Ihr Schutz - genau dann, wenn Sie ihn brauchen

Wir schützen Sie gegen die Folgen von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen, Schulunfällen und Berufskrankheiten. Die gesetzliche Unfallversicherung ist jedoch keine Rund-um-die-Uhr-Versicherung, sondern bietet ihren Schutz immer nur im Zusammenhang mit einer bestimmten Tätigkeit. Zum Beispiel während der Arbeit und auf allen damit verbundenen Wegen, während des Schulbesuchs oder während Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit. Wir haben die gängigsten Situationen für Sie zusammengefasst. Bei Fragen rund um Versicherungsschutz und Leistungen helfen Ihnen auch gerne unsere Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner persönlich weiter.

  • Beschäftigte (Arbeitrnehmende, Angestellte, Auszubildende) des Landes, der Kommunen, kommunaler Unternehmen, Landesunternehmen
  • Mitarbeitende der öffentlich-rechtlichen Sparkassen

Der Versicherungsschutz gilt während der beruflichen Tätigkeit, auf direkten Wegen zur Arbeit oder Schule sowie bei offiziellen Veranstaltungen wie Betriebsausflügen oder Betriebssport, wenn er dem Ausgleich der Arbeitsbelastung dient und keinen Wettkampfcharakter hat. Nicht versichert sind Beamtinnen und Beamte – für sie gilt die Unfallfürsorge durch den Dienstherrn.

Nicht versichert sind eigenwirtschaftliche Tätigkeiten wie Essen und Trinken, Schlafen oder wenn Sie Ihren Arbeitsweg aus privaten Gründen unterbrechen.

Zu den Kindertageseinrichtungen zählen Kindertagesstätten, Krippen und Horte, die eine entsprechende Betriebserlaubnis nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches haben. Gesetzlich unfallversichert ist daneben auch die Betreuung durch anerkannte Tagesmütter und -väter. Voraussetzung ist, dass das zuständige Jugendamt die Pflegeperson und ihre Tätigkeit als geeignet anerkannt hat.

Versicherungsschutz während der gesamten Betreuung

Die Kinder sind während des gesamten Zeitraums der Betreuung versichert, also etwa beim Spielen, Essen und Trinken oder Schlafen. Dies gilt ebenfalls bei Ausflügen oder dem gemeinsamen Besuch von offiziellen Veranstaltungen, die von der Kita organisiert worden sind. Unser Unfallversicherungsschutz greift auch auf dem Weg von und zu der Betreuung.

Bildung – aber sicher! Über 170.000 Schülerinnen und Schüler besuchen in Mecklenburg-Vorpommern eine allgemeinbildende oder berufliche Schule. Auch sie stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Und zwar ganz automatisch und ohne Antrag.

Versicherungsschutz im Unterricht und darüber hinaus

Der Versicherungsschutz der Schülerunfallversicherung greift während des gesamten Unterrichts, in den Pausen sowie während der Betreuung vor und nach dem Unterricht. Auch auf von der Schule organisierten Veranstaltungen sind Ihre Kinder geschützt, zum Beispiel bei Klassenfahrten oder Schulausflügen – und bei Auslandsaufenthalten. Voraussetzung ist, dass die Schule für die inhaltliche Gestaltung, Leitung und Aufsicht verantwortlich ist. Der Versicherungsschutz schließt den direkten Schul- und Nachhauseweg ebenfalls mit ein.

Nicht versichert sind die Erledigung von Hausaufgaben zu Hause, private Nachhilfe, eigenwirtschaftliche Tätigkeiten wie Essen und Trinken, Schlafen sowie die private Freizeitgestaltung während einer Klassenreise.

