigs und eines bereits bestehenden Homeoffice-Angebots und dessen Nutzung Sachkosten in Verbindung mit der Umsetzung von Infektionsmaßnahmen entstehen. Diese Kosten können sich etwa durch die Bereitstellung von Mund-Nasen-Schutz beziehungsweise FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken, als auch durch die Einführung oder den Ausbau von Homeoffice-Angeboten entsprechend dieser Verordnung ergeben.

     

    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
    Im Hinblick auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung gelten die Ausführungen unter E.2 entsprechend.

     

    F. Weitere Kosten
    Für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, entstehen weitere Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
     Auf Grund des § 18 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2020
    (BGBl. I S. 3334) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

     

     

    Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

    SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
    (Corona-ArbSchV)

     

    § 1 Ziel und Anwendungsbereich
    (1) Diese Verordnung dient dem Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.
    (2) Die Arbeitsschutzverordnungen gemäß § 18 Absatz 1 und Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes und abweichende Vorschriften der Länder zum Infektionsschutz im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern, weitergehende Vorschriften der Länder und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel bleiben unberührt.

     

    § 2 Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb
    (1) Der Arbeitgeber hat gemäß der §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren.
    (2) Der Arbeitgeber hat alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.
    (3) Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren und nach Möglichkeit durch die Verwendung von Informationstechnologie zu ersetzen. Können solche betriebsnotwendigen Zusammenkünfte nicht durch Informationstechnologie ersetzt werden, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen.
    (4) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
    (5) Ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen erforderlich, so darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Lassen die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen.
    (6) In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind die Beschäftigten in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen. Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsablauf sowie Änderungen dieser Einteilung sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Zeitversetztes Arbeiten ist zu ermöglichen, soweit die betrieblichen Gegebenheiten dies zulassen.

     

    § 3 Mund-Nasen-Schutz
    (1) Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken oder in der Anlage bezeichnete vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn
    1. die Anforderungen an die Raumbelegung nach § 2 nicht eingehalten werden können, oder
    2. der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, oder
    3. bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist. Die Beschäftigten haben die nach Satz 1 vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken zu tragen.

    (2) Die zur Verfügung gestellten medizinischen Gesichtsmasken müssen bis einschließlich 25. Mai 2021 den Anforderungen der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169, 12.7.1993, S. 1), die zuletzt durch Artikel 2 der Richtlinie 2007/47/EG (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S.21) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. Die FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken müssen der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51) oder der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 26.5.2020 V1) genügen.

    (3) Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber andere ebenso wirksame Maßnahmen treffen.

     

    § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach der Verkündung in Kraft; sie tritt am 15. März 2021 außer Kraft.

     

     

    Arbeitsschutzverordnung als PDF-Download, 62 KB

  • SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (Stand 22.02.2021)

    Fassung: 22. Februar 2021

    Die SARS-CoV2-Arbeitsschutzregel

    Diese SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert für den gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz festgestellten Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (nachfolgend Epidemie) die Anforderungen an den Arbeitsschutz in Hinblick auf SARS-CoV-2. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wird von den beratenden Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gemeinsam mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ermittelt bzw. angepasst und vom BMAS im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel enthält Konkretisierungen der Anforderungen der Verordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Bei Einhaltung dieser Konkretisierungen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen aus den Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Andere Lösungen können bei abweichenden Rechtsvorschriften der Länder zum Schutz der Beschäftigten vorrangig in Betracht kommen. Es wird empfohlen, dass als Grundlage für das Schutzniveau die Rechtsvorschriften sich an den Anforderungen dieser staatlichen Regel orientieren. Darüber hinaus beschreibt die Regel den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, die der Arbeitgeber bei den Maßnahmen des Arbeitsschutzes gemäß § 4 Nummer 3 ArbSchG während der Epidemie berücksichtigen muss. Die Ärztin oder der Arzt im Sinne des § 7 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) hat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regel zu berücksichtigen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV).

     

    1 Anwendungsbereich

    (1) Diese SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert auf der Grundlage des ArbSchG und der Verordnungen zum ArbSchG (Arbeitsschutzverordnungen) den SARS-CoV-2- Arbeitsschutzstandard des BMAS [1].

    (2) Ziel dieser Regel ist es, die Gesundheit der Beschäftigten in der Zeit der SARS-CoV-2- Epidemie durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes wirkungsvoll zu schützen. Mit der Umsetzung dieser Maßnahmen in den Betrieben, Einrichtungen und Verwaltungen wird durch Unterbrechung von Infektionsketten zugleich ein Beitrag zum Bevölkerungsschutz geleistet.

    (3) Der zeitliche Anwendungsbereich der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ist befristet auf den gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz festgestellten Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Ergeben sich neue wissenschaftliche Erkenntnisse, die Einfluss auf die notwendigen Schutzmaßnahmen haben, wird die Regel angepasst.

    (4) Diese Regel gilt auch für Tätigkeiten, die der Biostoffverordnung (BioStoffV) unterliegen, sofern dort keine gleichwertigen oder strengeren Regelungen (einschließlich Technischer Regeln für Biologische Arbeitsstoffe TRBA, Empfehlungen oder Beschlüsse) zum Schutz der Beschäftigten bestehen. Die Empfehlungen des ABAS im Zusammenhang mit dem Auftreten von SARS-CoV-2 sind weiterhin zu berücksichtigen [2].

    2 Begriffsbestimmungen

    2.1 SARS-CoV-2

    (1) Das Severe Acute Respiratory Syndrome Coronavirus 2 (SARS-CoV-2) gehört zur Familie der Coronaviren. Eine Infektion mit SARS-CoV-2 kann die Atemwegserkrankung COVID-19 verursachen. Wegen seiner großen molekularbiologischen Ähnlichkeit und den bisherigen Daten zu Epidemiologie und Klinik der Infektion wurde SARS-CoV-2 wie bei SARSCoV-1 und dem Middle East Respiratory Syndrome Coronavirus (MERS-CoV) durch den ABAS in die Risikogruppe 3 eingestuft [3]. Neben den fehlenden Möglichkeiten zu Impfprävention, Therapie und der effizienten Verbreitung in der Bevölkerung wurde bei der Einstufung ausdrücklich die Schwere des Krankheitsverlaufs berücksichtigt. So wurden schwere Verläufe der Erkrankung nicht bei allen Infizierten gefunden. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil der SARS-CoV-2-Infizierten keine oder eine nur leichte, erkältungsähnliche Erkrankung entwickeln.

    (2) SARS-CoV-2 wird vorrangig und mit hoher Ansteckungsrate über luftgetragene Tröpfchen (Aerosole) aus den Atemwegen Infizierter auf weitere Personen übertragen. Als Eintrittspforten gelten exponierte Schleimhäute der Empfänger (Mund, Nase, Augen). Die Übertragung findet vor allem bei räumlicher Nähe zu einem Virenausscheider statt, zum Beispiel beim normalen Gesprächsabstand oder darunter. Es zeigte sich, dass die Viren insbesondere in geschlossenen Räumen sehr effizient durch Tröpfchen und Aerosole von Mensch zu Mensch übertragen werden und sich in der Bevölkerung verbreiten. Die Übertragung über kontaminierte Oberflächen und Hände ist, wenn auch in geringerem Maße, ebenfalls möglich und in Betracht zu ziehen.

    (3) Für die Übertragung kommen nicht nur COVID-19-Erkrankte, sondern auch infizierte symptomlose Personen in Betracht. Eine Übertragung des Virus kann bereits ein bis zwei Tage vor Symptombeginn erfolgen. Das Infektionsrisiko steigt mit der Anzahl und der Dauer der ungeschützten Kontakte mit SARS-CoV-2-Infizierten.

    2.2 Homeoffice als Form mobiler Arbeit

    (1) Mobiles Arbeiten ist eine Arbeitsform, die nicht in einer Arbeitsstätte gemäß § 2 Absatz 1 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) oder an einem fest eingerichteten Telearbeitsplatz gemäß § 2 Absatz 7 ArbStättV im Privatbereich des Beschäftigten ausgeübt wird, sondern bei dem die Beschäftigten an beliebigen anderen Orten (zum Beispiel beim Kunden, in Verkehrsmitteln, in einer Wohnung) tätig werden.

    (2) Für die Verrichtung mobiler Arbeit werden elektronische oder nichtelektronische Arbeitsmittel eingesetzt.

    (3) Homeoffice ist eine Form des mobilen Arbeitens. Sie ermöglicht es Beschäftigten, nach vorheriger Abstimmung mit dem Arbeitgeber zeitweilig im Privatbereich, zum Beispiel unter Nutzung tragbarer IT-Systeme (zum Beispiel Notebooks) oder Datenträger, für den Arbeitgeber tätig zu sein.

    (4) Regelungen zur Telearbeit bleiben unberührt.

    2.3 Mund-Nase-Bedeckung

    Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) sind textile Bekleidungsgegenstände, die mindestens Nase und Mund bedecken und die geeignet sind, die Geschwindigkeit des Atemstroms oder des Speichel-/Schleim-/Tröpfchenauswurfs deutlich zu reduzieren. MNB dienen dem Fremdschutz. Sie sind weder Medizinprodukte noch Persönliche Schutzausrüstung (PSA).

    2.4 Mund-Nase-Schutz/Medizinische Gesichtsmasken (zum Beispiel nach DIN EN 14683)

    Mund-Nase-Schutz (MNS)/medizinische Gesichtsmasken sind Medizinprodukte und unterliegen damit dem Medizinprodukterecht. Sie dienen dem Fremdschutz und schützen Dritte vor der Exposition gegenüber möglicherweise infektiösen Tröpfchen desjenigen, der den MNS trägt. Medizinische Gesichtsmasken müssen einem Zulassungsverfahren unterzogen worden sein.

    2.5 Filtrierende Halbmaske (zum Beispiel nach DIN EN 149)

    (1) Filtrierende Halbmasken (beispielweise FFP) sind Atemschutzmasken. Sie schützen als PSA den Träger/die Trägerin vor Tröpfchen und gegen Aerosole. Filtrierende Halbmasken werden unter anderem durch die Filterleistung unterschieden, die mit steigender Filterleistung eine Einteilung in verschiedene Geräteklassen ermöglicht. Filtrierende Halbmasken müssen einem Zulassungsverfahren unterzogen worden sein.

    (2) Filtrierende Halbmasken mit Ausatemventil schützen nur den Träger (Eigenschutz) und sind deshalb für den gegenseitigen Infektionsschutz (Fremdschutz) nicht geeignet.

    2.6 Atemschutzgeräte mit auswechselbarem Partikelfilter (zum Beispiel nach DIN EN 140 und in Verbindung mit DIN EN 143)

    Atemschutzgeräte mit auswechselbarem Partikelfilter sind Persönliche Schutzausrüstung. Die Luft strömt durch die Partikelfilter in den Atemanschluss. Die Ausatemluft strömt durch Ausatemventile oder andere Vorrichtungen in die Umgebungsatmosphäre. Die Atemschutzgeräte haben somit keine Fremdschutzwirkung. Atemschutzgeräte mit auswechselbarem Partikelfilter dienen zum Schutz des Trägers/der Trägerin vor Tröpfchen und gegen Aerosole. Atemschutzgeräte mit auswechselbarem Partikelfilter müssen einem Zulassungsverfahren unterzogen worden sein.

    2.7 Gesichtsschutzschilde (zum Beispiel nach DIN EN 166)

    Bei Gesichtsschutzschilden (Gesichtsschilden/-visieren) handelt es sich um Persönliche Schutzausrüstung. Sie bestehen üblicherweise aus einem geeigneten Kopfband, Stirnschutz, Helm/Kopfschutz, einer Schutzhaube oder einer anderen geeigneten Haltevorrichtung. Träger/-innen eines Gesichtsschutzschildes sollen gegen Gefahren von außen, wie zum Beispiel Tropfen und Spritzer, geschützt werden. Gesichtsschutzschilde müssen einem Zulassungsverfahren unterzogen worden sein.

