Versicherungsschutz bei der Flüchtlingshilfe
Flüchtlingshilfe und Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung
Wie auch in anderen Bundesländern nimmt Mecklenburg-Vorpommern derzeit eine ständig wachsende Zahl von Flüchtlingen auf. Für die Städte und Gemeinden stellt dies eine große Herausforderung dar. Diese Integrationsaufgabe besteht in der Hauptsache darin, den Flüchtlingen Wohnraum bereitzustellen, Integrations- und Deutschkurse zu organisieren und die Unterbringung der Kinder in Schulen und Kitas zu regeln.
Neben den Beschäftigten der Gemeinden sind es auch freiwillige Helferinnen und Helfer, die die Kommunen bei der Bewältigung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Flüchtlingsaufnahme unterstützen. Hierzu gehören die Hilfen bei rechtlichen sowie behördlichen Angelegenheiten, die Förderung zum Erlernen der deutschen Sprache, die Unterstützung durch Hilfe mit gebrauchten Kleidern oder Möbeln, Fahrten zu Ärzten und Kliniken, Ausflüge zu Veranstaltungen, Ferien- und Freizeitmaßnahmen, Sportveranstaltungen, Spielnachmittage für Kinder sowie die Sensibilisierung der Bevölkerung für das Leben von Asylbewerbern und Flüchtlingen.
Übernehmen freiwillige Helferinnen und Helfer Aufgaben, die eigentlich in den Aufgabenbereich der Kommunen fallen und werden sie im Auftrag der Gemeinde „wie Beschäftigte“ tätig, so genießen sie auch den Unfallversicherungsschutz wie ein Beschäftigter der Kommune. Voraussetzung ist, dass die Gemeinde die organisatorische Leitung übernimmt, das heißt, dass sie für die Einteilung und Überwachung der zu erledigenden Aufgaben zuständig ist, eine Weisungsbefugnis gegenüber den Helferinnen und Helfern hat, die Organisationsmittel zur Verfügung stellt, das wirtschaftliche Risiko (Kosten) trägt und nach außen als Verantwortliche auftritt.
Ebenfalls gesetzlich unfallversichert sind Personen, die sich als Mitglieder von Verbänden oder privaten Organisationen (z. B. Vereine) im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung bzw. schriftlicher Genehmigung der Kommune ehrenamtlich in der Flüchtlingshilfe engagieren. In beiden Fällen ist die Unfallkasse MV der zuständige Unfallversicherungsträger. Von der gesetzlichen Unfallversicherung sind hier alle Tätigkeiten erfasst, mit denen die Kommune die Bürgerinnen und Bürger bzw. private Organisationen aus ihrem Aufgabenbereich beauftragt, einschließlich der hierfür erforderlichen Wege.
Für den beitragsfreien Unfallversicherungsschutz bedarf es keiner Anmeldung.
Ein allgemeiner Aufruf an die Bürgerinnen und Bürger zur Flüchtlingshilfe reicht zur Begründung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes nicht aus. Eine schriftliche Beauftragung der einzelnen Helferinnen und Helfer ist nicht zwingend erforderlich, aber es sollen die konkreten Aufgaben und auch die jeweils beteiligten Personen feststehen. Um umfangreiche Ermittlungen nach einem Unfall zu vermeiden ist es sinnvoll, im Vorfeld eine Liste der Helferinnen und Helfer anzufertigen. Schließlich muss die Kommune im Falle eines Unfalls bestätigen, welche Person als Helferin oder Helfer bestimmte kommunale Aufgaben wahrgenommen hat. Unfälle sind -genauso wie bei den Beschäftigten der Kommunen- mit der gesetzlich festgelegten Unfallanzeige zu melden.
Versicherungsschutz bei anderen Berufsgenossenschaften
Bürgerinnen und Bürger, die innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs z.B. der Kirche oder Vereinen tätig werden, können bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft versichert sein. Für Unfälle im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten für Wohlfahrtspflegeunternehmen (z.B. Diakonie, AWO) ergibt sich in der Regel die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege.
Schließen sich Bürger zusammen (ohne Vereinsgründung), um gemeinsam Flüchtlinge zu unterstützen und besitzt ihr Zusammenschluss einen bestimmten Organisationsgrad (d.h. relativ fester Helferkreis, gemeinsame Einsatzplanung, regelmäßige Besprechungen), so gilt diese Gruppe als Wohlfahrtspflegeunternehmen. Die Helfer sind grundsätzlich, als in der Wohlfahrtspflege ehrenamtlich tätige Personen, bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege versichert.
Nicht alle Aktivitäten unterliegen dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.
Bürger, die ohne Auftrag der Kommune innerhalb ihrer Privatsphäre mit den Flüchtlingen gemeinsame Unternehmungen durchführen, wie z. B. private Ausflüge, sportliche Aktivitäten, Einladungen zum Essen etc. sind in diesem Zusammenhang nicht gesetzlich unfallversichert.
Für Unfälle in der Privatsphäre sind die jeweiligen privaten oder gesetzlichen Krankenkassen zuständig.
Versicherungsschutz für bürgerschaftlich Engagierte durch Haftpflicht-Sammelversicherungsvertrag und Unfall-Sammelversicherungsvertrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern hat den Versicherungsschutz für bürgerschaftlich Engagierte durch Abschluss einer Landessammelunfallversicherung und einer Landessammelhaftpflichtversicherung verbessert, die nicht anderweitig abgesichert sind. Dieser Versicherungsschutz besteht für diejenigen Personen, die ihre Tätigkeit in Mecklenburg- Vorpommern ausüben bzw. deren Tätigkeit von Mecklenburg-Vorpommern ausgeht. Der Sammel-Haftpflichtversicherungsschutz besteht subsidiär und greift für ehrenamtlich/freiwillig Engagierte in rechtlich unselbständigen Strukturen. Der Sammel-Unfallversicherungsschutz greift zwar auch für ehrenamtlich/freiwillig Engagierte in rechtlich selbständigen Strukturen, gilt hingegen nicht für Personen, für die z.B. ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht.
Nähere Informationen zu den Sammel-Versicherungsverträgen entnehmen Sie bitte der Homepage:
- Ministeriums für Arbeit, Gleichstellung und Soziales (Versicherungsschutz für bürgerschaftlich Engagierte)
- Download Publikation Versicherungsschutz für bürgerschatlich Engagierte
Die Inanspruchnahme des durch die Sammelverträge des Landes gewährten Versicherungsschutzes bedarf keiner gesonderten Anmeldung von Ehrenamtlichen, Initiativen, Gruppen oder Projekten. Im Schadensfall oder bei Fragen zum Versicherungsschutz ist die Ecclesia Versicherungsdienst GmbH, Klingenbergstraße 4, 32758 Detmold, Telefon: 05231-6112, Internet: www.ecclesia.de unmittelbar Ansprechpartner.
Für ergänzende Informationen zur gesetzlichen Unfallversicherung stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sachgebiet Mitglieder und Beitrag der Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern gerne zur Verfügung.
Weitere Informationen zum Versicherungsschutz unter:
http://www.dguv.de/medien/inhalt/presse/hintergrund/fluechtling/dguv_infoblatt_fluechtlingshilfe.pdf
und
http://www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/fluechtlinge/index.jsp