Versichert als Haushaltshilfe

Sie lassen Ihre Küchen wieder glänzen, kümmern sich in Ihrer Abwesenheit um Ihre Kinder oder erledigen Ihre Einkäufe. Als Beschäftigte privater Haushalte sind sie ebenfalls gesetzlich gegen Unfälle versichert. Der Versicherungsschutz greift während aller hauswirtschaftlichen Tätigkeiten sowie auf dem Hin- und Rückweg.

Wichtig: Haushaltshilfe immer anmelden!

Um die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung müssen sich die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber kümmern – die Haushaltsführenden also. Ist die Haushaltshilfe geringfügig beschäftigt, muss sie für das Haushaltscheckverfahren der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Liegt der monatliche Verdienst über 450 Euro, muss die Haushaltshilfe bei der Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern angemeldet werden. Die Anmeldung muss innerhalb einer Woche ab Beschäftigungsbeginn durchgeführt werden.

Übrigens: Dies gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse privater Haushalte, die finanziell entlohnt werden. Neben den klassischen Reinigungskräften müssen also zum Beispiel auch Haushälterinnen und
Haushälter, Babysitter sowie Helferinnen und Helfer im Garten angemeldet werden.

Und noch viele mehr...

Von den Tagespflegekindern und Schülerinnen und Schülern über die Beschäftigten im öffentlichen Dienst bis zu Haushaltshilfen: Nicht nur die Vielzahl, sondern auch die Vielfalt zeichnet unsere Versichertengemeinschaft aus. Neben den genannten Versicherten stehen viele weitere Menschen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, zum Beispiel Beschäftigte in Ein-Euro-Jobs, unfreie Personen sowie Helferinnen und Helfer im öffentlich geförderten Wohnungsbau.

Wenn Sie unsicher sind, ob auch Sie zu unserer Versichertengemeinschaft gehören, helfen Ihnen gerne auch unsere Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner weiter.

  • Versichert im Ein-Euro-Job

    Wer im Auftrag der Agentur für Arbeit oder der Kommune einen so genannten Ein-Euro-Job ausübt, muss sich um den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz keine Sorgen machen. Wie alle anderen Beschäftigten sind auch Ein-Euro-Jobberinnen und -Jobber während ihrer Tätigkeit sowie allen damit verbundenen Wegen rundum abgesichert. Das heißt: Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall oder im Falle einer Berufskrankheit, erhalten sie eine optimale medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation mit allen geeigneten Mitteln sowie viele weitere Leistungen. 

    Die Zuständigkeit richtet sich nach der Einsatzstelle: 
    Wer für eine Kommune in einem Ein-Euro-Job beschäftigt ist, wendet sich im Versicherungsfall an die Unfallkasse. 
     

  • Gefangene: Bei der Arbeit versichert

    Wer während einer gesetzlich angeordneten Freiheitsentziehung einer Arbeit nachgeht, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt auch für Personen, die aufgrund strafrechtlicher, staatsanwaltschaftlicher oder jugendbehördlicher Anordnung eine Tätigkeit ausüben. Wenn sich die Einrichtung in Mecklenburg-Vorpommern befindet, kümmern wir uns nach einem Arbeitsunfall, Wegeunfall oder einer Berufskrankheit um alles Weitere.
     
    Versicherungsschutz auch außerhalb der Anstalt 
    Auch Gefangene, die außerhalb einer Anstalt einer Arbeit mit Arbeitsvertrag nachgehen, sind gesetzlich unfallversichert. Allerdings nicht bei der Unfallkasse. Zuständig für den Versicherungsschutz ist dann die Berufsgenossenschaft des betreffenden Unternehmens.