    2.8 Abstandsregel/Mindestabstand

    Ein Abstand von mindestens 1,5 m zwischen Beschäftigten oder zwischen Beschäftigten und anderen Personen (zum Beispiel Kunden, Lieferanten, Beschäftigte anderer Arbeitgeber) vermindert das Risiko einer Übertragung von SARS-CoV-2. Bei bestimmten Tätigkeiten mit erhöhtem Aerosolausstoß, zum Beispiel beim professionellen Singen, können größere Abstände notwendig sein.

    2.9 Kurzzeitkontakte/Kurzzeitbegegnungen

    Entsprechend den Hinweisen des Robert Koch-Instituts (RKI) zur Kontaktpersonennachverfolgung bei Atemwegserkrankungen durch das SARS-CoV-2 sind Kurzzeitkontakte oder Kurzzeitbegegnungen Kontakte zwischen Personen, die von Angesicht zu Angesicht (Face-toface) kumulativ weniger als 15 Minuten andauern. Bei diesen Kontakten sind nach derzeitigem Kenntnisstand nur geringe Infektionsrisiken zu erwarten.

    3 Gefährdungsbeurteilung

    (1) Der Arbeitgeber hat vor dem Hintergrund der Epidemie und der Bekanntmachung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des BMAS gemäß §§ 5 und 6 ArbSchG die bestehende Gefährdungsbeurteilung und die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes hinsichtlich eventuell zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Hierzu geben die branchenspezifischen Konkretisierungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger zum Schutz vor SARS-CoV-2 eine Hilfestellung [4].

    (2) Der Arbeitgeber soll bei der Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung und bei der Ableitung betriebsspezifischer Infektionsschutzmaßnahmen die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt einbeziehen. Zudem ist der Prozess beteiligungsorientiert unter Einbeziehung der Beschäftigtenvertretungen oder, falls diese nicht vorhanden sind, mit den Beschäftigten umzusetzen. Geeignete Gremien für den Austausch und die Abstimmung sind der Arbeitsschutzausschuss oder eingesetzte Epidemieoder Krisenstäbe.

    (3) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind die Gestaltung der Arbeitsaufgaben, der Arbeitszeit und die Integration der in Homeoffice befindlichen Beschäftigten in betriebliche Abläufe sowie die aufgrund der epidemischen Lage zusätzlich zu betrachtenden psychischen Belastungsfaktoren zu berücksichtigen. Hierbei kommt den Führungskräften eine besondere Rolle zu.

    (4) Beschäftigte sind nach § 15 ArbSchG zur Mitwirkung verpflichtet. Deren notwendiges Mitwirken bei der Umsetzung und Einhaltung der verhaltensbezogenen Maßnahmen macht es erforderlich, dass sie ein Sicherheitsbewusstsein entwickeln und dieses aufrechterhalten. Gleiches gilt für Beschäftigte von Fremdfirmen, für Leiharbeitnehmer und Beschäftigte, die im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen tätig sind.

    (5) Werden Tätigkeiten mit besonderem SARS-CoV-2-Infektionsrisiko (zum Beispiel berufsbedingte Tätigkeiten mit unmittelbarem Personenkontakt zu infektionsverdächtigen Personen oder bekannt Infizierten, Tätigkeiten in Laboratorien) durchgeführt, gelten die einschlägigen Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung gemäß BioStoffV und den TRBA.

    (6) Es ist zu prüfen, ob und inwieweit für besonders schutzbedürftige Beschäftigte zusätzlich zu kollektiven Maßnahmen individuelle Maßnahmen zum Schutz vor einer Ansteckung durch Beschäftigte oder Kunden zu treffen sind. Bezüglich des Schutzes für Schwangere wird auf § 10 des Mutterschutzgesetzes verwiesen, der die Berücksichtigung des Mutterschutzes im Rahmen der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und die erneute individuelle Gefährdungsbeurteilung nach Mitteilung einer Schwangerschaft zum Inhalt hat [5].

    (7) Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsschutzmaßnahmen und gegebenenfalls bestehende Zielkonflikte müssen berücksichtigt werden (zum Beispiel Belastungen durch das Tragen von MNB oder Medizinischen Gesichtsmasken unter klimatisch ungünstigen Raumbedingungen).

    4 Schutzmaßnahmen gestrichen

    4.1 Grundlegende Maßnahmen

    (1) Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen ergibt sich auch für Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes aus den Grundsätzen des § 4 ArbSchG. Demnach haben – dem TOP-Prinzip folgend – technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen und diese wiederum Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen. Die verschiedenen Maßnahmen sind sachgerecht miteinander zu verknüpfen (§ 4 Absatz 4 ArbSchG). Welche dieser Maßnahmen in der konkreten betrieblichen Situation sinnvoll und angezeigt sind, ist abhängig von der Beurteilung der vor Ort bestehenden Gefährdungen.

    (2) Der Arbeitgeber hat insbesondere Maßnahmen zu ergreifen, die die Anzahl ungeschützter Kontakte zwischen Personen (auch indirekter Kontakt über Oberflächen) sowie die Konzentration an luftgetragenen Viren in der Arbeitsumgebung soweit wie möglich verringern. Geeignete Maßnahmen hierfür sind beispielsweise die Einhaltung der Abstandsregel, Arbeiten in festen Teams, die Trennung der Atembereiche durch technische Maßnahmen, die Nutzung von Fernkontakten, die verstärkte Lüftung, die Isolierung Erkrankter, eine intensivierte Oberflächenreinigung und zusätzliche Handhygiene.

    (3) Soweit arbeitsbedingt die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann und technische Maßnahmen wie Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen nicht umsetzbar sind, müssen die Beschäftigten mindestens MNB zum gegenseitigen Schutz tragen. Entsprechend der Höhe des Infektionsrisikos, das sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, sind filtrierende Halbmasken (mindestens FFP2 oder vergleichbar [6]) als persönliche Schutzausrüstung erforderlich. Gleiches gilt, wenn in einer unmittelbaren Interaktion einer der Beteiligten keine MNB tragen kann. Die MNB und die filtrierenden Halbmasken sind vom Arbeitgeber bereitzustellen.

    (4) Für die grundlegenden, technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen:

    1. Gestaltung der Arbeitsumgebung, zum Beispiel Anordnung der Arbeitsplätze zur Sicherstellung des Abstands, ausreichende Lüftung, Vorrichtungen wie Abtrennungen, Absperrungen und gegebenenfalls Festlegung innerbetrieblicher Verkehrswege,

    2. Kontaktreduzierung durch zum Beispiel digitale Kommunikation, Bildung und Beibehaltung von Arbeitsgruppen, Arbeitszeitgestaltung, Homeoffice,

    3. Hygiene und Reinigung, zum Beispiel Hände regelmäßig und gründlich waschen; wenn dies nicht möglich ist, Bereitstellung von geeigneten und rückfettenden Handdesinfektionsmitteln, Anpassung von Reinigungsintervallen,

    4. Allgemeine Verhaltensregeln, zum Beispiel Wahrung von Abstand; Verzicht auf Begrüßungsformen mit direktem Körperkontakt; Husten und Niesen in die Armbeuge oder in ein Papiertaschentuch; zu Hause bleiben bei Krankheitssymptomen.

     

    4.2 Weitergehende Schutzmaßnahmen

     

    4.2.1 Arbeitsplatzgestaltung

    (1) An Arbeitsplätzen sind stets Bewegungsflächen gemäß Anhang Nummer 3.1 ArbStättV vorzusehen. Die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“ A1.2 konkretisiert diese grundlegenden Anforderungen an Bewegungsflächen. Abweichend davon sollen zur Einhaltung der Abstandsregel Arbeitsplätze in Arbeitsstätten so angeordnet werden, dass zwischen den für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe anwesenden Beschäftigten ein Abstand von mindestens 1,5 m eingehalten werden kann. Hierzu können insbesondere die folgenden Maßnahmen umgesetzt werden:
    1. Änderung des Mobiliars oder seiner Anordnung,
    2. Nutzung weiterer für die Tätigkeit geeigneter Flächen und Räume.

    (2) Kann die Abstandsregel zwischen den Arbeitsplätzen aus betriebstechnischen Gründen nicht eingehalten werden und sind zur Arbeitsausführung nicht nur einzelne Kurzzeitkontakte der an diesen Arbeitsplätzen Beschäftigten notwendig, sind als technische Maßnahme Abtrennungen zu installieren. Abtrennungen aus transparentem Material sind zu bevorzugen, um erforderlichen Sichtkontakt und ausreichende Beleuchtungsverhältnisse sicherzustellen.

    (3) Durch die Abtrennungen darf es nicht zu zusätzlichen Gefährdungen kommen. Dazu sind beispielsweise eine ausreichende Stabilität zu gewährleisten und spitze Ecken oder scharfe Kanten zu vermeiden.

    (4) Mit der Abtrennung wird eine Trennung der Atembereiche zwischen Beschäftigten oder zwischen Beschäftigten und Kunden (zum Beispiel an Kassenarbeitsplätzen, Bedientheken) erzielt. Der obere Rand der Abtrennung darf folgende Mindesthöhe über dem Fußboden nicht unterschreiten:
    1. 1,50 m zwischen sitzenden Personen,
    2. 1,80 m zwischen sitzenden und gegenüberstehenden Personen (zum Beispiel Kunden),
    3. 2,00 m zwischen stehenden Personen.

    (5) Bei der Bemessung der Breite der Abtrennung ist die Breite bzw. Tiefe der Bewegungsfläche der Beschäftigten zu berücksichtigen. Diese soll links und rechts um einen Sicherheitsaufschlag von 30 cm erweitert werden. Die Abtrennung kann – falls nötig – Öffnungen außerhalb des Atembereichs (zum Beispiel zum Bezahlen bzw. zum Bedienen des Kartenlesegerätes, gegebenenfalls auch zur Warenausgabe) aufweisen. Beide Seiten der Abtrennung sind arbeitstäglich mit einem handelsüblichen Reinigungsmittel zu reinigen.

     

    4.2.2 Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume

    (1) Allgemeine Anforderungen zum Einrichten und Betreiben von Sanitärräumen und Pausenräumen in Arbeitsstätten enthalten Anhang Nummer 4.1 und 4.2 ArbStättV, diese werden in den ASR A4.1 „Sanitärräume“ und A4.2 „Pausen- und Bereitschaftsräume“ konkretisiert. Die in diesen ASR enthaltenen Regelungen reichen derzeitig nicht aus, um den Schutz der Beschäftigten vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 gemäß dem Stand der Arbeitsmedizin und der Hygiene zu beschreiben. Zusätzlich zu den dort genannten Anforderungen sind deshalb Maßnahmen zu ergreifen, die die Einhaltung der Abstandsregel bei Nutzung der Einrichtungen sicherstellen.

    (2) Zur Umsetzung der Handhygiene sind leicht erreichbare Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser, ausreichend hautschonender Flüssigseife und Einrichtungen zum hygienischen Trocknen der Hände (Einmalhandtücher aus Papier oder Textil) vorzuhalten. Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind gegebenenfalls geeignete Hautschutz- und Hautpflegemittel bereitzustellen. Die Verwendung von Warmlufttrocknern soll vermieden werden. Die Händewaschregeln sind auszuhängen.

    (3) Auch an mobilen und abgelegenen Arbeitsplätzen ist für eine Möglichkeit der hygienischen Händereinigung und -trocknung zu sorgen, indem zum Beispiel Handwaschstationen oder Kanister mit Wasser, Flüssigseife sowie Einmalhandtücher oder geeignete Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden. Von mehreren Personen genutzte Handtücher sind entsprechend ASR A4.1 unzulässig und entsprechen nicht den hygienischen Anforderungen. Sanitärräume

    (4) In Umkleide- und Waschräumen ist durch technische und organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass Beschäftigte, zum Beispiel durch Abstandsmarkierungen auf Fußböden, Begrenzung der Personenzahl oder zeitlich versetzte Nutzung, genügend Platz erhalten, um die Abstandsregel einhalten zu können.

