Und dann passiert es doch

Eine unserer wichtigsten Aufgaben ist es, Unfälle zu verhüten. Leider gelingt das nicht immer. Erleiden Versicherte während ihrer beruflichen oder sonst versicherten Tätigkeit einen Unfall, so sprechen wir von einem Arbeitsunfall. Zu den Arbeitsunfällen zählen nicht nur die im Betrieb bei der eigentlichen Arbeitstätigkeit erlittenen Unfälle, sondern auch Wegeunfälle.

Hier die jeweiligen Voraussetzungen im Einzelnen:

  • Arbeitsunfall

    Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der sich während der beruflichen Tätigkeit ereignet. Auch ein Unfall, der während der Ausübung eines Ehrenamts oder einer Hilfeleistung geschieht, kann ein Arbeitsunfall sein. Unfälle sind zeitlich begrenzte von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen.

    Versicherungsschutz besteht, wenn

    • Sie zum Kreis unserer Versicherten gehören
    • Sie zum Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit verrichten 
    • sich der Unfall infolge dieser Tätigkeit ereignet
    • der Unfall einen Gesundheitsschaden oder den Tod verursacht.

    Tätigkeiten wie z.B. Essen, Trinken oder Schlafen sind vom Versicherungsschutz ausgenommen – selbst wenn ihnen während der Arbeitszeit nachgegangen wird. Sie gehören zu den privaten Risiken. Auch Unfälle, die sich infolge von Drogen- oder Alkoholkonsum ereignen, gefährden den Versicherungsschutz.

  • Wegeunfall

    Ein Wegeunfall ist ein Unfall, der sich auf dem direkten Weg zu einer versicherten Tätigkeit oder auf dem Heimweg ereignet. Ob Sie zu Fuß unterwegs sind oder ein anderes Verkehrsmittel wählen, spielt dabei keine Rolle. Unfälle sind zeitlich begrenzte von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen.

    Versicherungsschutz besteht, wenn

    • Sie zum Kreis unserer Versicherten gehören,
    • Sie sich zum Unfallzeitpunkt auf dem direkten Weg zu oder von der versicherten Tätigkeit befinden,
    • der Unfall einen Gesundheitsschaden oder den Tod verursacht.

    Nicht versichert sind Umwege und alle Unterbrechungen, die nicht beruflich begründet sind. Der Weg muss dabei nicht der von der Entfernung her kürzeste sein, wenn er der verkehrsgünstigste ist. 

    Übrigens: Gesetzlich unfallversichert sind auch Fahrgemeinschaften mit anderen Versicherten. 

Ein Unfall ist passiert – Was ist zu tun?

Nach einem Unfall müssen alle sofort handeln: Erste-Hilfe-Maßnahmen sind unabdingbar, auch bei leichteren Verletzungen. Wer ärztlich behandelt werden muss, geht am besten gleich zu einem so genannten Durchgangsarzt oder zu einer Durchgangsärztin (D-Arzt). Diese sind für die Behandlung von Unfallverletzungen besonders qualifiziert.

Hier finden Sie die für Ihren Bereich zugelassenen D-Ärzte.


Unfallanzeigen 
Für Beschäftigte und sonstige Versicherte gilt: Sind Sie nach einem Arbeits- oder Wegeunfall mehr als drei Tage arbeitsunfähig, muss uns dies durch eine Unfallanzeige mitgeteilt werden. Der Unfalltag zählt dabei nicht mit, wohl aber Sonn- und Feiertage.
Die Unfallanzeigen sind jeweils vom Unternehmer auszufüllen, nicht von den Verletzten!

Verbandbuch

Grundsätzlich sollten auch kleine und kleinste Verletzungen im so genannten Verbandbuch des Betriebs oder der Einrichtungen vermerkt werden, damit bei Folgeschäden Ansprüche geltend gemacht werden können. 
Übrigens: Arbeitsunfälle haben keine Auswirkung auf Ihr Arbeitsverhältnis! Konsequenzen ergeben sich erst, wenn Sie nach Abschluss der Reha die ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr ausüben können. Auch dann helfen wir Ihnen weiter!