Ob Uni, Fachhochschule oder Hochschule: Beim Unfallversicherungsschutz machen wir keine Unterschiede. Unser Versicherungsschutz besteht für immatrikulierte Studierende während des Besuchs von Vorlesungen, Seminaren und Kursen. Er erstreckt sich zudem auf sonstige von der Hochschule verantwortete Tätigkeiten, wie etwa die Teilnahme an Exkursionen im In- und Ausland, am allgemeinen Hochschulsport oder auf Tätigkeiten in der studentischen Mitverwaltung. Auch die direkten Wege zu und von der Hochschule stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Nähere Einzelheiten zum Unfallversicherungsschutz für Beschäftigte, Lehrende und Studierende an Hochschulen können Sie den ergänzenden Informationsbroschüren entnehmen.

Sie engagieren sich freiwillig und unentgeltlich zum Wohle der Allgemeinheit, zum Beispiel als ehrenamtliche Mandatsträger, Richterinnen und Richter oder Elternbeiräte.

Wir belohnen Ihren Einsatz: Alle Menschen, die in Mecklenburg-Vorpommern für eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder für die Allgemeinheit ehrenamtlich tätig werden, sind bei uns gesetzlich unfallversichert.

klassisches Ehrenamt 

Das klassische Ehrenamt umfasst einen auf Dauer angelegten, fest umrissenen Tätigkeitsbereich (Amt), für eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder für die Allgemeinheit. Der Versicherungsschutz umfasst alle Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Ehrenamt stehen sowie den direkten Weg zu und von der ehrenamtlichen Tätigkeit. Wir möchten nachfolgend einige Bereiche der ehrenamtlichen Tätigkeitsfelder nennen:

Kommunale Mandatsträgerinnen und -träger sind versichert z. B. bei:

  • Ausschuss-Sitzungen
  • Besprechungen
  • Offiziellen Besichtigungen
  • Schulungen
  • und auf den damit zusammenhängenden direkten Wegen.

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie Schöffinnen und Schöffen sind versichert z. B. bei:

  • Vor- und Hauptverhandlungen
  • Besprechungen
  • mit den Verfahren zusammenhängenden Ortsterminen
  • Schulungen
  • und auf den damit zusammenhängenden direkten Wegen.

Elternvertreterinnen und -vertreter sind versichert z. B. bei:

  • Elternausschusssitzungen
  • Schul- und Klassenkonferenzen
  • und auf den damit zusammenhängenden direkten Wegen.

Darüber hinaus sind Personen ehrenamtlich tätig als z. B.:

  • vom Vormundschaftsgericht bestellte ehrenamtliche Betreuer
  • Wahlhelferinnen und Wahlhelfer
  • Schülerlotsinnen und -lotsen

bürgerschaftliches Engagement

Neben dem klassischen Ehrenamt engagieren sich viele Menschen aber auch ehrenamtlich für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit Einwilligung von öffentlich-rechtlichen Institutionen (sogenannte bürgerschaftlich Engagierte). Sie helfen z.B. bei den Tafeln vor Ort, als Lernpaten in der Kinderbetreuung, beim Bau eines Gemeinschaftshauses oder eines Kinderspielplatzes, bei Aufräum- oder Verschönerungsmaßnahmen ihres Ortes und an vielen anderen Stellen des öffentlichen Lebens, ohne dass es sich hierbei um klassische Ehrenamtstätigkeiten handelt.

Der Versicherungsschutz besteht unabhängig davon, ob das Engagement unmittelbar für die Kommune oder mittelbar als Vereinsmitglied ausgeübt wird. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlichen Einrichtung erfolgt.

Der Unfallversicherungsschutz erstreckt sich dann auf alle Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Ehrenamt bzw. der übertragenen Aufgabe verrichtet werden, sowie auf die damit verbundenen direkten Wege.

Übrigens: Auch Personen, die sich an dem Bundesfreiwilligendienst (BFD) beteiligen, stehen während dieser Zeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wir versichern alle Menschen, die im Rahmen ihres BFD unmittelbar für eine Gemeinde, Kommune oder eine öffentliche Einrichtung in Mecklenburg-Vorpommern tätig werden.