    (5) Sanitärräume sind arbeitstäglich mindestens einmal zu reinigen.

    Pausenräume
    (6) Die Einhaltung der Abstandsregel ist in Pausenräumen und -bereichen, Teeküchen und an Kochgelegenheiten sowie in Bereitschaftsräumen und -bereichen zu gewährleisten. Maßnahmen sind insbesondere die Anpassung der Bestuhlung, das Aufbringen von Bodenmarkierungen und die gestaffelte Organisation von Arbeits- und Pausenzeiten mit dem Ziel, die Belegungsdichte zu verringern.

    (7) Vor Eintritt und Nutzung der Pausenräume und -bereiche sind Möglichkeiten zur Handhygiene bereitzustellen.

    Kantinen
    (8) Die Einhaltung der Abstandsregel ist durch eine entsprechende Anordnung oder Reduzierung der Anzahl der Tische und Sitzgelegenheiten sowie mit weiteren technischen Maßnahmen, zum Beispiel Abstandsmarkierungen auf dem Fußboden oder der Aufstellung von Absperrbändern an Essensausgabe, Geschirrrückgabe und an der Kasse, sowie mit organisatorischen Maßnahmen, zum Beispiel Begrenzung der Personenzahl oder Erweiterung der Kantinen- und Essensausgabezeiten zur Vermeidung von Warteschlangen oder eine einweisende Person zu gewährleisten. Besteck und Geschirr sollten durch das Kantinenpersonal übergeben werden.

    (9) Vor Eintritt und Nutzung der Kantine sind Möglichkeiten zur Handhygiene bereitzustellen.

     

    4.2.3 Lüftung

    (1) In Räumen von Arbeitsstätten muss gemäß Nummer 3.6 des Anhangs der ArbStättV ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft, in der Regel in Außenluftqualität, vorhanden sein. Die ASR A3.6 „Lüftung“ konkretisiert die grundlegenden Anforderungen an die Lüftung.

    (2) Durch eine verstärkte Lüftung, d. h. Erneuerung der Raumluft durch direkte oder indirekte Zuführung von Außenluft, kann die Konzentration von möglicherweise in der Raumluft vorhandenen virenbelasteten Aerosolen reduziert werden. Verstärktes Lüften ist insbesondere durch eine Erhöhung der Lüftungshäufigkeit, durch eine Ausdehnung der Lüftungszeiten oder durch eine Erhöhung des Luftvolumenstroms möglich. Hinweis: Dem liegt die Annahme zugrunde, dass die Außenluft in Bezug auf SARS-CoV-2 kontaminationsfrei ist.

    (3) Die Aerosolbelastung durch SARS-CoV-2 kann nicht durch direkt anzeigende Messgeräte bestimmt werden. Zur Beurteilung der Raumluftqualität kann die CO2- Konzentration herangezogen werden. Hierfür reichen einfache Messgeräte (zum Beispiel CO2-Ampeln) aus. Entsprechend ASR A3.6 ist eine CO2-Konzentration bis zu 1.000 ppm noch akzeptabel. In der Zeit der Epidemie ist dieser Wert möglichst zu unterschreiten. Notwendige Lüftungsintervalle können auch auf der Basis von Berechnungen ermittelt werden, insbesondere unter Beachtung von Raumvolumen, Personenbelegung, körperlicher Aktivität und Luftwechsel. Hinweise zur Messung und Bewertung der CO2-Konzentration enthält die ASR A3.6 Abschnitt 4.2 Absätze 3 und 4. Hinweis: Berechnungshilfen für notwendige Lüftungsintervalle sind zum Beispiel hier zu finden:
    1. BGN-Lüftungsrechner [7]
    2. IFA-CO2-App (Rechner und Timer) [8]
    3. FBHM-114 Fachbereich AKTUELL des Sachgebiets Oberflächentechnik und Schweißen der DGUV „Möglichkeiten zur Bewertung der Lüftung anhand der CO2- Konzentration“ [9].

    (4) Die einfachste Art der Lüftung ist die freie Lüftung, zumeist in Form der Fensterlüftung. Eine Fensterlüftung muss spätestens bei Tätigkeitsaufnahme in den Räumen und dann in regelmäßigen Abständen erfolgen. Die ASR A3.6 empfiehlt einen zeitlichen Abstand zum Lüften beispielsweise von Büroräumen nach 60 Minuten und von Besprechungsräumen nach 20 Minuten. Diese Lüftungshäufigkeit ist in der Zeit der Epidemie möglichst zu erhöhen. Am wirkungsvollsten ist dabei die sogenannte Stoßlüftung über die gesamte Öffnungsfläche der Fenster. Wenn möglich, soll diese als Querlüftung ausgeführt werden. Bei der Festlegung der Lüftungsdauer sind die Temperaturdifferenz zwischen innen und außen sowie der vorherrschende Winddruck zu berücksichtigen. Im Sommer sollen 10 Minuten und im Winter 3 Minuten Lüftungsdauer nicht unterschritten werden. Eine kontinuierliche Lüftung über gekippte Fenster kann als Ergänzung zur Stoßlüftung sinnvoll sein, um ein zu starkes Ansteigen einer möglichen Konzentration virenbelasteter Aerosole in der Raumluft zu vermeiden. Nähere Hinweise sind der ASR A3.6 zu entnehmen.

    (5) Besprechungsräume sind vor der Benutzung zusätzlich gemäß Absatz 4 zu lüften.

    (6) Für raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen) ist das Übertragungsrisiko von SARSCoV-2 als gering einzustufen, sofern diese Anlagen sachgerecht eingerichtet, betrieben und instandgehalten werden (Reinigung, Filterwechsel usw.) und 1. dem Raum einen ausreichend hohen Außenluftanteil zuführen, sodass die Anforderungen an die CO2-Konzentration der Raumluft gemäß Absatz 3 eingehalten werden oder 2. anderenfalls über geeignete Filter oder andere Einrichtungen zur Verringerung einer möglichen Virenkonzentration aus der Umluft verfügen. Hinweis: Geeignete Filter zur Abscheidung von Viren und virenbelasteten Aerosolen sind Schwebstofffilter der Klasse H13 oder H14 (HEPA-Filter) nach DIN EN 1822-1:2019 [10]. Zudem können auch Feinstaubfilter der Gruppe ISO ePM1 > 70 % (vormals F8) oder ISO ePM1 > 80 % (vormals F9) die Konzentration virenbelasteter Aerosole reduzieren.

    (7) Der Umluftbetrieb von RLT-Anlagen, die nicht über geeignete Einrichtungen zur Verringerung einer möglichen Konzentration von virenbelasteten Aerosolen im Raum verfügen, ist zu vermeiden. Damit soll verhindert werden, dass virenbelastete Aerosole dem Raum wieder zugeführt werden. Der bei RLT-Anlagen mit Umluftbetrieb in der Regel vorhandene Außenluftanteil ist dementsprechend so weit wie technisch möglich zu erhöhen, um eine Reduktion des Umluftanteils zu erreichen. Kann der Umluftbetrieb aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermieden und können die Anforderungen an die CO2- Konzentration der Raumluft gemäß Absatz 3 nicht eingehalten werden, ist die Nachrüstung geeigneter Einrichtungen (zum Beispiel Filter) zur Reduktion der Konzentration von möglicherweise virenbelasteten Aerosolen erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass sich die Anlagenparameter durch den Einbau von zusätzlichen Einrichtungen ändern können. Insbesondere kann sich der Luftvolumenstrom durch den erhöhten Druckverlust eines Filters verringern. Es ist darauf zu achten, dass nach dem Einbau ausreichend Zuluft zugeführt wird, um eine gesundheitlich zuträgliche Atemluft im Raum zu gewährleisten. Ist eine Umrüstung einer Anlage aus technischen oder technologischen Gründen nicht möglich, sind für die betroffenen Räume im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung alternative Schutzmaßnahmen zu treffen. Hinweis: Weitere Informationen können der Empfehlung der Bundesregierung „Infektionsschutzgerechtes Lüften“ [11] sowie den Hinweisen und Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften der BAuA [12] entnommen werden.

    (8) RLT-Anlagen sollen während der Betriebs- oder Arbeitszeiten nicht abgeschaltet werden, da dies zu einer Erhöhung der Konzentration von virenbelasteten Aerosolen in der Raumluft und damit zur Erhöhung des Infektionsrisikos führen kann. Sofern RLT-Anlagen nicht dauerhaft betrieben werden, sind deren Betriebszeiten vor und nach der Nutzungszeit der Räume zu verlängern (zum Beispiel bei Büros um etwa zwei Stunden). RLT-Anlagen in Sanitärräumen sollen zu den Betriebszeiten der Arbeitsstätte dauerhaft betrieben werden.

    (9) Auch beim Einsatz von Sekundärluftgeräten, die lediglich die Raumluft umwälzen und den Räumen keine Außenluft zur Absenkung von Aerosolkonzentrationen zuführen, muss ein ausreichender Luftaustausch mit Außenluft sichergestellt sein. Dies betrifft Geräte wie Ventilatoren (zum Beispiel Standventilatoren), Geräte zur persönlichen Kühlung (zum Beispiel mobile Klimageräte oder Klima-Splitgeräte) oder Geräte zur Erwärmung (zum Beispiel Heizlüfter). Da die luftstromlenkende Wirkung dieser Geräte virenbelastete Tröpfchen oder Aerosole unter Umständen zu anderen Personen leiten kann, ist vor Einsatz der Geräte in Räumen mit Mehrpersonenbelegung eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei sind die spezifischen Randbedingungen, zum Beispiel Raumgeometrie, Arbeitsplatzanordnung, Gerätestandort und die Strömungsverhältnisse der Raumluft zu beachten. Weitere Anforderungen für den Einsatz von Sekundärluftgeräten leiten sich aus der ASR A3.6 „Lüftung“ (zum Beispiel Vermeidung von Zugluft), der ASR A3.7 „Lärm“ (zum Beispiel Vermeidung von Hintergrundgeräuschen) und der ASR A3.5 „Raumtemperatur“ (zum Beispiel Vermeidung der sommerlichen Überwärmung von Räumen) ab.

    (10) Auch Sekundärluftgeräte mit geeigneten Einrichtungen zur Reduktion der Konzentration virenbelasteter Aerosole (zum Beispiel Luftreiniger) dürfen nur ergänzend zu den nach dieser Regel zu treffenden Lüftungsmaßnahmen eingesetzt werden, um das Infektionsrisiko durch Viren oder virenbelastete Aerosole in der Raumluft zu reduzieren. Dabei sind unter Berücksichtigung der Leistungsdaten und spezifischen Randbedingungen eine sachgerechte Aufstellung sowie ein sachgerechter Betrieb und eine sachgerechte Instandhaltung (Reinigung, Filterwechsel usw.) zu gewährleisten. Solche Geräte müssen mit geeigneten Filtern ausgerüstet sein und dürfen keine gesundheitsgefährdenden Stoffe oder Reaktionsprodukte freisetzen. Weitere Anforderungen für den Einsatz von Luftreinigern leiten sich aus der ASR A3.6 „Lüftung“ (zum Beispiel Vermeidung von Zugluft), der ASR A3.7 „Lärm“ (zum Beispiel Vermeidung von Hintergrundgeräuschen) und der ASR A3.5 „Raumtemperatur“ (zum Beispiel Vermeidung der sommerlichen Überwärmung von Räumen) ab. Hinweis: Nähere Informationen finden sich in „Fachbeitrag der DGUV zu mobilen Raumluftreinigern zum Schutz vor SARS-CoV-2" [13] sowie in FBVW-502 „SARS-CoV-2: Empfehlungen zum Lüftungsverhalten an Innenraumarbeitsplätzen“ des Sachgebiets Innenraumklima der DGUV [14].

