Inhalt
Erläuterungen zum Antrag (nach§ 26 DGUV Vorschrift 1)
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Für wen werden die Kosten übernommen?
Für wen werden die Kosten übernommen?
Für angestellte Beschäftigte, die als Versicherte der Unfallkasse gelten, werden die Aus- und Fortbildungskosten gemäß folgendem Anteil der Versicherten übernommen:
- Ministerien, Verwaltungen und Bürobetriebe 5%
- Sparkassen 5%
- Hochschulen 10% (ohne Studierende)
- Sonstige Betriebe* 10%
- Landesforst Mecklenburg-Vorpommern 20%
* Bauhöfe, Entsorgungsbetriebe, Abwasser/Klärwerke, Straßenmeistereien, Deponien, Wohnungsgesellschaften (WGS), Kliniken, Alten- und Pflegeheime, Behindertenwerkstätten, Zoologische Gärten, Museen, Theater, Forschungsinstitute, Natur- und Nationalparkämter, etc.
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Für wen ist eine Kostenübernahme nicht möglich
Für wen ist eine Kostenübernahme nicht möglich
- Personen, an die von Berufswegen entsprechende Kenntnisse in Erster Hilfe gestellt werden, z. B. Angehörige med. Heilberufe, Aufsichtspersonen in Schwimmbädern, Angehörige von Feuerwehren und Hilfeleistungsunternehmen, Polizei, etc.
- geringfügig Beschäftigte, Schülerinnen und Schüler, Studierende, Auszubildende, Praktikantinnen/ Praktikanten oder sonstige diesen gleichzusetzende Personen
- Beamte (nach § 4 Abs.1 Nr.1 Sozialgesetzbuch VII)
- Personen, an die von Berufswegen entsprechende Kenntnisse in Erster Hilfe gestellt werden, z. B. Angehörige med. Heilberufe, Aufsichtspersonen in Schwimmbädern, Angehörige von Feuerwehren und Hilfeleistungsunternehmen, Polizei, etc.
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Wie ist der Ablauf?
Wie ist der Ablauf?
Bitte füllen Sie das nachfolgende Formular spätestens drei Wochen vor Beginn der Aus- bzw. Fortbildung vollständig aus und senden es an uns ab.
Nach Bearbeitung Ihres Antrags erhalten sie von der Unfallkasse per E-Mail oder Post Ihre Kostenzusage. Diese übergeben Sie am Kurstag der ermächtigten Stelle, welche die Kursgebühren dann direkt mit der Unfallkasse abrechnet. -
Von wem kann die Aus- und Fortbildung der Ersthelfer durchgeführt werden?
Von wem kann die Aus- und Fortbildung der Ersthelfer durchgeführt werden?
Die Aus- und Fortbildung kann von allen Leistungserbringern durchgeführt werden, die durch die Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe im Vorwege ermächtigt wurden.
Eine Liste der ermächtigten Stellen ist unter www.bg-qseh.de einzusehen.