Wir sorgen dafür, dass Sie im Fall der Fälle rundum geschützt sind. Denn wir wissen: Ohne die vielen Helferinnen und Helfer in Mecklenburg-Vorpommern würde es nicht gehen. Daher stehen Hilfeleistungen ebenfalls unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wir haben hier die gängigsten Beispiele für Sie zusammengefasst.

  • ehrenamtliche oder hauptamtliche Tätigkeit in Hilfeleistungsunternehmen (z.B. Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG), Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH) und Malteser Hilfsdienst (MHD)
  • bei Blut- und Organspenden
  • im Notfall als ersthelfende Person

Haben Sie einem anderen Menschen geholfen, der in Not war, und dabei selbst Schaden genommen? 

Wenn Sie in der Freizeit, zu Hause oder im Urlaub Erste Hilfe leisten, stehen Sie unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz. Beitragsfrei und umfassend. Zuständig für die Absicherung von Ersthelferinnen und Ersthelfern ist immer die Unfallkasse des Bundeslandes, in dem sich der Unfall ereignet hat. In Mecklenburg-Vorpommern ist dies die UK MV. Sofern Sie sich infolge Ihrer Hilfeleistung eine Verletzung zugezogen haben oder ein Schaden an Ihren Sachen entstanden ist, informieren Sie uns bitte. Wir prüfen Ihre Ansprüche.

Auch Opfer von Gewalttaten haben Anspruch auf besondere Hilfe und Unterstützung durch die öffentliche Hand. Die Aufgabe übernehmen jedoch die dafür zuständigen Ämter für Soziale Entschädigung, auch als Versorgungsämter bekannt. Zur Antragstellung bei der zuständigen Einrichtung beraten wir Sie gern.

Menschen in Not zu helfen ist Ehrensache.

Jeder Mensch ist sogar verpflichtet, einer anderen Person Hilfe zu leisten, ohne sich selbst dabei in Gefahr zu begeben. Trotzdem kann den Helferinnen und Helfern durch das Helfen ein Schaden entstehen – körperlich, psychisch, aber auch an den zur Hilfe eingesetzten Sachen. Die Pflicht zu helfen ist darum mit dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für Ersthelferinnen und Ersthelfer versichert.

Ersthelferkarte

Sofern Sie von der Feuerwehr, der Polizei oder der Notfallseelsorge nach einer Hilfeleistung eine Ersthelferkarte erhalten haben: Die Angaben auf der Karte erleichtern es uns, Ihnen schneller Unterstützung zukommen zu lassen, wenn Sie diese benötigen. Bitte bewahren Sie die Ersthelferkarte gut auf. Weitere Infos zur Ersthelferkarte [folgt]

Einen Menschen in seinem Haushalt pflegen, beim Baden, Anziehen, Essen helfen – auch diese Tätigkeiten stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Voraussetzung ist, dass die Pflegepersonen keine finanzielle Zuwendung bekommt, die das gesetzliche Pflegegeld übersteigt, und die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet.

Der Versicherungsschutz umfasst folgende Pflegetätigkeiten im Bereich der Grundpflege:

  • Körperpflege
    z. B. Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege
  • Ernährung
    z.B. Vor- und Zubereiten der Nahrung oder Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
  • Mobilität
    z. B. Hilfe beim Aufstehen und Zubettgehen, beim An- und Auskleiden, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung mit der pflegebedürftigen Person.
  • Hauswirtschaftliche Versorgung
    z. B. Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Bettwäsche und der Kleidung sowie das Beheizen der Wohnung

Auch auf dem direkten Weg zum oder vom Ort der Pflegetätigkeit besteht Unfallversicherungsschutz.

Nicht versichert sind eigenwirtschaftliche Tätigkeiten der Pflegeperson, zum Beispiel Essen und Trinken, Schlafen, sowie Wege aus privaten Gründen. Auch Spaziergänge mit den Pflegebedürftigen sind nicht versichert. Gleiches gilt für Tätigkeiten, die überwiegend der gesamten Wohnungsgemeinschaft nutzen, wie zum Beispiel Kochen für eine Familie.