     

    4.2.4 Homeoffice

    (1) Homeoffice als Form der mobilen Arbeit bietet eine Möglichkeit, die Zahl der gleichzeitig im Betrieb anwesenden Beschäftigten zu reduzieren und die Einhaltung von Abstandsregeln zu unterstützen. Dies gilt insbesondere, wenn Büroräume ansonsten von mehreren Beschäftigten bei Nichteinhaltung der Abstandsregel genutzt werden müssten.

    (2) Auch für Arbeiten im Homeoffice gelten das ArbSchG und das Arbeitszeitgesetz. Regelungen zu Arbeitszeiten und Erreichbarkeit sollen getroffen werden. Beschäftigte sind im Hinblick auf einzuhaltende Arbeitszeiten, Arbeitspausen, darüber notwendige Dokumentation, die ergonomische Arbeitsplatzgestaltung und die Nutzung der Arbeitsmittel, zum Beispiel möglichst separate Tastatur und Maus, richtige und wechselnde Sitzhaltung und Bewegungspausen zu unterweisen.

    (3) Der Arbeitgeber muss durch geeignete Arbeitsorganisation sicherstellen, dass Beschäftigte, denen entsprechende technische Möglichkeiten für das Homeoffice im Moment nicht zur Verfügung stehen, ihre Arbeitsaufgaben erfüllen können und ausreichend Zugang zu betrieblicher Kommunikation und Informationen unter Beachtung von Abschnitt 4.2.12 haben.

     

    4.2.5 Dienstreisen und Besprechungen

    (1) Die Zahl der Beschäftigten, die durch Dienstreisen oder Besprechungen einem zusätzlichen Infektionsrisiko ausgesetzt sind (zum Beispiel in Regionen mit hohen Infektionszahlen), ist auf das für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendige Maß zu begrenzen. Dabei ist angesichts der epidemischen Lage vor Ort zu prüfen, inwieweit die Dienstreisen oder Besprechungen durch die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel ersetzt oder auch reduziert werden können.

    (2) Auch bei der gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen bei Dienstreisen muss der Mindestabstand eingehalten werden. Die Personenzahl in Fahrzeugen ist dementsprechend zu begrenzen. Kann die Abstandsregel nicht umgesetzt werden, sind Abtrennungen zu installieren oder personenbezogene Schutzmaßnahmen (mindestens MNB) umzusetzen. Ist dies wegen rechtlicher Vorgaben zum Beispiel im Verkehrsrecht für den Kraftfahrer nicht möglich, sind von den die Abstandsregel nicht einhaltenden Mitfahrern FFP-Halbmasken ohne Ausatemventil während der Fahrt zu tragen.

    (3) Sofern eine Handhygiene mit Wasser und Seife während der Dienstreise nicht sichergestellt ist, sind alternative Maßnahmen bereitzustellen, beispielsweise Handdesinfektionsmittel.

    (4) Bei Besprechungen ist die Einhaltung der Abstandsregel im Besprechungsraum zu gewährleisten. Dies kann zum Beispiel durch eine geringere Belegung erfolgen. Zur Lüftung siehe Abschnitt 4.2.3 Absatz 4 und 5.

     

    4.2.6 Sicherstellung ausreichender Schutzabstände

    (1) Die Nutzung von Verkehrswegen soll so angepasst werden, dass die Abstandsregel zwischen Beschäftigten sowie zwischen Beschäftigten und anderen Personen eingehalten werden kann, zum Beispiel durch Festlegen und Markieren von weiteren Verkehrswegen wie Einbahnstraßen bzw. Einrichtungswege (unter Maßgabe der allgemeinen Anforderungen der ASR A1.8 „Verkehrswege“), wenn Nutzungsfrequenz und Personendichte regelmäßige Begegnungen auf den Verkehrswegen erwarten lassen. Ersatzweise ist bei ausschließlich kurzzeitigen Begegnungen auf den Verkehrswegen die Erforderlichkeit einer verstärkten Lüftung (siehe Abschnitt 4.2.3) zu prüfen.

    (2) Auf Warte- und Stehflächen (zum Beispiel zentrale Druck- und Kopierräume) und bei nicht vermeidbaren Personenansammlungen von Beschäftigten und anderen Personen (beispielsweise Kunden) ist die Abstandsregel einzuhalten. In den genannten Bereichen ist für eine ausreichende Lüftung zu sorgen. (3) Zur Einhaltung der Abstandsregel sollen Markierungen vorgenommen werden. Diese können zum Beispiel als Bodenmarkierung oder mit Absperrband ausgeführt werden.

    (4) Die Verwendung von Aufzügen ist wegen der begrenzten Lüftungsmöglichkeiten hinsichtlich der Personenzahl unter Beachtung der Abstandsregel zu beschränken. Ist dies nicht möglich, sind MNB oder medizinische Gesichtsmasken zu tragen.

     

    4.2.7 Arbeitsmittel/Werkzeuge

    (1) Durch eine entsprechende Arbeitsorganisation ist grundsätzlich zu gewährleisten, dass Arbeitsmittel nach Möglichkeit nur jeweils von einer Person verwendet werden, zum Beispiel durch Bereitstellung zusätzlicher Arbeitsmittel, um damit die Gefahr von Schmierinfektionen zu verringern.

    (2) Ist die personenbezogene Nutzung von Arbeitsmitteln nicht möglich, sind diese vor dem Weiterreichen mit handelsüblichen (Haushalts-) Reinigern zu reinigen. Insbesondere Oberflächen, die in Kontakt mit den Beschäftigten gekommen sind, etwa durch Tröpfchenabgabe beim Sprechen, sind bei der Reinigung zu berücksichtigen. Solche Oberflächen sind beispielsweise Tischplatten, IT-Geräte, Telefonhörer, Lenkräder, Schalthebel sowie Werkzeuge. Bedienfelder von Arbeitsmitteln, die von unterschiedlichen Beschäftigten genutzt werden müssen, sind regelmäßig zu reinigen. Eine vorsorgliche Flächendesinfektion wird nicht als notwendig erachtet.

     

    4.2.8 Arbeitszeit- und Pausengestaltung

    (1) Vor dem Hintergrund der zusätzlichen Belastungen durch fehlende Infrastruktur zur Unterstützung des häuslichen Bereichs und der allgemeinen Verunsicherung und damit einhergehenden psychischen Belastungssituation vieler Beschäftigter kommt der Gestaltung der Arbeitszeit eine besondere Bedeutung zu.

    (2) Bei Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Lage der Pausen ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen nach Möglichkeit zu vermeiden, dass es zu einem engen Zusammentreffen mehrerer Beschäftigter (zum Beispiel in Pausenräumen, Kantinen, Umkleideräumen, Waschräumen und Duschen), einer erschwerten Umsetzung der Abstandsregel oder nicht unerheblichen Verzögerungen für die Beschäftigten kommt.

    (3) Bei der Aufstellung von Schichtplänen und Arbeitsgruppen sollen zur weiteren Verringerung wechselnder innerbetrieblicher Personenkontakte möglichst dieselben Personen zu gemeinsamen Schichten bzw. Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Die Zahl der Personen in einer Schicht bzw. Arbeitsgruppe soll auf das notwendige Maß reduziert werden.

    (4) Bei allen Maßnahmen zur Entzerrung der Belegschaftsdichte ist eine zusätzliche Gefährdung durch eine Arbeitserschwernis aufgrund der Lage der Arbeitszeit (etwa Nachtarbeit) oder der Dauer der Arbeitszeit (zum Beispiel Verlängerung der Schichten oder auch Verkürzung von Ruhezeiten) bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Die Wirksamkeit bzw. die Folgen dieser Maßnahmen bezüglich der Gesundheit der Beschäftigten, des Auftretens von Unfällen oder Hygienefehlern ist zu überprüfen und die Gefährdungsbeurteilung erforderlichenfalls anzupassen.

     

    4.2.9 Aufbewahrung von Arbeitskleidung und Persönlicher Schutzausrüstung

    (1) Die ausschließlich personenbezogene Benutzung von PSA und Arbeitskleidung ist sicherzustellen. PSA, die von mehreren Personen ohne eine Erhöhung des Infektionsrisikos genutzt werden kann, zum Beispiel Absturzsicherungen, kann hiervon ausgenommen werden. Dabei hat der Arbeitgeber den Beschäftigten die personenbezogene Aufbewahrung von Arbeitsbekleidung und PSA getrennt von Straßenkleidung zu ermöglichen, wenn die getrennte Aufbewahrung im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als notwendige Schutzmaßnahme festgelegt wurde.

    (2) Ist die personenbezogene Nutzung von Arbeitskleidung nicht möglich, sind diese vor dem Weiterreichen zu reinigen.

     

    4.2.10 Zutritt betriebsfremder Personen zu Arbeitsstätten und Betriebsgelände

    (1) Zur Reduzierung des Ansteckungsrisikos beim Zutritt betriebsfremder Personen in Arbeitsstätten sind die folgenden Maßnahmen zu ergreifen:
    1. Nutzung von elektronischen Medien zur Kontaktaufnahme, wo dies zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe möglich ist,
    2. Einsatz von Abtrennungen, wenn die Abstandsregel zwischen Personen nicht eingehalten werden kann (zum Beispiel transparente Abtrennungen bei Publikumsverkehr),
    3. Begrenzung der Zahl gleichzeitig anwesender betriebsfremder Personen so, dass die Abstandsregel zwischen Personen (auch zu Beschäftigten) eingehalten werden kann,
    4. Verwendung von MNB oder medizinischen Gesichtsmasken, wenn die Abstandsregel nicht einzuhalten ist und wirksame Abtrennungen zwischen Personen nicht durchgängig vorhanden sind.

    (2) Soweit es sich nicht nur um Kurzzeitkontakte handelt, sind Betriebsfremde hinsichtlich besonderer Schutzmaßnahmen im Betrieb durch den Arbeitgeber vor Ort in geeigneter Weise zu informieren. Dabei müssen örtliche Gegebenheiten sowie Möglichkeiten zur Nutzung von Sanitäreinrichtungen und zur Handhygiene für Betriebsfremde gegebenenfalls berücksichtigt werden.

     

    4.2.11 Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle

    Personen mit Symptomen einer Atemwegserkrankung mit Verdacht auf eine SARS-CoV-2- Infektion haben der Arbeitsstätte fernzubleiben. Besteht der Verdacht auf eine SARS-CoV-2- Infektion, welcher sich insbesondere durch Fieber, Husten und Atemnot ergeben kann, sind die betroffenen Personen durch den Arbeitgeber aufzufordern, die Arbeitsstätte unverzüglich zu verlassen und sich gegebenenfalls in ärztliche Behandlung zu begeben.

     

    4.2.12 Berücksichtigung psychischer Belastungen

    (1) Um Beschäftigte vor einer Infektion bei der Arbeit mit SARS-CoV-2 soweit als möglich zu schützen, sind in den Betrieben vielerorts Neu- und Umgestaltungen von Arbeitsplätzen und -abläufen erforderlich. Dies beinhaltet zum Teil tiefgreifende Veränderungen der Arbeitsorganisation, der Arbeitsplatz- und Arbeitszeitgestaltung sowie der Art und Weise der Kommunikation und Kooperation bei der Arbeit, was wiederum zu psychischen Belastungen führen kann.

    (2) Weitere zu berücksichtigende Aspekte der Arbeit mit Auswirkungen auf die psychische Belastung der Beschäftigten sind unter anderem mögliche konflikthafte Auseinandersetzungen mit Kunden, langandauernde hohe Arbeitsintensität in systemrelevanten Branchen sowie Auswirkungen der Kontaktbeschränkungen wie zum Beispiel soziale Isolation im Homeoffice.

