Informationen für Mitglieder der Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern

Mitgliedsunternehmen der Unfallkasse MV sind:
- das Land Mecklenburg-Vorpommern mit seinen Unternehmen und Einrichtungen,
- die Kommunen mit ihren Unternehmen und Einrichtungen,
- rechtlich selbstständige Unternehmen mit überwiegender Beteiligung der öffentlichen Hand und
- die Sparkassen und deren Einrichtungen, private Haushalte.
Der Unfallversicherungsbeitrag wird alleine von den Mitgliedern gezahlt. Die Versicherten (Beschäftigte, Schüler, ehrenamtlich Tätige, etc.) zahlen hier keine Beiträge.
Ein Grund liegt darin, dass durch die gesetzliche Unfallversicherung die Haftpflicht des Unternehmers gegenüber den eigenen Beschäftigten abgelöst wird.
Ereignet sich ein Unfall, haben die Beschäftigten keine Ansprüche gegen ihr Unternehmen. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler, die dann ebenfalls keine Ansprüche gegen die Schule haben. Hier greift die gesetzliche Unfallversicherung.
Alle Leistungen für die Versicherten werden durch die Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern erbracht.
An- und Abmeldungen und Änderungen zum Unternehmen oder zur freiwilligen Versicherung können Sie uns auch über das Serviceportal der DGUV elektronisch mitteilen.
Wer ist versichert?
Das Land Mecklenburg-Vorpommern ist Mitglied der Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern.
Nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch, Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), sind nach § 2 in Verbindung mit § 128 u.a. die folgenden Personengruppen versichert:
- Beschäftigte, ehrenamtlich Tätige, Kindergartenkinder, Schüler, Studierende an allen Einrichtungen des Landes.
- Kinder in privaten und konfessionellen Kindertagesstätten (sofern für den Betrieb eine Betriebserlaubnis erforderlich und diese als gemeinnützig anerkannt ist),
- Kinder, die von geeigneten Tagespflegepersonen (§ 23 SGB VIII) betreut werden,
- Schüler privater allgemein- und berufsbildender Schulen und
- Studierende privater Hochschulen.
Die Beiträge zur Unfallversicherung werden vom Land getragen.
Alle Kommunen Mecklenburg-Vorpommerns sind Mitglied der Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern.
Nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), sind nach § 2 in Verbindung mit § 129 u.a. die folgenden Personengruppen versichert:
- Beschäftigte, ehrenamtlich Tätige, Ein-Euro-Jobber, Kindergartenkinder, Schüler und ggf. Studierende in kommunalen Einrichtungen.
Die Beiträge zur Unfallversicherung werden von den jeweiligen Kommunen getragen.
Die Beschäftigten der rechtlich selbstständigen Unternehmen des Landes und der Kommunen sowie die Beschäftigten der Sparkassen sind ebenfalls bei der Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern versichert.
Die Beiträge zur Unfallversicherung werden von den Unternehmen getragen.
Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2013 die Mitgliedschaft rechtlich selbstständiger Unternehmen neu geregelt (§§ 128 ff., 218d SGB VII).
Für ergänzende und ausführlichere Informationen stehen Ihnen die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern gerne telefonisch zur Verfügung.
Alle in Privathaushalten beschäftigten Personen sind nach dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) unfallversichert. Unter den Begriff Haushaltshilfen fallen unter anderem Reinigungskräfte, Babysitter, Küchenhilfen, Gartenhilfen sowie Kinder- und Erwachsenenbetreuer.
Die gesetzliche Unfallversicherung ist für die Beschäftigten beitragsfrei. Die Kosten werden vom Arbeitgeber / Haushaltsführenden getragen.
Die Beschäftigung ist vom privaten Haushalt innerhalb einer Woche anzumelden.
- Liegt eine geringfügige Beschäftigung (Verdienst bis 556,00 € mtl.) vor, ist die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft anzumelden. Unfallversichert sind die geringfügig Beschäftigten bei der Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern. Die Minijob-Zentrale leitet Ihre Anmeldedaten an die Unfallkasse weiter.
- Die Anmeldung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten erfolgt direkt bei der Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern.
Gern können Sie dazu das Serviceportal der DGUV verwenden oder Sie nehmen mit uns Kontakt auf.
Versicherung von Tagespflegepersonen
Tagesmütter oder Tagesväter, die vom privaten Haushalt angestellt werden, zählen zu den „Beschäftigten privater Haushalte“. Die Anmeldung zur Unfallversicherung erfolgt wie unter „Beschäftigte privater Haushalte” • beschrieben. In der Regel sind Tagesmütter und Tagesväter aber selbstständig tätig. Das heißt: Sie betreuen in ihren eigenen Räumlichkeiten Kinder von meist mehreren Familien. In diesem Fall muss sich die Tagespflegeperson als selbstständiger Unternehmer bei der für sie zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden.
Häusliche nicht erwerbsmäßige Pflege
Wer ist versichert?
Unter dem Begriff „Pflegepersonen“ versteht man Menschen, die nicht erwerbsmäßig eine pflegebedürftige Person in häuslicher Umgebung pflegen. Der Versicherungsschutz besteht, sobald eine Pflegetätigkeit aufgenommen worden ist.
Was ist versichert?
Versichert sind Arbeitsunfälle, d. h. Unfälle, die mit der Pflegetätigkeit zusammenhängen und Berufskrankheiten, die durch die Pflegetätigkeit entstanden sind und in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt sind.
Welche Tätigkeiten sind versichert?
Pflegepersonen sind gesetzlich unfallversichert, wenn sie Tätigkeiten im Bereich der Grundpflege ausführen. Dazu zählen: Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege), Ernährung (Vor- und Zubereitung der Nahrung oder Hilfe bei der Nahrungsaufnahme), Mobilität (Hilfe beim Aufstehen und Zubettgehen, beim An- und Auskleiden).
Hauswirtschaftliche Versorgung, z. B. Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Wechseln und Waschen der Bettwäsche und der Kleidung sowie das Beheizen der Wohnung. Auch auf dem direkten Weg zum oder vom Ort der Pflegetätigkeit besteht Unfallversicherungsschutz.
Nicht versichert sind Tätigkeiten, die nicht überwiegend der pflegebedürftigen Person zugutekommen. So ist z. B. die Essenszubereitung für die ganze Familie keine versicherte Tätigkeit, auch wenn die Pflegebedürftige ebenfalls am Familienessen teilnimmt. In diesem Fall steht die Familie und nicht die Pflege im Vordergrund der Tätigkeit.
Um den Beitrag dem versicherten Risiko anzunähern, werden die Beiträge nach unterschiedlichen Beitragsmaßstäben ermittelt: Jahreslohnsumme, Zahl der Versicherten bzw. Zahl der Einwohner.