Zur Hauptnavigation springen Zum Fussbereich springen

Hygieneplan für die Verwaltung in MV

(Stand: 02.04.2020)

Nicht nur auf dem Wege zur schrittweisen Rückkehr in den behördlichen Normalbetrieb ist ein Hygieneplan notwendig. Ein solcher Plan sollte klare Hinweise zu

  • persönlicher Hygiene
  • Raumhygiene, Fluren, Eingangsbereichen, Küchen
  • Hygiene im Sanitärbereich
  • Wegeführung
  • Dienstbesprechungen
  • Meldepflichten

enthalten. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS) gibt  nachfolgende Hinweise zu Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. (Stand: 02.04.2020)

Coronavirus SARS-CoV-2
Maßnahmen zum Schutz am Arbeitsplatz

Der Arbeitsschutz für die Beschäftigten eines Betriebes liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers. Er muss die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes sichern und verbessern. Gemäß §5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und daraus resultierenden Arbeitsschutzmaßnahmen zu ermitteln. Dabei gilt das TOP-Prinzip, d.h. technische Schutzmaßnahmen sind vor organisatorischen und diese vor persönlichen zu ergreifen.Sowohl die tätigkeitsbedingten Gefährdungen am Arbeitsplatz als auch die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen sind regelmäßig zu überprüfen und den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. So hat der Arbeitgeber auch die jährlich in den Wintermonaten wiederkehrenden Atemwegserkrankungen in seine Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen. Dies gilt ebenfalls für das Coronavirus SARS-CoV-2. Das Kontaktverbot der Corona-Bekämpfungsverordnungen gilt für den öffentlichen Raum, sollte aber auch in den Arbeitsstätten eingehalten werden. Die Beschäftigten sollten untereinander keinen bzw. wenig Kontakt während der Arbeit haben. Der Mindestabstand zwischen den Beschäftigten muss, wie in der Öffentlichkeit auch, wo immer möglich mindestens 2,0 m betragen. Um das Zusammentreffen der Beschäftigten zu minimieren, können sich beispielsweise folgenden Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben:

  • die Abstände zwischen den Arbeitsplätzen vergrößern
  • Personal vor Ort ausdünnen, Tätigkeiten in getrennten Arbeitsbereichen bzw. in Arbeitsgruppen ausführen lassen, Arbeitsgruppen verkleinern und zeitversetzt arbeiten lassen
  • Homeoffice-Möglichkeit einrichten und nutzten
  • zeitversetzte Nutzung gemeinsamer Einrichtungen wie Pausenräume

Allgemeingültige konkrete Vorgaben lassen sich nicht machen, da jede Arbeitsstätte individuelle Besonderheiten aufweist und für jeden Arbeitsplatz eine individuelle Lösung erforderlich wird. Im Hinblick auf die derzeitige Corona-Pandemie sollte die erforderliche Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung möglichst unter Beteiligung der Betriebsärztin/des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgen. Dabei sind auch die für besondere Personengruppen - wie z.B. werdende Mütter - geltenden Arbeitsschutzbestimmungen zu beachten, siehe hierzu Informationsblatt des LAGuS: Coronavirus SARS-CoV-2 – Arbeitsschutz in der Schwangerschaft.
Eine Liste mit weiteren aktuellen arbeitsschutzrelevanten Informationen zum Coronavirus SARS-CoV-2 finden Sie auf der Webseite der Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit. Fortlaufend aktualisierte Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2 finden Sie auf den Seiten des Robert Koch Institutes (RKI) unter: www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.html.