    (3) Diese zusätzlichen psychischen Belastungen sind bei der Bewertung der Belastungssituation der Beschäftigten zu berücksichtigen und darauf basierend geeignete Maßnahmen zu ergreifen [15].

    (4) Akute Folgen der Zunahme der psychischen Belastungsfaktoren können ein nicht sicherheitsgerechtes Verhalten, eine steigende Unfallgefahr und ein steigendes Gesundheitsrisiko sein.

    (5) Für eine fortlaufende Beobachtung der Auswirkungen der Arbeitsprozesse auf Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sind insbesondere die Führungskräfte zu sensibilisieren. Bei Bedarf sind die Arbeitsschutzexperten, wie zum Beispiel Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte sowie andere fachkundige Personen, hinzuziehen.

    4.2.13 Mund-Nase-Bedeckung und Persönliche Schutzausrüstung

    (1) Sofern technische und organisatorische Schutzmaßnahmen die Gefährdung einer Infektion bei der Arbeit nicht minimieren können, sind individuelle Schutzmaßnahmen, die auch die Anwendung von MNB, medizinischen Gesichtsmasken, filtrierenden Halbmasken und Gesichtsschutzschilden umfassen können, durchzuführen. Dabei sind die jeweiligen produktbezogenen Anweisungen zum Anlegen, Ablegen sowie zur Reinigung anzuwenden und die betroffenen Personen darin zu unterweisen. Hinweis: Gesichtsschutzschilde sowie Klargesichtsmasken sind kein Ersatz für Mund-Nase-Bedeckungen.

    (2) Bei Tätigkeiten, bei denen sich das Tragen von MNB der beteiligten Personen nicht umsetzen lässt, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gleichwertige alternative Maßnahmen abzuleiten und umzusetzen. Hierzu sollen die branchenspezifischen Konkretisierungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger herangezogen werden.

    (3) Die Verwendung von MNB, medizinischen Gesichtsmasken und filtrierenden Halbmasken führt zu höheren Belastungen (zum Beispiel höherer Atemwiderstand aufgrund des Filterwiderstandes der Filtermaterialien oder Wärmebelastung durch höhere Wärmeisolation der Schutzausrüstungen). Es ist insoweit zu prüfen, inwieweit die Tragezeiten durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Pausen reduziert werden müssen. MNB, medizinische Gesichtsmasken und filtrierende Halbmasken sollen spätestens dann gewechselt werden, wenn sie durchfeuchtet sind.

    (4) Aufgabe eines Gesichtsschutzschildes ist, den Träger/die Trägerin gegen Gefahren von außen zu schützen (Eigenschutz). Ein Nachweis des Schutzes für andere Personen (Fremdschutz) ist nicht Bestandteil des Zulassungsverfahrens. Eine Filterwirkung ist nicht gegeben. Gesichtsschutzschilde können aber bestimmungsgemäß als PSA zum Spritzschutz eingesetzt werden, insbesondere in Verbindung mit filtrierenden Halbmasken (mindestens FFP2 oder vergleichbar) bei aerosolproduzierenden Tätigkeiten. Sie können so den persönlichen Schutz des Trägers/der Trägerin ergänzen.

     

    4.2.14 Unterweisung und aktive Kommunikation

    (1) Arbeitsschutzunterweisungen nach § 12 ArbSchG und den spezifischen Arbeitsschutzvorschriften müssen auch während einer Epidemie durchgeführt werden. Entsprechende allgemeine und spezielle Anforderungen an Unterweisungen gelten unverändert weiter (zum Beispiel zur Dokumentation). Die Durchführung der Unterweisung über elektronische Kommunikationsmittel ist in der Epidemiesituation möglich. Dabei ist darauf zu achten, dass eine Verständnisprüfung zwischen den Beschäftigten und dem Unterweisenden erfolgt und jederzeit Rückfragen möglich sind.

    (2) Ergibt sich auf Grund der aktualisierten Gefährdungsbeurteilung, dass Infektionsgefährdungen am Arbeitsplatz durch die epidemische Lage bestehen und zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz umzusetzen sind, müssen die Beschäftigten in dieser Hinsicht vor Beginn der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen sowie bei wesentlichen Änderungen hierzu unterwiesen werden.

    (3) Bei der Vorbereitung der Unterweisung kann der Arbeitgeber sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder die Betriebsärztin bzw. den Betriebsarzt beraten lassen. Eine solche Beratung ist vor allem dann erforderlich, wenn aufgrund der SARS-CoV-2- Infektionsgefährdung besondere Vorkehrungen für besonders schutzbedürftige Beschäftigte in Betracht kommen (siehe Abschnitt 5.4). Um der Verunsicherung und Angst der Beschäftigten durch die Vielzahl an teilweise widersprüchlichen Informationen über die Gefährdung durch SARS-CoV-2 entgegenzuwirken, ist möglichst frühzeitig eine aktive Kommunikation zu den möglichen Gesundheitsrisiken und den getroffenen Schutzmaßnahmen erforderlich.

    (4) Für die Gewährleistung des Schutzes vor arbeitsbedingten Gefährdungen durch SARSCoV-2 ist es von Bedeutung, dass alle im Betrieb beschäftigten Personen konsequent zu den Übertragungsrisiken und -möglichkeiten unterwiesen werden und an der Umsetzung der Maßnahmen mitwirken. Für die Unterweisung von Leiharbeitnehmern ist der Entleiher unmittelbar verantwortlich. Die relevanten Inhalte der Unterweisung für Beschäftigte, die im Rahmen von Dienst- und Werkverträgen tätig sind, sind vom Arbeitgeber mit den Arbeitgebern der Fremdfirmen abzustimmen, und die Durchführung der Unterweisung durch die Fremdfirma ist sicher zu stellen.

    (5) Schutzmaßnahmen sind zu erklären und durch Hinweise verständlich zu machen (zum Beispiel durch Hinweisschilder, Aushänge, Bodenmarkierungen). Die Unterweisung ist in verständlicher Form und Sprache durchzuführen.

    (6) Bei Tätigkeiten gemäß BioStoffV ist im Rahmen der Unterweisung auch eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung durchzuführen. Die mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragte Ärztin oder der beauftragte Arzt (in der Regel die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt) ist zu beteiligen.

    (7) Bestandteil der Unterweisung sind Informationen zum aktuellen Wissensstand, zum Ansteckungsrisiko und dem Risiko einer Neuerkrankung bei Rückkehr genesener Beschäftigter, die an COVID-19 erkrankt waren (siehe auch Abschnitt 5.5 Absatz 5).

     

    5 Arbeitsmedizinische Prävention

    5.1 Allgemeine Vorbemerkungen

    Während der Epidemie überschneiden sich im Betrieb und in den Einrichtungen Anforderungen des bevölkerungsbezogenen Infektionsschutzes mit Maßnahmen des Arbeitsschutzes. Die Betriebsärztin/der Betriebsarzt berät den Arbeitgeber bei der Umsetzung seiner Verpflichtungen im Kontext der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit und unterstützt bei der Aufstellung entsprechender betrieblicher Handlungsanweisungen einschließlich der Zugangswege zu Tests auf SARS-CoV-2.

     

    5.2.1 Allgemeinne Hinweise zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

    (1) In der Epidemiesituation gelten für die persönliche Aufklärung und Beratung der Beschäftigten zu individuellen arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren die Anforderungen der ArbMedVV weiterhin.

    (2) Neben den bestehenden betriebsärztlichen Aufgaben inklusive Angebotsvorsorge kommt der Wunschvorsorge eine wichtige Rolle zu. Sie ist bei allen Tätigkeiten zu ermöglichen, es sei denn aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen. Dort können beispielsweise thematisiert werden: Infektionsgefahren, Vorerkrankungen, sowie Ängste und psychische Belastungen.

    (3) Die Fristen nach der Arbeitsmedizinischen Regel (AMR) 2.1 „Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge“ behalten ihre Geltung. Vorsorgetermine, die aus persönlichen oder organisatorischen Gründen während einer SARSCoV-2-Epidemie verschoben werden, müssen zeitnah nachgeholt und auf den bisherigen Rhythmus zurückgeführt werden. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung mehrere Vorsorgeanlässe für Beschäftigte, soll die arbeitsmedizinische Vorsorge an einem Termin stattfinden.

    (4) Arbeitsmedizinische Vorsorge kann als telefonische/telemedizinische Anamneseerhebung und Beratung durchgeführt werden. Zur Entlastung der betriebsärztlichen Praxistätigkeit und damit Vermeidung möglicher Infektionsketten wird empfohlen, sonstige ärztliche Konsultationen, die rechtlich nicht vorgeschrieben sind, möglichst telefonisch/telemedizinisch abzuwickeln oder zu verschieben.

    (5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Ärztin bzw. dem damit beauftragten Arzt die erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu geben. Dazu gehört bei Eintritt einer Epidemie auch der betriebliche oder einrichtungsbezogene Epidemieplan. Die Ärztin bzw. der Arzt berücksichtigt in der Arbeitsanamnese alle Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen.

    (6) Die Betriebsärztin/der Betriebsarzt muss die arbeitsmedizinische Vorsorge in geeigneten Zeitabständen auswerten, um besondere Gefährdungsschwerpunkte zu identifizieren und gegebenenfalls Schutzmaßnahmen zu empfehlen.

    (7) Die allgemeinen Vorgaben in Abschnitt 4 der AMR 3.2 „Arbeitsmedizinische Prävention“ sind zu berücksichtigen.

     

    5.2.2 Arbeitsmedizinische Vorsorge wegen Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung durch SARS-CoV-2

    (1) Bei gezielten Tätigkeiten nach BioStoffV mit SARS-CoV-2 ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten. Bei nicht gezielten Tätigkeiten gilt dies, wenn die Tätigkeit der Schutzstufe 3 zuzuordnen ist. Bei einer Tätigkeit der Schutzstufe 2 ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob trotz der getroffenen Schutzmaßnahmen eine Infektionsgefährdung besteht; bei Infektionsgefährdung ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten. Die Vorsorgeanlässe treffen vor allem für Beschäftigte mit Patientenkontakt im Gesundheitsdienst und in Pflegeeinrichtungen zu.

    (2) Tätigkeiten, bei denen das Ansteckungsrisiko allein durch den tätigkeitsbedingten Kontakt zu anderen Beschäftigten oder zu Kunden entsteht, sind keine Tätigkeiten nach BioStoffV. Sie sind deshalb kein Anlass für Pflicht- oder Angebotsvorsorge nach Anhang Teil 2 ArbMedVV.

    (3) Wunschvorsorge ist zu ermöglichen (siehe Abschnitt 5.2.1 Absatz 2).

     

    5.2.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten erfordern

    Ist wegen der Infektionsgefährdung das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 (zum Beispiel von FFP2-Halbmasken) erforderlich (Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 2 ArbMedVV; AMR 14.2 „Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen“) ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten, wenn diese länger als 30 Minuten pro Tag getragen werden. Bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 2 oder 3 erfordern, ist arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen. Die Infektionsgefährdung durch SARS-CoV-2 bei Tätigkeiten außerhalb der BioStoffV erfordert in der Regel nicht das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 oder 3.

    5.2.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge wegen mobilen Arbeitens aufgrund der Epidemie

    (1) Mobiles Arbeiten im Kontext der Epidemie findet häufig unter erschwerten Bedingungen statt (zum Beispiel reduzierte soziale Kontakte, gleichzeitige familiäre Aufgaben etc.). Psychosoziale Belastungen durch Arbeiten im Homeoffice können eine tätigkeitsbedingte Gesundheitsgefahr darstellen und deshalb Anlass für Wunschvorsorge sein.

    (2) Werden Tätigkeiten an Bildschirmgeräten durchgeführt, so hat der Arbeitgeber Angebotsvorsorge anzubieten (Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 1 ArbMedVV).

