Der Fall der Fälle
Gesetzlich oder privat? Bei der Unfallversicherung stellt sich diese Frage nicht, denn in der Regel benötigen Sie beide. Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Sie vor den Risiken bei der Arbeit, in der Schule oder bei der Ausübung eines Ehrenamtes. Dafür müssen Sie sich nicht einmal anmelden. Für Unfälle in der Freizeit gilt dies nicht. Hier ist der Abschluss einer privaten Unfallversicherung individuell zu prüfen. Wir bieten Ihnen also keine Rund-um-die-Uhr-Versicherung, nach einem Arbeitsunfall, Wegeunfall, Schulunfall oder einer Berufskrankheit stehen wir Ihnen jedoch als starke Partnerin zur Seite!

Arbeitsunfall
Eine unserer wichtigsten Aufgaben ist es, Unfälle zu verhüten. Leider gelingt das nicht immer. Erleiden Versicherte während ihrer beruflichen oder sonst versicherten Tätigkeit einen Unfall, so sprechen wir von einem Arbeitsunfall. Zu den Arbeitsunfällen zählen nicht nur die im Betrieb bei der eigentlichen Arbeitstätigkeit erlittenen Unfälle, sondern auch Wegeunfälle.
Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der sich während der beruflichen Tätigkeit ereignet. Auch ein Unfall, der während der Ausübung eines Ehrenamts oder einer Hilfeleistung geschieht, kann ein Arbeitsunfall sein. Unfälle sind zeitlich begrenzte von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen.
Versicherungsschutz besteht, wenn
- Sie zum Kreis unserer Versicherten gehören
- Sie zum Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit verrichten
- sich der Unfall infolge dieser Tätigkeit ereignet
- der Unfall einen Gesundheitsschaden oder den Tod verursacht.
Tätigkeiten wie z.B. Essen, Trinken oder Schlafen sind vom Versicherungsschutz ausgenommen – selbst wenn ihnen während der Arbeitszeit nachgegangen wird. Sie gehören zu den privaten Risiken. Auch Unfälle, die sich infolge von Drogen- oder Alkoholkonsum ereignen, gefährden den Versicherungsschutz.
Ein Wegeunfall ist ein Unfall, der sich auf dem direkten Weg zu einer versicherten Tätigkeit oder auf dem Heimweg ereignet. Ob Sie zu Fuß unterwegs sind oder ein anderes Verkehrsmittel wählen, spielt dabei keine Rolle. Unfälle sind zeitlich begrenzte von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen.
Versicherungsschutz besteht, wenn
- Sie zum Kreis unserer Versicherten gehören,
- Sie sich zum Unfallzeitpunkt auf dem direkten Weg zu oder von der versicherten Tätigkeit befinden,
- der Unfall einen Gesundheitsschaden oder den Tod verursacht.
Nicht versichert sind Umwege und alle Unterbrechungen, die nicht beruflich begründet sind. Der Weg muss dabei nicht der von der Entfernung her kürzeste sein, wenn er der verkehrsgünstigste ist.
Übrigens: Gesetzlich unfallversichert sind auch Fahrgemeinschaften mit anderen Versicherten.
Unfallort Kindertageseinrichtung oder Schule
Rund 310.000 Kita-Kinder, Schülerinnen und Schüler und Studierende besuchen in Mecklenburg-Vorpommern Kindertageseinrichtungen, allgemeinbildende, berufliche Schulen oder Hochschulen. Das geht trotz guter Präventionsarbeit nicht immer ohne Blessuren. Gut zu wissen, dass Ihr Kind oder Sie hier unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Und das für sie völlig kostenlos! Die Beiträge tragen das Land und die Kommunen.
Geschieht während dem Besuch einer solchen Einrichtung oder auf dem Weg ein Unfall, so handelt es sich um einen Schulunfall oder Schulwegunfall.
Krank durch die Arbeit?
Eine Berufskrankheit ist eine Erkrankung, die Versicherte durch ihre versicherte Tätigkeit erleiden. Zusätzlich muss die Krankheit in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführt sein.
Es ist also nicht jede arbeitsbedingte Erkrankung auch eine Berufskrankheit. Als Berufskrankheiten werden nur Krankheiten aufgenommen, bei denen die medizinische Wissenschaft gesicherte Erkenntnisse darüber gewonnen hat,
- dass die Krankheit durch besondere Einwirkungen verursacht wird und
- dass bestimmte Personengruppen in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung diesen Einwirkungen durch ihre versicherte Tätigkeit ausgesetzt sind.
Sogenannte Volkskrankheiten wie Muskel- und Skeletterkrankungen oder Hauterkrankungen können deshalb nur bei Erfüllung dieser besonderen Voraussetzungen Berufskrankheiten sein. Oft sind bei Verdacht auf eine Berufskrankheit umfangreiche Ermittlungen durchzuführen, die weit in die Vergangenheit reichen können, insbesondere dann, wenn die Ursache der Erkrankung viele Jahre zurückliegt oder der Arbeitsplatz schon lange nicht mehr existiert.
Wer meldet eine Berufskrankheit?
Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit sind alle Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, eine Meldung bei der gesetzlichen Unfallversicherung zu machen. Daneben kann auch der Unternehmer, bei entsprechenden Anhaltspunkten, eine Berufskrankheit bei uns anzeigen (Anzeige für eine Berufskrankheit). Auch die Krankenkassen können entsprechende Hinweise geben. Nicht zuletzt können Sie auch selbst Ihre Erkrankung – und zwar einfach und formlos – bei uns melden.