Tipps für die Pflege
"Zu Hause pflegen - so kann es gelingen" ist ein Ratgeber der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, der Hinweise für pflegende Angehörige gibt. Er kann in gedruckter Form für 4,60 € zzgl. Versandkosten bezogen oder kostenlos als PDF-Datei heruntergeladen werden.
Hier geht es zum Ratgeber "Zu Hause pflegen - so kann es gelingen".

Sie lassen Ihre Küchen wieder glänzen, kümmern sich in Ihrer Abwesenheit um Ihre Kinder oder erledigen Ihre Einkäufe. Als Beschäftigte privater Haushalte sind sie ebenfalls gesetzlich gegen Unfälle versichert. Der Versicherungsschutz greift während aller hauswirtschaftlichen Tätigkeiten sowie auf dem Hin- und Rückweg.

Wichtig: Haushaltshilfe immer anmelden!

Um die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung müssen sich die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber kümmern – die Haushaltsführenden also. Ist die Haushaltshilfe geringfügig beschäftigt, muss sie für das Haushaltscheckverfahren der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Liegt der monatliche Verdienst über 556 Euro, muss die Haushaltshilfe bei der Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern angemeldet werden. Die Anmeldung muss innerhalb einer Woche ab Beschäftigungsbeginn durchgeführt werden.

Übrigens: Dies gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse privater Haushalte, die finanziell entlohnt werden. Neben den klassischen Reinigungskräften müssen also zum Beispiel auch Haushälterinnen und
Haushälter, Babysitter sowie Helferinnen und Helfer im Garten angemeldet werden.

Und noch viele mehr...

Von den Tagespflegekindern und Schülerinnen und Schülern über die Beschäftigten im öffentlichen Dienst bis zu Haushaltshilfen: Nicht nur die Vielzahl, sondern auch die Vielfalt zeichnet unsere Versichertengemeinschaft aus. Neben den genannten Versicherten stehen viele weitere Menschen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, zum Beispiel Beschäftigte in Ein-Euro-Jobs, unfreie Personen sowie Helferinnen und Helfer im öffentlich geförderten Wohnungsbau.

Wenn Sie unsicher sind, ob auch Sie zu unserer Versichertengemeinschaft gehören, helfen Ihnen gerne auch unsere Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner weiter.

Versichert im Ein-Euro-Job

Wer im Auftrag der Agentur für Arbeit oder der Kommune einen so genannten Ein-Euro-Job ausübt, muss sich um den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz keine Sorgen machen. Wie alle anderen Beschäftigten sind auch Ein-Euro-Jobberinnen und -Jobber während ihrer Tätigkeit sowie allen damit verbundenen Wegen rundum abgesichert. Das heißt: Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall oder im Falle einer Berufskrankheit, erhalten sie eine optimale medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation mit allen geeigneten Mitteln sowie viele weitere Leistungen. 

Die Zuständigkeit richtet sich nach der Einsatzstelle: 
Wer für eine Kommune in einem Ein-Euro-Job beschäftigt ist, wendet sich im Versicherungsfall an die Unfallkasse. 

Gefangene: Bei der Arbeit versichert

Wer während einer gesetzlich angeordneten Freiheitsentziehung einer Arbeit nachgeht, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt auch für Personen, die aufgrund strafrechtlicher, staatsanwaltschaftlicher oder jugendbehördlicher Anordnung eine Tätigkeit ausüben. Wenn sich die Einrichtung in Mecklenburg-Vorpommern befindet, kümmern wir uns nach einem Arbeitsunfall, Wegeunfall oder einer Berufskrankheit um alles Weitere.
 
Versicherungsschutz auch außerhalb der Anstalt 
Auch Gefangene, die außerhalb einer Anstalt einer Arbeit mit Arbeitsvertrag nachgehen, sind gesetzlich unfallversichert. Allerdings nicht bei der Unfallkasse. Zuständig für den Versicherungsschutz ist dann die Berufsgenossenschaft des betreffenden Unternehmens.