     

    5.3 Auswertung von SARS-CoV-2-Infektionen bei Beschäftigten

    Die Betriebsärztin/der Betriebsarzt wertet die ihr/ihm bekannt gewordenen SARS-CoV-2- Infektionen bei Beschäftigten mit dem Ziel aus, Tätigkeitsbereiche zu identifizieren, die mit einer höheren Gefährdung assoziiert sein könnten, um daraus gegebenenfalls Maßnahmenempfehlungen abzuleiten.

     

    5.4 Umgang mit besonders schutzbedürftigen Beschäftigten

    (1) Das Vorgehen bei besonders schutzbedürftigen Beschäftigten erfolgt auf folgender Grundlage:
    1. Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung, dabei Berücksichtigung spezieller Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen (in Anlehnung an die Hinweise des RKI) und Einleiten angemessener Maßnahmen (siehe Abschnitt 3 Absatz 6),
    2. Umsetzen des TOP-Prinzips,
    3. Vorrang von Verhältnisprävention vor Verhaltensprävention,
    4. Optimierter Arbeits- und Gesundheitsschutz zum Erhalt des Arbeitsplatzes,
    5. Einbezug des individuellen Schutzbedarfes im Rahmen der Arbeitsmedizinischen Vorsorge [16].

    (2) Die vorbereiteten individuellen Maßnahmen (Abschnitt 3 Absatz 6) werden abgerufen, wenn die auslösenden individuellen Gefährdungsmerkmale bekannt werden, zum Beispiel durch Vorlage eines ärztlichen Attestes. In unklaren Fällen sollte eine Konsultation der Betriebsärztin bzw. des Betriebsarztes angeboten werden.

    (3) Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge können sich Beschäftigte zu ihren individuellen Gefährdungen arbeitsmedizinisch beraten lassen. Sind individuelle Schutzmaßnahmen erforderlich, teilt die Ärztin bzw. der Arzt dies dem Arbeitgeber mit, ohne dass Diagnosen oder Befunde erwähnt werden. Entspricht die Empfehlung einem Tätigkeitswechsel, bedarf diese Mitteilung der Einwilligung durch die Beschäftigte bzw. den Beschäftigten.

    (4) Auch bei Tätigkeiten mit sehr hohem Expositionsrisiko ist es nicht gerechtfertigt, dass der Arbeitgeber aus Gründen des Arbeitsschutzes Daten zu individuellen Gefährdungsmerkmalen bei seinen Beschäftigten erhebt, und es besteht im Rahmen des Arbeitsschutzes keine Pflicht der Beschäftigten zur Offenbarung von medizinischen Risiken.

     

    5.5 Rückkehr zur Arbeit nach einer SARS-CoV-2-Infektion oder COVID-19- Erkrankung
    (1) Beschäftigte, die nach einer COVID-19-Erkrankung zurück an den Arbeitsplatz kommen, haben aufgrund eines möglicherweise schweren Krankheitsverlaufs einen besonderen Unterstützungsbedarf zur Bewältigung von arbeitsbedingten physischen und psychischen Belastungen.

    (2) Zurückkehrende müssen vor Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit Informationen darüber bekommen, welche Schutzmaßnahmen aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie im Betrieb bzw. der Einrichtung getroffen wurden.

    (3) Bei einer Arbeitsunfähigkeitsdauer von mehr als sechs Wochen in den letzten 12 Monaten ist der Arbeitgeber zudem verpflichtet, den betroffenen Beschäftigten ein Betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 167 Absatz 2 SGB IX anzubieten.

    (4) Grundsätzlich müssen Beschäftige gegenüber dem Arbeitgeber im Falle einer Erkrankung keine Diagnosen oder Krankheitssymptome offenbaren. Gegebenenfalls erforderliche Informationen des Arbeitgebers übernimmt das Gesundheitsamt im Rahmen der Quarantäneveranlassung. Erhält der Arbeitgeber Kenntnis über die Ansteckung einer/eines Beschäftigten, gilt es, deren/dessen Identität soweit es geht zu schützen, um einer Stigmatisierung von Betroffenen vorzubeugen.

    (5) Sind konkrete Infektionen bekannt geworden, werden möglicherweise einzelne Beschäftigte unsicher sein im Umgang mit zurückkehrenden Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern und Ängste haben, sich am Arbeitsplatz zu infizieren. Informationen zum aktuellem Wissensstand, insbesondere zum Ansteckungsrisiko oder dem Risiko einer Neuerkrankung, können zum Abbau von Ängsten beitragen. Ansprechpartner für Fragen oder Sorgen der Beschäftigten bezüglich ihrer Gesundheit am Arbeitsplatz sind insbesondere Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder gegebenenfalls eine Mitarbeiterberatung.


    Anhang:

    Schutzmaßnahmen für besondere Arbeitsstätten und Arbeitsplätze sowie besondere betriebliche Einrichtungen


    1 Baustellen


    (1) Auf jeder Baustelle müssen Möglichkeiten zur Handhygiene vorhanden sein, dazu sind stets die Anforderungen nach ASR A4.1 umzusetzen. Handwaschgelegenheiten oder Waschgelegenheiten und Toiletten müssen in der Nähe von Arbeitsplätzen zur Verfügung stehen. Waschgelegenheiten und Handwaschgelegenheiten müssen entsprechend Abschnitt 3.11 bzw. Abschnitt 5.4 Absatz 2 ASR A4.1 mit fließendem Wasser, Flüssigseife und Einmalhandtüchern und einem geschlossenen Wasserabflusssystem (in Kanalisation oder in Tanks) ausgestattet sein, um es den Beschäftigten zu ermöglichen, sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend zu reinigen. Ist eine Wasserversorgung aus dem Trinkwassernetz nicht möglich, ist Wasser in Trinkwasserqualität in dafür geeigneten Behältern (zum Beispiel Kanister, Tank) bereitzustellen. Sind geschlossene Wasserabflusssysteme nicht möglich, ist Abwasser anderweitig hygiene- und umweltgerecht zu entsorgen. Zusätzlich sollen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden, um zum Beispiel bei einer eingeschränkten Verfügbarkeit von Waschgelegenheiten oder Handwaschgelegenheiten unmittelbar die erforderliche Handhygiene zu gewährleisten.

    (2) Wegen der derzeitigen Infektionslage ist es erforderlich, mobile, anschlussfreie Toilettenkabinen mit mindestens einer Handwaschgelegenheit mit fließendem Wasser, Flüssigseife und Einmalhandtücher sowie gegebenenfalls mit Desinfektionsmitteln bereitzustellen. Ist dies nicht möglich, ist in unmittelbarer Nähe zu den Toiletten eine Handwaschgelegenheit nach Absatz 1 einzurichten.

    (3) Auf Baustellen sind entsprechend Abschnitt 8.2 bis 8.4 ASR A4.1 Toilettenräume und Waschräume bereitzustellen, zum Beispiel in Containern. Werden auf Baustellen keine Waschräume zur Verfügung gestellt, sind Waschgelegenheiten entsprechend Abschnitt 6.1 Absatz 2 ASR A4.1 bereitzustellen. Werden entsprechend Abschnitt 8.2 Absatz 5 ASR A4.1 Einrichtungen außerhalb des Geländes einer Baustelle genutzt, ist sicherzustellen und nachzuweisen (etwa durch Nutzungsvereinbarungen), dass diese während der Arbeitszeit zur Verfügung stehen, entsprechend Absatz 2 ausgestattet sind und den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt werden.

    (4) Es ist dafür zu sorgen, dass der Befüll- und Leerungsrhythmus der verwendeten Tanks den erhöhten Wasserverbräuchen angepasst wird.
    (5) Im Anwendungsbereich der Baustellenverordnung (BaustellV) sollen auf Baustellen beim Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber Sanitärräume und Sanitäreinrichtungen gegebenenfalls als gemeinsam genutzte Einrichtungen entsprechend den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) „Geeigneter Koordinator“ (RAB 30) und „Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan – SiGePlan“ (RAB 31) koordiniert werden.

    (6) Sanitärräume und -einrichtungen sind entsprechend den hygienischen Anforderungen zu reinigen, auf Baustellen abweichend von Abschnitt 8.1 Absatz 2 ASR A4.1 mindestens täglich, bei Bedarf mehrmals täglich.

    (7) Bei der Koordination nach § 3 BaustellV sind Infektionsrisiken durch SARS-CoV-2 als gewerkübergreifende Gefährdungen nach Abschnitt 3.2 RAB 31 bzw. als betriebsübergreifende Gefährdungen zu berücksichtigen. Weitere Koordinationspflichten für Arbeitgeber ergeben sich aus § 8 ArbSchG sowie § 6 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1).

     

    2 Landwirtschaft, Forstwirtschaft

    Zusätzlich zum Geltungsbereich von § 1 Absatz 2 ArbStättV müssen auch außerhalb des Geländes eines Betriebes Möglichkeiten zur Handhygiene vorhanden sein. Sind wegen der Kurzzeitigkeit des Einsatzes Handwaschgelegenheiten oder Waschgelegenheiten nicht sinnvoll zur Verfügung zu stellen, müssen den Beschäftigten zur Gewährleistung der erforderlichen Handhygiene Mittel zur Handdesinfektion zur Verfügung gestellt werden. Bei Tätigkeiten mit Biostoffen finden die Regelungen der TRBA 230 „Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und bei vergleichbaren Tätigkeiten“ Anwendung.

    3 Außen- und Lieferdienste, Transporte und Fahrten innerhalb des Betriebes, öffentlicher Verkehr
    (1) Beschäftigte im Außen- und Lieferdienst sowie im öffentlichen Verkehr sind aufgrund der für sie eingeschränkten Verfügbarkeit von Handwaschgelegenheiten bzw. Waschgelegenheiten mit Mitteln zur Handdesinfektion auszustatten. Weiterhin ist eine zusätzliche Ausstattung der Betriebsfahrzeuge mit Utensilien zur Handhygiene und Desinfektion sowie mit Papiertüchern und verschließbaren Müllbeuteln vorzunehmen. Den Beschäftigten sind Möglichkeiten zur Nutzung von sanitären Einrichtungen zu gewähren. Dies ist bei der Tourenplanung zu berücksichtigen.

    (2) Werden mobile, anschlussfreie Toilettenkabinen für Beschäftigte zur Verfügung gestellt, zum Beispiel im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), entsprechen Toilettenkabinen ohne Handwaschgelegenheit nicht dem Stand der hygienischen Erfordernisse. Eine Handwaschgelegenheit soll in der Toilettenkabine integriert sein. Entsprechend Abschnitt 5.4 Absatz 2 ASR A4.1 sind Handwaschgelegenheiten (Handwaschbecken mit fließendem Wasser und geschlossenem Abwassersystem) mit Flüssigseife und Einmalhandtücher auszustatten.

    (3) Auch bei beruflichen (Kunden-) Kontakten außerhalb der Arbeitsstätte sind soweit möglich Mindestabstände einzuhalten. Wenn die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann, ist mindestens MNB zu tragen. Die Arbeitsabläufe bei diesen Tätigkeiten sind dahingehend zu prüfen, ob vereinzeltes Arbeiten möglich ist. Dadurch dürfen keine zusätzlichen Gefährdungen entstehen.

    (4) Soweit möglich sind Kunden und Auftraggeber über erforderliche Schutzmaßnahmen bei berufsbedingten (Kunden-) Kontakten zu informieren; bei Bedarf (beispielsweise, wenn sich am Arbeitsort Personen in angeordneter häuslicher Isolierung oder mit ungeklärten Symptomen einer Atemwegserkrankung mit Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion befinden) sind Schutzmaßnahmen mit Kunden, Auftraggebern sowie gegebenenfalls weiteren tätig werdenden Arbeitgebern abzustimmen.

    (5) Bei betrieblich erforderlichen Fahrten ist die gleichzeitige Nutzung von Fahrzeugen durch mehrere Beschäftigte möglichst zu vermeiden. Darüber hinaus ist der Personenkreis, der ein Fahrzeug gemeinsam – gleichzeitig oder nacheinander – benutzt, möglichst zu beschränken, zum Beispiel indem einer festgelegten Gruppe ein Fahrzeug zugewiesen wird. Innenräume der betrieblich genutzten Fahrzeuge sind regelmäßig zu reinigen, insbesondere bei Nutzung durch mehrere Personen bei jedem Nutzerwechsel.

     

    4 Unterkünfte

    (1) Anforderungen zum Einrichten und Betreiben von Unterkünften in Arbeitsstätten enthält Anhang Nummer 4.4 der ArbStättV, diese werden grundsätzlich in der ASR A4.4 „Unterkünfte“ konkretisiert. Das Einrichten und Betreiben der Sanitärräume und Sanitärreinrichtungen erfolgt gemäß ASR A4.1 in Verbindung mit Abschnitt 4.2.2.

    (2) Die in der ASR A4.4 und in der ASR A4.1 enthaltenen Regelungen reichen derzeitig nicht aus, um in Bezug auf den Schutz der Beschäftigten vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 den Stand der Arbeitsmedizin und der Hygiene zu beschreiben. Insbesondere beim Betreiben einer Unterkunft sind zusätzliche Maßnahmen umzusetzen.

    (3) Vor Beginn der Tätigkeiten sind die Beschäftigten in feste Arbeitsgruppen von maximal vier Personen einzuteilen. Nur soweit eingesetzte Technologien (zum Beispiel Sortieranlagen, Erntemaschinen, Verwiege- und Verpackungsmaschinen, Schalungs- und Bewehrungsarbeiten, Tunnelbohranlagen) dies nachweislich erfordern, sind größere Gruppen bis zu 15 Personen zulässig.

    (4) Es gilt das Grundprinzip „Zusammen Wohnen – Zusammen Arbeiten (ZWZA)“.

    (5) Es ist eine für die gesamte Zeit des Aufenthalts verbindliche Zimmer-/Wohneinteilung in den Unterkünften vorzunehmen. Verschiedene Arbeitsgruppen sollen möglichst in getrennten Unterkünften, falls dies nicht möglich ist, mindestens in getrennten Bereichen einer Unterkunft untergebracht werden.

    (6) Den Beschäftigten verschiedener Arbeitsgruppen in einer Unterkunft soll es möglich sein, untereinander den Mindestabstand einzuhalten (siehe Abschnitt 4.2.6). Um dies zu gewährleisten, sind eine Reduzierung der Normalbelegung und entsprechende Anordnungen oder Reduzierung des Mobiliars vorzunehmen.

    (7) Es ist davon auszugehen, dass die Hygieneanforderungen erfüllt werden, wenn jedem Beschäftigten ein eigener Schlafraum zur Verfügung steht. Somit ist grundsätzlich eine Einzelbelegung von Schlafräumen vorzusehen.

    (8) Wenn das Prinzip nach Absatz 4 nicht umgesetzt werden kann, ist bei der Belegung von Mehrbettzimmern der jeder Person nach der ASR A4.4 zur Verfügung zu stellende Flächenbedarf im Schlafbereich von 6 m² auf 12 m² zu verdoppeln. Hieraus resultiert, dass die nach ASR A4.4 ansonsten übliche Belegungsdichte halbiert wird. In einem Schlafbereich dürfen maximal vier Personen untergebracht werden, in einem Container maximal zwei. Ausnahmen bestehen für Partner bzw. Familienangehörige.

    (9) Wo in einem Mehrbettzimmer Personen aus verschiedenen Teams untergebracht sind, sind die Betten so anzuordnen, dass sich die Abstandsregel einhalten lässt. Etagenbetten dürfen grundsätzlich nur einfach belegt werden. Ausnahmen bestehen für Partner bzw. enge Familienangehörige.

    (10) Um den Sicherheitsabstand auch in Aufenthaltsbereichen (Abschnitt 5.4 Absatz 6 ASR A4.4) zu gewährleisten, ist die freie Bewegungsfläche gegebenenfalls zu vergrößern.

    (11) Empfohlen wird, möglichst jeder Arbeitsgruppe die erforderlichen Sanitär- und Sozialanlagen zur separaten Nutzung zur Verfügung zu stellen. Falls das nicht möglich ist, darf die Nutzung durch verschiedene Arbeitsgruppen nicht zeitgleich erfolgen. Zwischen den Nutzungen sind die Einrichtungen zu reinigen und die Räume ausreichend zu lüften.

    (12) Die Unterkünfte und ihre Einrichtungen sind täglich und nach Bedarf zu reinigen.

    (13) Es ist sicherzustellen, dass in Sanitär- und Küchenbereichen stets Flüssigseife und Einmalhandtücher aus Papier oder Textil zur Verfügung stehen.

    (14) Es sind viruzide Desinfektionsmittel zur Händedesinfektion in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen (mindestens ein Spender je Zimmer, Bad, Toilette, Küche).

    (15) Zur Einhaltung und Kontrolle der regelmäßigen und gründlichen Reinigung ist ein Reinigungsplan anzubringen. Auf diesem ist jede durchgeführte Reinigung vom beauftragten Reinigungspersonal mit Unterschrift zu bestätigen.

    (16) Um das Waschen der Wäsche und Spülen von Geschirr bei mindestens 60°C zu gewährleisten, sind Waschmaschinen und Geschirrspüler bereitzustellen.

    (17) Es ist sicherzustellen, dass Arbeitskleidung und persönliche Kleidung regelmäßig gereinigt werden können und Räume zum Trocknen der Wäsche vorhanden sind bzw. Wäschetrockner bereitgestellt werden.

    (18) Ersatzcontainer bzw. Ersatzunterkünfte für die Quarantäne von infektionsverdächtigen oder gegebenenfalls an COVID-19 erkrankten Beschäftigten sind in ausreichender Zahl bereitzustellen, und es ist dafür zu sorgen, dass diese mit einer Krankentrage leicht erreicht werden können sowie über gesonderte Sanitärbereiche verfügen. In diesem Raum sind Trinkwasser oder alkoholfreie Getränke zur Verfügung zu stellen. Der Standort dieser Einrichtungen ist den Beschäftigten bekannt zu geben.

    (19) Vorsorglich sind für den Fall von Infektionen in der Unterkunft Planungen (zum Beispiel unter Verweis auf Epidemiepläne) vorzunehmen. Dabei sind insbesondere Vorkehrungen für die separate Unterbringung von erkrankten Personen (zum Beispiel bei Auftreten von Erkältungssymptomen) zu treffen (siehe Abschnitt 4.2.11).
    In den nach Abschnitt 4 Absatz 6 ASR A4.4 zu erstellenden Regelungen für die Benutzung der Unterkunft (zum Beispiel Reinigung, Verhalten im Brandfall, Alarmplan) sind zusätzlich Regelungen für das Verhalten bei Erkrankungen und das Eintreten einer epidemischen Lage aufzunehmen (insbesondere Abstandsregeln, Husten-/Niesetikette und Handhygiene, siehe Abschnitt 4.1) und die Beschäftigten in einer für sie verständlichen Art zu unterweisen.

    Literaturhinweise

    1 Im Text referenziert
    [1] SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS '
    [2] ABAS-Empfehlung organisatorischer Maßnahmen zum Arbeitsschutz im Zusammenhang mit dem Auftreten von SARS-CoV-2 sowie zum ressourcenschonenden Einsatz von Schutzausrüstung: www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-imBetrieb/Coronavirus/pdf/Empfehlungen-organisatorische-Massnahmen.pdf
    [3] Beschluss des ABAS zur vorläufigen Einstufung des Virus SARS-CoV-2 in Risikogruppe 3 und Empfehlungen zu nicht gezielten Tätigkeiten (Labordiagnostik) und gezielten Tätigkeiten mit SARS-CoV-2: www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-vonAusschuessen/ABAS/pdf/SARS-CoV-2.pdf
    [4] DGUV-Übersichtsseite: www.dguv.de/de/praevention/corona/informationen-fuerbeschaeftigte/index.jsp – mit Tabelle zum Download
    [5] Aktuelle Informationen zu Mutterschutz und SARS-CoV-2: www.bafza.de/programme-und-foerderungen/unterstuetzung-von-gremien/ausschuss-fuer-mutterschutz-geschaeftsstelle/downloads/ und FAQs zu mutterschutzrechtlichen Bewertungen von Gefährdungen durch SARS-CoV-2: www.bafza.de/programme-und-foerderungen/unterstuetzung-von-gremien/ausschussfuer-mutterschutz-geschaeftsstelle/faq-zu-mutterschutz-und-sars-cov-2/
    [6] Empfehlungen der BAuA zum Einsatz von Schutzmasken im Zusammenhang mit SARSCoV-2: www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-imBetrieb/Coronavirus/pdf/Schutzmasken.pdf
    [7] BGN-Lüftungsrechner - Berechnen Sie das richtige Lüftungsintervall: www.bgn.de/lueftungsrechner/
    [8] CO2-App (Rechner und Timer): www.dguv.de/ifa/praxishilfen/innenraumarbeitsplaetze/raumluftqualitaet/co2-app/index.jsp
    [9] FBHM-114 Fachbereich AKTUELL des Sachgebiets Oberflächentechnik und Schweißen des DGUV „Möglichkeiten zur Bewertung der Lüftung anhand der CO2-Konzentration“ publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3985
    [10] DIN EN 1822 Teil 1: Schwebstofffilter (EPA, HEPA und ULPA) – Teil 1: Klassifikation, Leistungsprüfung, Kennzeichnung; Deutsche Fassung EN 1822-1:2019
    [11] Empfehlung der Bundesregierung „Infektionsschutzgerechtes Lüften“: www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsschutz/infektionsschutzgerechteslueften.pdf
    [12] S. Voß, A. Gritzki, K. Bux: Infektionsschutzgerechtes Lüften - Hinweise und Maßnahmen in Zeiten der SARS-CoV-2-Epidemie. 1. Auflage. Dortmund: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2020. (baua: Fokus) DOI: 10.21934/baua:fokus20200918
    [13] Fachbeitrag der DGUV zu mobilen Raumluftreinigern zum Schutz vor SARS-CoV-2 www.dguv.de/medien/inhalt/corona/fachbeitrag-raumluftreiniger.pdf
    [14] FBVW-502 „SARS-CoV-2: Empfehlungen zum Lüftungsverhalten an Innenraumarbeitsplätzen“ des Sachgebiets Innenraumklima der DGUV: publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3932
    [15] GDA-Leitlinie – Empfehlungen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung: www.gda-psyche.de/SharedDocs/Publikationen/DE/broschuereempfehlung-gefaehrdungsbeurteilung.html
    [16] AfAMed: Arbeitsmedizinische Empfehlung „Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2- Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten“: www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/arbeitsmedizinische-empfehlung-umgangmit-schutzbeduerftigen.html

    2 Weitere Literatur
    − VDSI-SARS-CoV-2 (Coronavirus)
    – Auswirkungen auf den betrieblichen Alltag: vdsi.de/corona (VDSI-Hinweise zur Umsetzung des BMAS-SARS-CoC-2- Arbeitsschutzstandards: vdsi.de/start/corona/vdsi-hinweise-zur-umsetzung-desbmas-sars-cov-2-arbeitsschutzstandards/)
    − INQA – Tipps zum Thema Organisation und Kommunikation im Home-Office: inqa.de/DE/wissen/schwerpunkt-covid/home-office/organisation-kommunikationhome-office.html
    − Certo – Magazin für Sicherheit und Gesundheit der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG): How to Homeoffice: www.certo-portal.de/arbeit-gestalten/artikel/zuhausearbeiten-how-to-homeoffice/
    − GDA-Portal Psychische Belastung: www.gda-portal.de/DE/Betriebe/PsychischeBelastungen/Psychische-Belastungen_node.html

    3 Staatliche Arbeitsschutzregeln sowie Vorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger
    − TRBA 500 Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
    − ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen
    − ASR A1.8 Verkehrswege
    − ASR A3.6 Lüftung
    − ASR A4.1 Sanitärräume
    − ASR A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume
    − ASR A4.4 Unterkünfte
    − ASR V3 Gefährdungsbeurteilung
    − TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung
    − RAB 30 Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV)
    − RAB 31 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
    – SiGePlan
    − AMR 2.1 Fristen für die Veranlassung/das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge
    − AMR 3.2 Arbeitsmedizinische Prävention
    − AMR 14.2 Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen
    − DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
    − DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ Fundstellen: www.baua.de/trba, www.baua.de/asr, www.baua.de/trbs, www.baua.de/rab, www.baua.de/amr, www.dguv.de/de/praevention/vorschriften_regeln/index.jsp

     

    Download SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel  Fassung vom 22.02.2021  als PDF-Datei (401 KB, barrierefrei/ barrierearm) 

    Download Änderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 22.02.2021 gegenüber der Fassung vom 20.08,2020, (PDF, 419 KB, barrierearm/ barrierefrei)

    Download SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel  Fassung vom 22.02.2021 in ENGLISCH, (PDF, 384 KB, barrierearm/ barrierefrei)

  • SARS-Cov-2: Aktuelle Informationen, DGUV-Quellenhinweise und Artikel

    (Stand: 29.10.2020)

    www.rki.de
    Detaillierte Darstellung der übermittelten COVID-19-Fälle in Deutschland nach Landkreis und Bundesland

    COVID-19-Dashboard (https://corona.rki.de)
    Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)

    https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/merkel-dankt-pflegenden1804746
    Bundeskanzlerin Merkel hat auf den außerordentlichen Einsatz der Pflegerinnen und Pfleger während der Corona-Pandemie aufmerksam gemacht. "Ich denke, wir alle sind uns einig, dass sich im Umgang mit den Schwächeren in unserer Gesellschaft auch zeigt, wie solidarisch diese Gesellschaft ist und wie menschlich diese Gesellschaft ist", so die Kanzlerin. (Video)

    https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html
    Die Nationale Impfstrategie regelt die faire Verteilung von Corona-Impfstoffen in zwei Phasen: In der ersten Phase können sich Risikogruppen und exponierte Teile der Bevölkerung (z. B. Krankenhauspersonal) impfen lassen. In der zweiten Phase steht die Impfung der Gesamtbevölkerung offen.

    https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/zweite-corona-welle-was-oekonomen-zueinem-lockdown-light-sagen/26313344.html
    Was Ökonomen zu einem Lockdown light sagen: Wissenschaftler blicken differenziert auf die Debatte um einen Lockdown light. Infektionsketten sollten zwar unterbrochen, dafür aber nicht die gesamte Wirtschaft lahmgelegt werden. Die meisten Ökonomen blicken seit vergangener Woche, als die Zahl der Neuinfektionen erstmals über 10.000 pro Tag stieg, mit Sorge auf die Entwicklung. „Es kann keine wirtschaftliche Erholung geben, wenn die Pandemie nicht unter Kontrolle ist. Es besteht kein Konflikt zwischen gesundheits- und wirtschaftspolitischen Anliegen“, sagt Ifo-Präsident Clemens Fuest.

    https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/ifo-beschaeftigungsbarometer-trotz-coronaoptimismus-auf-dem-arbeitsmarkt-haelt-an/26313788.html
    Trotz Corona: Optimismus auf dem Arbeitsmarkt hält an: Das Ifo-Beschäftigungsbarometer steigt weiter – wenn auch weniger stark als zuletzt. Die Industrie baut immer noch Jobs ab. 

    https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/117733/COVID-19-Extrem-hohes-Sterberisiko-vonMenschen-mit-Trisomie-21
    Für Menschen mit Trisomie 21 (Down-Syndrom) endet eine Infektion mit SARS-CoV2 häufig tödlich. Die Analyse einer Datenbank in den Annals of Internal Medicine (2020; DOI: 10.7326/M20-4986) weist auf ein deutlich erhöhtes Sterberisiko hin, das sich nur teilweise auf die bekannten Risikofaktoren zurückführen ließ.

    https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/117761/15-Prozent-der-COVID-19-Todesfaelle-koennten-auf-Luftverschmutzung-zurueckgehen
    Rund 15 Prozent der COVID-19-Todesfälle weltweit könnten auf das Konto von Luft-verschmutzungen gehen. Zu diesem Ergebnis kommen Forscher aus Deutschland und Zypern in einer heute veröffentlichten Studie in Cardiovascular Research (2020; DOI: 10.1093/cvr/cvaa288), in der die möglichen Gesundheitsrisiken für COVID-19 durch Treibhausgasemissionen untersucht werden. 

    https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/117767/Labore-erneut-am-Anschlag-Nur-bei-medizinischer-Notwendigkeit-testen
    Die zweite Pandemiewelle bringt die Labore in Deutschland erneut an ihre Grenzen: Bundesweit liegt die Auslastung bei 89 Prozent, in einigen Bundesländern ist die maximale Kapazität an durchführbaren SARS-CoV-2-PCR-Tests bereits überschritten. „Die Diagnostik muss entsprechend der Nationalen Teststrategie auf das medizinisch Notwendige reduziert werden“, forderte Michael Müller, 1. Vorsitzender des Verbandes der Akkreditierten Labore in der Medizin (ALM) heute bei einer Online-Pressekonferenz. Sowohl das Personal in den Laboren als auch die erforderlichen Testmaterialien seien „keine unendlich steigerungsfähigen Ressourcen“, warnte er.

    https://www.aerztezeitung.de/Nachrichten/Neue-Corona-Studien-Remdesivir-Lockdown-Folgen-Masken-et-al-410212.html
    Auch T-Zellen von Rekonvaleszenten eignen sich einer Studie zufolge für eine Immuntherapie zum Schutz vulnerabler Patienten. Außerdem haben deutsche Forscher einen Score entwickelt, mit dem Arbeitsmediziner das individuelle Risiko eines Beschäftigten für einen schweren COVID-19-Verlauf abschätzen können.
     

    International
    https://www.tagesspiegel.de/politik/maskenpflicht-im-freien-ausgangssperren-lockdown-sostellen-sich-deutschlands-nachbarn-gegen-das-coronavirus/26313340.html
    Maskenpflicht im Freien, Ausgangssperren, Lockdown / Deutschlands Nachbarn ergreifen in der Pandemie neue Gegenmaßnahmen: In Frankreich stehen weitere Einschränkungen an, in Tschechien kommt eine Ausgangssperre.

    https://www.tagesspiegel.de/politik/drei-gesundheitsminister-innerhalb-eines-monats-diecorona-situation-in-tschechien-spitzt-sich-weiter-zu/26312854.html
    Drei Gesundheitsminister innerhalb eines Monats
    Die Corona-Zahlen steigen und steigen. Nun steht Tschechien auch noch ohne Gesundheitsminister da - weil er sich nicht an seinen eigenen Lockdown gehalten hat. Die Corona-Pandemie in Tschechien spitzt sich weiter zu. Am Dienstag meldeten die Gesundheitsbehörden mehr als 1150 neue Fälle pro eine Million Einwohner - die mittlerweile mit Abstand meisten in Europa. Das sind mehr als doppelt so viele wie in Frankreich und gar dreimal so viele wie in Spanien. Deutschland misst im Vergleich dazu nur rund 130. 

    https://www.handelsblatt.com/politik/international/pandemie-die-coronakrise-verschaerft-dielage-auf-dem-spanischen-arbeitsmarkt/26313678.html Die Coronakrise verschärft die Lage auf dem spanischen Arbeitsmarkt: Die Arbeitslosigkeit ist im dritten Quartal zwar noch deutlich niedriger als während der Finanzkrise gewesen. Die Lage droht sich jedoch weiter zuzuspitzen.

    https://www.aerztezeitung.de/Politik/Aerzte-und-Pflegekraefte-arbeiten-trotz-Corona-Infektion-414089.html
    Ärzte und Pflegekräfte arbeiten trotz Corona-Infektion: In Belgien ist die CoronaLage praktisch außer Kontrolle. Infizierte, aber symptomfreie Pflegekräfte werden zur Versorgung von COVID-19-Patienten eingesetzt, weil beim Personal Notstand herrscht.

    https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/gesundheit/coronavirus/personalnot-in-franzoesischen-krankenhaeusern-17022840.html
    „Wenn das so weitergeht, fahren wir gegen die Wand“: n Pariser Kliniken werden immer mehr Intensivbetten von Corona-Patienten belegt. Nun aber wird das Personal knapp. Präsident Emmanuel Macron steht unter Druck – und ein Arzt schlägt Alarm.

  • Hinweise des LAGuS MV zum Erstellen eines Hygieneplans

    Stand: 02.04.2020

    Coronavirus SARS-CoV-2

    Maßnahmen zum Schutz am Arbeitsplatz

    Der Arbeitsschutz für die Beschäftigten eines Betriebes liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers. Er muss die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes sichern und verbessern.Gemäß §5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und daraus resultierenden Arbeitsschutzmaßnahmen zu ermitteln. Dabei gilt das TOP-Prinzip, d.h. technische Schutzmaßnahmen sind vor organisatorischen und diese vor persönlichen zu ergreifen. Sowohl die tätigkeitsbedingten Gefährdungen am Arbeitsplatz als auch die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen sind regelmäßig zu überprüfen und den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. So hat der Arbeitgeber auch die jährlich in den Wintermonaten wiederkehrenden Atemwegserkrankungen in seine Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen. Dies gilt ebenfalls für das Coronavirus SARS-CoV-2. Das Kontaktverbot der Corona-Bekämpfungsverordnungen gilt für den öffentlichen Raum, sollte aber auch in den Arbeitsstätten eingehalten werden. Die Beschäftigten sollten untereinander keinen bzw. wenig Kontakt während der Arbeit haben. Der Mindestabstand zwischen den Beschäftigten muss, wie in der Öffentlichkeit auch, wo immer möglich mindestens 2,0 m betragen. Um das Zusammentreffen der Beschäftigten zu minimieren, können sich beispielsweise folgenden Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben:

    • die Abstände zwischen den Arbeitsplätzen vergrößern,
    • Personal vor Ort ausdünnen, Tätigkeiten in getrennten Arbeitsbereichen bzw. in Arbeitsgruppen ausführen lassen, Arbeitsgruppen verkleinern und zeitversetzt arbeiten lassen,
    • Homeoffice-Möglichkeit einrichten und nutzen,
    • zeitversetzte Nutzung gemeinsamer Einrichtungen wie Pausenräume.

    Allgemeingültige konkrete Vorgaben lassen sich nicht machen, da jede Arbeitsstätte individuelle Besonderheiten aufweist und für jeden Arbeitsplatz eine individuelle Lösung erforderlich wird. Im Hinblick auf die derzeitige Corona-Pandemie sollte die erforderliche Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung möglichst unter Beteiligung der Betriebsärztin/des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgen. Dabei sind auch die für besondere Personengruppen - wie z.B. werdende Mütter - geltenden Arbeitsschutzbestimmungen zu beachten, siehe hierzu Informationsblatt des LAGuS:Coronavirus SARS-CoV-2 –Arbeitsschutz in der Schwangerschaft.
    Eine Liste mit weiteren aktuellen arbeitsschutzrelevanten Informationen zum Coronavirus SARS-CoV-2 finden Sie auf der Webseite der Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit.
    Fortlaufend aktualisierte Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2 finden Sie auf den Seiten des Robert Koch Institutes (RKI) unter: www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.html

     

     

    Empfehlung des LAGuS MV zum Hygieneplan als PDF-Download